Landesgesetz, mit dem das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001, das Oö. Gemeinde- Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, das Oö. Statutargemeinden- Beamtengesetz 2002, das Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz und das Oö. Gemeindebediensteten-Schutzgesetz 1999 geändert werden (Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2006)
LGBL_OB_20060209_13Landesgesetz, mit dem das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001, das Oö. Gemeinde- Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, das Oö. Statutargemeinden- Beamtengesetz 2002, das Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz und das Oö. Gemeindebediensteten-Schutzgesetz 1999 geändert werden (Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2006)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
09.02.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 13/2006 13. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 13
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001, das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, das Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002, das Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz und das Oö. Gemeindebediensteten-Schutzgesetz 1999 geändert werden (Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2006)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001
Das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001, LGBl. Nr. 48, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 6/2006, wird wie folgt geändert:
"(5a) Genehmigungspflichtige dienstrechtliche Maßnahmen über die Bestellung eines Vertragsbediensteten als Leiter des Gemeindeamts werden erst mit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung rechtswirksam; wenn eine Kundmachung der dienstrechtlichen Maßnahme erforderlich ist, mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Monatsersten."
"Die Kosten dieser Untersuchungen und Begutachtungen hat die Gemeinde zu tragen."
"(3) Beim Beamten des Ruhestands wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch die
"(5a) Enthält das Ansuchen die geforderten Angaben nicht oder nicht vollständig, ist dem Beamten (der Beamtin) die Behebung dieses Mangels mit der Wirkung aufzutragen, dass das Ansuchen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist als nicht genehmigt gilt. Macht der Beamte (die Beamtin) vor Ablauf der Frist glaubhaft, dass die Frist nicht eingehalten werden kann, kann die Frist erstreckt werden."
17.Dem § 42 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a angefügt:
"(6a) Die Nebenbeschäftigung darf erst nach erteilter Genehmigung oder nach Ablauf der Frist des Abs. 6 ausgeübt werden. Wird die Entgeltsgrenze bei einer bereits zulässigerweise ohne Genehmigung ausgeübten Nebenbeschäftigung erstmals erreicht, besteht ab diesem Zeitpunkt Genehmigungspflicht, wobei die Nebenbeschäftigung in diesem Fall jedenfalls bis zur Entscheidung der Dienstbehörde ausgeübt werden darf."
(1) Teilzeitbeschäftigung im Sinn dieser Bestimmung ist die Herabsetzung der Wochendienstzeit bis zur Hälfte.
(1a) Aus Anlass der Betreuung eines Kindes im Sinn des Abs. 2 Z. 1 und 2 bis längstens zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes ist abweichend von Abs. 1 auch eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß unter der Hälfte der für die Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit zu-lässig.
(2) Dem Beamten (Der Beamtin) ist auf seinen (ihren) Antrag zur Pflege oder Betreuung
(3) Dem Beamten (Der Beamtin) kann auf seinen (ihren) Antrag unabhängig von Abs. 2 Teilzeitbeschäftigung gewährt werden. Übersteigt der Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung ohne Berücksichtigung der Zeiten nach Abs. 2 insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu einer allfälligen Änderung nach § 63 Abs. 1 dauernd wirksam.
(4) Ein Antrag auf Gewährung einer Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 2 oder 3 ist jedenfalls abzuweisen, wenn der Beamte (die Beamtin) infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines (ihres) bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner (ihrer) dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
(5) Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der gewünschten Teilzeitbeschäftigung sind im Antrag anzugeben. Die Dienstbehörde hat bei ihrer Entscheidung sowohl die dienstlichen Interessen als auch die Interessen des Beamten (der Beamtin) zu berücksichtigen.
(6) Sofern dem Antrag des Beamten (der Beamtin) gemäß Abs. 5 seitens der Dienstbehörde nicht voll entsprochen wird, kann der Beamte (die Beamtin) der Dienstbehörde binnen einer Woche bekannt geben, dass er (sie) an Stelle der Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2 Karenz gemäß Oö. MSchG, MSchG bzw. Oö. VKG, längstens jedoch bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes, in Anspruch nehmen möchte. Diese Karenz kann abweichend von § 10 Abs. 6 Oö. MSchG, § 15 Abs. 2 MSchG bzw. § 2 Abs. 4 Oö. VKG kürzer als drei Monate dauern.
