Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Steyr-Kirchdorf als Gebiet für Geschäftsbauten
LGBL_OB_20060331_35Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Steyr-Kirchdorf als Gebiet für GeschäftsbautenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.03.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 35/2006 35. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 35
Raumordnungsprogramm
der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Steyr-Kirchdorf als Gebiet für Geschäftsbauten
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 115/2005, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Raum der NUTS III Region Steyr-Kirchdorf
(§ 6 Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998) wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.
(2) Auf Grund dieser Untersuchung wird festgestellt, dass die Widmung der Grundstücke Nr. 305/8, 305/4, 305/3, 304/2, 304/3, 307, .234, 308/2, .233, 312, 308/1 und 315/1, alle KG. Kirchdorf an der Krems in der gleichnamigen Stadtgemeinde, mit einer Grundstücksfläche von 18.630 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) zulässig ist.
(3) Im Fall der Widmung als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) ist im Flächenwidmungsplan anzuordnen, dass die im Abs. 2 bezeichneten Grundstücke nur zur Errichtung von Geschäftsbauten im Sinn des § 24 Abs. 2 Oö. ROG 1994 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 3.450 m² verwendet werden dürfen. Innerhalb dieses Gesamtrahmens ist die Verkaufsfläche für Handelsbetriebe, die überwiegend Lebens- und Genussmittel der Grundversorgung anbieten, auf 830 m² zu beschränken.
§ 2
Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Sigl
Landesrat
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