Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten
LGBL_OB_20060331_29Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von JustizanstaltenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.03.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 29/2006 29. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 29
Vereinbarung
zwischen dem Bund und den Ländern über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten
Gemäß Art. 56 Abs. 4 des Oö. Landes-Verfassungsgesetzes wird kundgemacht:
Der Abschluss der in der Anlage kundgemachten Vereinbarung, die eine Beitragsleistung für stationäre Behandlung sowie Betreuung von Insassen von Justizanstalten durch öffentliche Krankenanstalten einschließlich der Pflegeabteilungen zum Inhalt hat, wird genehmigt.
Der Landeshauptmann:
Dr. Pühringer
Anlage
Anlage
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,
diese vertreten durch die Bundesministerin für Justiz,
das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Salzburg, vertreten durch die Landeshauptfrau,
das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann und
das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann, im Folgenden Vertragsparteien genannt, kommen über-ein, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Präambel
Von Sozialversicherungsträgern werden geringere Gebühren eingehoben, als für unversicherte Privatpatienten. Für externe medizinische Versorgungsleistungen im Straf- und Maßnahmenvollzug soll diese Begünstigung durch Gewährung eines freiwilligen Pauschalbetrages durch die Länder für die Jahre 2005 bis einschließlich 2008 erreicht werden, nachdem der Bund keine Beiträge für Insassen von Justizanstalten an eine Krankenversicherung leistet.
Artikel 1
Gegenstand der Vereinbarung
(1) Die Länder verpflichten sich als Beitrag für die stationäre Behandlung sowie Betreuung von Insassen von Justizanstalten durch öffentliche Krankenanstalten einschließlich der Pflegeabteilungen im Sinne des § 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2004, insgesamt einen jährlichen Pauschalbetrag von 8 549 430,46 Euro
an den Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Justiz, zu bezahlen.
(2) Der im Abs. 1 genannte Gesamtbetrag verteilt sich auf die einzelnen Länder zu 50 % entsprechend der Volkszahl 2001 und zu 50 % entsprechend der im Art. 15 Abs.1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 2001 bis 2004, BGBl. I Nr. 60/2002, vorgenommenen diesbezüglichen Aufteilung. Für die einzelnen Länder ergeben sich daraus folgende Beträge:
Burgenland 257 660,58 Euro
Kärnten592 527,18 Euro
Niederösterreich1 440 375,26 Euro
Oberösterreich1 317 792,73 Euro
Salzburg549 064,90 Euro
Steiermark1 180 476,99 Euro
Tirol699 628,86 Euro
Vorarlberg345 734,68 Euro
Wien 2 166 169,28 Euro
Artikel 2
Zahlungen der einzelnen Länder
Die Zahlungen der einzelnen Länder gemäß Art. 1
Abs. 2 sind in zwei gleich großen Raten jeweils am 30. Juni und am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres fällig und auf das vom Bundesministerium für Justiz bekanntgegebene Konto zu überweisen.
Artikel 3
In-Kraft-Treten
Diese Vereinbarung tritt mit Einlangen der Mitteilungen aller Vertragsparteien beim Bundesministerium für Justiz, dass die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind, erforderlichenfalls rückwirkend mit 1.1.2005 in Kraft.
Artikel 4
Geltungsdauer, Kündigung
Diese Vereinbarung wird für den Zeitraum 1.1.2005 bis 31.12.2008 geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.
Artikel 5
Mitteilungen
Das Bundesministerium für Justiz hat die Vertragsparteien unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sobald alle Mitteilungen gemäß Art. 3 eingelangt sind.
Artikel 6
Urschrift
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Justiz hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
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