(7) Auf Beamtinnen, die in Betrieben beschäftigt sind, sind in Bezug auf die im Mutterschutzgesetz 1979 geregelte Teilzeitbeschäftigung die §§ 11, 15d Abs. 5, 15h bis 15k und 16 mit der Maßgabe der §§ 18 bis 23 MSchG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2004 anzuwenden."
20.§ 63 Abs. 2 und 3 lauten:
"(2) Die Dienstbehörde hat auf Antrag des Beamten (der Beamtin) die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung nach § 60 zu verfügen, wenn der Beamte (die Beamtin) eine Teilzeitbeschäftigung nach MSchG, Oö. MSchG oder Oö. VKG in Anspruch nimmt oder auf Antrag des Beamten (der Beamtin), wenn gesundheitliche Gründe, aus denen die
Teilzeitbeschäftigung zur Erhaltung der Dienstfähigkeit in Anspruch genommen wurde, nachträglich wegfallen.
(3) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung nach § 60 Abs. 2 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Teilzeitbeschäftigung nach § 60 Abs. 2 gewahrt."
(1) Bei Vorliegen eines besonderen Anlasses kann von Amts wegen eine Dienstbeurteilung erfolgen (Anlassbeurteilung), wobei als Beurteilungszeitraum mindestens die letzten sechs Kalendermonate – einschließlich des Monats, in den der Anlass gefallen ist – heranzuziehen sind. Anlassbeurteilungen sind, sofern nicht ein Leistungshinweis erfolgt, unverzüglich vorzunehmen.
(2) Eine Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung ist nur zulässig, wenn der Beamte (die Beamtin) im Beurteilungszeitraum an mindestens 30 Arbeitstagen Dienst versehen hat.
(3) Von einer Dienstbeschreibung und einer Dienstbeurteilung ist Abstand zu nehmen, wenn sich die Dienstleistung des Beamten (der Beamtin) ausschließlich aus nicht in seinem (ihrem) Verschulden gelegenen Gründen vorübergehend verschlechtert hat.
(4) Würden sich Beurteilungszeiträume überschneiden, verkürzt sich der Beurteilungszeitraum für die nachfolgende Dienstbeurteilung entsprechend. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Der Beamte (Die Beamtin) ist auf seinen (ihren) Antrag (Antragsbeurteilung) unter Beachtung der Frist des § 97 Abs. 2 zu beurteilen, wenn
Die Dienstbeurteilung hat für einen Beurteilungszeitraum von mindestens sechs Monaten zu erfolgen, in dem zumindest die Hälfte des Beurteilungszeitraums Dienst verrichtet wurde."
"(2) Ist ein Leistungshinweis nach Abs. 1 erfolgt, ist der Beamte (die Beamtin) nach sechs Kalendermonaten von Amts wegen für die letzten zwölf Kalendermonate zu beurteilen. § 93 Abs. 2, 3 und 4 gelten sinngemäß."
"(8) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsvergütung im Sinn des § 199 Oö. GDG 2002."
"Sind von der Geschäftsstelle der Disziplinarbehörden vor
Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 149 Abs. 1 zweiter Satz), so verlängert sich die unter Z. 1 genannte Frist um sechs Monate."
"(5) Abweichend von Abs. 1 Z. 2 verjähren Dienstpflichtverletzungen, die in einem Unterlassen bestehen, jedenfalls nach fünf Jahren ab Beginn der pflichtwidrigen Unterlassung. Dies gilt nicht in Fällen des Abs. 4."
"(2) Auf den Disziplinaranwalt ist § 144 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 4 Z. 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden."
"(3a) Die zum In-Kraft-Treten des Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2006 bestellten Dienstbeurteilungskommissionen bleiben bis zum 31. Dezember 2008 im Amt.
