Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Ausnahmen vom Eingriffsverbot des § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 im Bereich des Attersees festgelegt werden (Attersee-Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung)
LGBL_OB_20060529_47Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Ausnahmen vom Eingriffsverbot des § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 im Bereich des Attersees festgelegt werden (Attersee-Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.05.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 47/2006 47. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 47
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der Ausnahmen vom Eingriffsverbot des § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 im Bereich des Attersees festgelegt werden (Attersee-Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung)
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2005, wird verordnet:
§ 1
(1) Für bestimmte Bereiche in den Gemeindegebieten von Attersee, Nußdorf a.A., Schörfling a.A., Seewalchen a.A., Steinbach a.A., Unterach a.A. und Weyregg a.A. werden nach Maßgabe der Abs. 2, 3 und 4 Ausnahmen vom Eingriffsverbot des § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 festgelegt.
(2) Die Eingriffsverbote gemäß § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001, ausgenommen die Eingriffe gemäß § 9 Abs. 2 Z. 7 bis 9 Oö. NSchG 2001, gelten innerhalb der in den Anlagen 1, 4, 5, 6 und 7 (§ 2) grün umrandeten Bereiche nicht.
(3) Das Eingriffsverbot gemäß § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 gilt innerhalb der in den Anlagen 1 bis 7 (§ 2) rot umrandeten Bereiche für folgende Eingriffe nicht:
(4) Für die in den Anlagen 1 bis 7 (§ 2) blau umrandeten Bereiche, in denen ein rechtswirksamer Bebauungsplan vorhanden ist, gilt das Eingriffsverbot des § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 nicht für
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der Ausnahmen vom Eingriffsverbot des § 7 Abs. 1 des Oö. NSchG 1995 im Bereich von Seen festgelegt werden (2. Oö. Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung), LGBl. Nr. 80/2000, außer Kraft.
(3) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird die Verordnung, mit der Ausnahmen vom Eingriffsverbot des § 7 Abs. 1 Oö. NSchG 1995 im Bereich von Seen festgelegt werden (Oö. Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung), LGBl. Nr. 77/1998, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 96/2003, wie folgt geändert:
(4) Die Anlagen (§ 2) werden gemäß § 11 Abs. 1
Oö. Kundmachungsgesetz verlautbart; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern Attersee, Nußdorf a.A., Schörfling a.A., Seewalchen a.A., Steinbach a.A., Unterach a.A. und Weyregg a.A. und bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
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