(4a) Die zum In-Kraft-Treten des Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2006 bestellten Disziplinarkommissionen, Disziplinaranwälte (Disziplinaranwältinnen) und die Disziplinaroberkommission bleiben bis zum 31. Dezember 2008 im Amt."
1.Im Inhaltsverzeichnis lauten die Eintragungen zu den
nachstehenden Bestimmungen:
"§ 70a Auswirkung der Disziplinarstrafen
§ 119entfallen
§ 120Ansprüche bei Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 121entfallen
§ 170a Vorrückungsstichtag bei Dienstverhältnissen, die vor dem 1.
Juli 1995 begonnen haben
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR BEAMTE (BEAMTINNEN) DES EXEKUTIVDIENSTES
§ 215Dienstvergütung für besondere Gefährdung
§ 216Dienstvergütung für Erschwernisse des Exekutivdienstes im
Nachtdienst
§ 217Ausgleichsmaßnahmen für besondere Erschwernisse des
Exekutivdienstes im Nachtdienst
SCHLUSS- UND VERWEISUNGS-BESTIMMUNGEN
§ 218Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 219Verweisungen
§ 220Übergangsbestimmungen zum
Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungs-gesetz 2005
§ 221Verordnungen
§ 222In-Kraft-Treten
§ 223Übergangsbestimmungen zum
Oö. Pensionsharmonisierungsgesetz
§ 224Übergangsbestimmungen"
2.Im § 3 Abs. 1 ist nach der Wortfolge "fällt im Einzelfall in
"(3) Die Dienstgebervertreter(innen) des Personalbeirats einer Gemeinde müssen Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Gemeinderats sein."
"Die Kosten dieser Untersuchungen und Begutachtungen hat die Gemeinde zu tragen."
"(11) Genehmigungspflichtige dienstrechtliche Maßnahmen über die Bestellung eines (einer) Vertragsbediensteten als Leiter(in) des Gemeindeamts werden erst mit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung rechtswirksam; wenn eine Kundmachung der dienstrechtlichen Maßnahme erforderlich ist, mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Monatsersten."
10.Dem § 18 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:
"(6) Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis dürfen gegen-über Vertragsbediensteten mit einem auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.
(7) Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis sind über im Bereich der Gemeinde frei werdende Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für die Vertragsbediensteten zugänglichen Stelle erfolgen."
11.§ 25 Abs. 2 und 3 lauten:
"(2) Bei Kündigung durch den Dienstgeber sind dem (der) Vertragsbediensteten auf sein (ihr) Verlangen während der Kündigungsfrist wöchentlich mindestens acht Arbeitsstunden zum Aufsuchen eines neuen Dienstpostens ohne Schmälerung des Entgelts frei zu geben. Bei Teilzeitbeschäftigung ist mindestens die dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Stundenzahl frei zu geben.
(3) Ansprüche nach Abs. 2 bestehen nicht, wenn
"(3) Beim Beamten (Bei der Beamtin) des Ruhestands wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch die
"Sind von der Geschäftsstelle der Disziplinarbehörden vor
Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 59 Abs. 1 zweiter Satz), so verlängert sich die unter Z. 1 genannte Frist um sechs Monate."
"(5) Abweichend von Abs. 1 Z. 2 verjähren Dienstpflichtverletzungen, die in einem Unterlassen bestehen, jedenfalls nach fünf Jahren ab Beginn der pflichtwidrigen Unterlassung. Dies gilt nicht in Fällen des Abs. 4."
"(2) Auf den (die) Disziplinaranwalt (Disziplinaranwältin) ist § 54 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 4 Z. 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden."
"(2) Für Inländer(innen) und für sonstige Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufungszugang zu gewähren hat wie Inländer(inne)n, gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse und der Einreihung ergänzend die Abs. 3 bis 7, sofern die Anerkennung nicht nach speziellen bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Regelungen zu erfolgen hat."
"(7a) Die Nebenbeschäftigung darf erst nach erteilter Genehmigung oder nach Ablauf der Frist des Abs. 7 ausgeübt werden. Wird die Entgeltsgrenze bei einer bereits zulässigerweise ohne Genehmigung ausgeübten Nebenbeschäftigung erstmals erreicht, besteht ab diesem Zeitpunkt Genehmigungspflicht, wobei die Nebenbeschäftigung in diesem Fall jedenfalls bis zur Entscheidung des Dienstgebers ausgeübt werden darf."
(1) Teilzeitbeschäftigung kann vom Gemeindevorstand sowohl befristet als auch unbefristet gewährt werden, soweit dem dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.
(2) Teilzeitbeschäftigung kann unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses mehrfach befristet werden.
(3) Teilzeitbeschäftigung ist zur Pflege oder Betreuung
(4) Nach Ablauf dieser Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 3 besteht ein Recht auf Festlegung der Beschäftigung im vorangegangenen Beschäftigungsausmaß.
(5) Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Dienstgeber zu vereinbaren, wobei sowohl die dienstlichen Interessen als auch die Interessen der oder des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen sind. Änderungen sind jederzeit unter denselben Bedingungen zulässig.
(6) Die Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 1 bis 3 ist nicht zu gewähren, wenn die oder der Vertragsbedienstete infolge der Teilzeitbeschäftigung weder im Rahmen ihres oder seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen ihrer oder seiner gehaltsrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
(7) Kommt zwischen der oder dem Vertragsbediensteten und dem Dienstgeber über eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 3 keine Einigung gemäß Abs. 5 zu Stande, kann die oder der Vertragsbedienstete dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass sie oder er an Stelle der Teilzeitbeschäftigung Karenz gemäß MSchG bzw. VKG, längs-tens jedoch bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes, in Anspruch nimmt. Diese Karenz kann abweichend von § 15 Abs. 2 MSchG bzw. § 2 Abs. 4 VKG kürzer als drei Monate dauern.
(8) Der Dienstgeber ist verpflichtet, der oder dem Vertragsbediensteten auf deren oder dessen Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer einer Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 3 oder die Nicht-inanspruchnahme einer solchen Teilzeitbeschäftigung auszustellen."
26.§ 107 lautet:
"§ 107
Teilzeitbeschäftigung für Beamte (Beamtinnen)
(1) Teilzeitbeschäftigung im Sinn dieser Bestimmung ist die Herabsetzung der Wochendienstzeit bis zur Hälfte.
(1a) Aus Anlass der Betreuung eines Kindes im Sinn des Abs. 2 Z. 1 und 2 bis längstens zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes ist abweichend von Abs. 1 auch eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß unter der Hälfte der für die Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit zu-lässig.
(2) Dem Beamten (Der Beamtin) ist auf seinen (ihren) Antrag zur Pflege oder Betreuung
(3) Dem Beamten (Der Beamtin) kann durch die Dienstbehörde auf seinen (ihren) Antrag unabhängig von Abs. 2 Teilzeitbeschäftigung gewährt werden. Übersteigt der Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung ohne Berücksichtigung der Zeiten nach Abs. 2 insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu einer allfälligen Änderung nach § 110 Abs. 1 dauernd
wirksam.
(4) Ein Antrag auf Gewährung einer Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 2 oder 3 ist jedenfalls abzuweisen, wenn der Beamte (die Beamtin) infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen ihres oder seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen ihrer oder seiner gehaltsrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
(5) Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der gewünschten Teilzeitbeschäftigung sind im Antrag anzugeben. Die Dienstbehörde hat bei ihrer Entscheidung sowohl die dienstlichen Interessen als auch die Interessen des Beamten (der Beamtin) zu berücksichtigen.
(6) Sofern dem Antrag des Beamten (der Beamtin) gemäß Abs. 5 seitens der Dienstbehörde nicht voll entsprochen wird, kann der Beamte (die Beamtin) der Dienstbehörde binnen einer Woche bekannt geben, dass sie oder er an Stelle der Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2 Karenz gemäß Oö. MSchG, MSchG bzw. Oö. VKG, längstens jedoch bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes, in Anspruch nehmen möchte. Diese Karenz kann abweichend von
§ 10 Abs. 6 Oö. MSchG, § 15 Abs. 2 MSchG
bzw. § 2 Abs. 4 Oö. VKG kürzer als drei Monate
dauern.
(7) Auf Beamtinnen, die in Betrieben beschäftigt sind, sind in Bezug auf die im Mutterschutzgesetz 1979 geregelte Teilzeitbeschäftigung die §§ 11, 15d Abs. 5, 15h bis 15k und 16 mit der Maßgabe der §§ 18 bis 23 MSchG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2004 anzuwenden."
27.§ 110 Abs. 2 und 3 lauten:
"(2) Der Gemeindevorstand hat auf Antrag der oder des Bediensteten die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung nach § 107 zu vereinbaren (zu verfügen), wenn die oder der Bedienstete eine Teilzeitbeschäftigung nach MSchG, Oö. MSchG, VKG oder Oö. VKG in Anspruch nimmt oder auf Antrag der oder des Bediensteten, wenn gesundheitliche Gründe, aus denen die Teilzeitbeschäftigung zur Erhaltung der Dienstfähigkeit in Anspruch genommen wurde, nachträglich wegfallen.
(3) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung nach § 107 Abs. 2 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Teilzeitbeschäftigung nach § 107 Abs. 2 gewahrt."
(1) Dem (Der) Vertragsbediensteten gebührt für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entsprechenden Erholungsurlaub. Bereits verbrauchter Erholungsurlaub dieses Kalenderjahres ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen.
(2) Bemessungsbasis der Ersatzleistung sind der Monatsbezug (§ 165 Abs. 1) und die Kinderbeihilfe, die für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubs dieses Kalenderjahres gebühren würden. Bei der Ermittlung der Bemessungsbasis ist von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten gehaltsrecht-lichen Stellung des (der) Vertragsbediensteten auszugehen. Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung be-reits verbrauchten Erholungsurlaubs gemäß Abs. 1 zum vollen Urlaubsausmaß entspricht.
(3) Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn der (die) Vertragsbedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde übernommen wird.
(4) Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Erholungsurlaubs über das aliquote Ausmaß hinaus ist der zu viel empfangene Monatsbezug (§ 165 Abs. 1) und die zu viel empfangene Kinderbeihilfe vom (von der) Vertragsbediensteten nicht zurückzuerstatten, außer bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch
(5) Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt eine Ersatzleistung in der Höhe des Monatsbezugs (§ 165 Abs. 1) und der Kinderbeihilfe, die dem (der) Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubs zugekommen wären, wenn er (sie) diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubs-anspruch entstanden ist. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung.
(6) Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß MSchG oder VKG durch
(7) Die Ersatzleistung nach den Abs. 1, 2, 5 und 6 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des (der) Vertragsbediensteten endet."
"(2) Für die Dauer eines in einen Bildungskarenzurlaub fallenden Beschäftigungsverbots oder einer Karenz nach dem MSchG oder VKG ist die Vereinbarung über Bildungskarenzurlaub unwirksam."
"(3) Beamte (Beamtinnen) führen die Amtstitel, soweit dies sprachlich möglich ist, in der jeweils geschlechtsspezifischen Form."
(1) Bei Vorliegen eines besonderen Anlasses kann von Amts wegen eine Dienstbeurteilung erfolgen (Anlassbeurteilung), wobei als Beurteilungszeitraum mindestens die letzten sechs Kalendermonate – einschließlich des Monats, in den der Anlass gefallen ist – heranzuziehen sind, sofern das Dienstverhältnis nicht ohnedies kürzer als sechs Kalendermonate befristet ist. Anlassbeurteilungen sind, sofern nicht ein Leistungshinweis erfolgt, unverzüglich vorzunehmen.
(2) Eine Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung ist nur zulässig, wenn der (die) Bedienstete im Beurteilungszeitraum an mindestens 30 Arbeitstagen Dienst versehen hat.
(3) Von einer Dienstbeschreibung und einer Dienstbeurteilung ist Abstand zu nehmen, wenn sich die Dienstleistung des (der) Bediensteten aus-schließlich aus nicht in seinem (ihrem) Verschulden gelegenen Gründen vorübergehend verschlechtert hat.
(4) Würden sich Beurteilungszeiträume überschneiden, verkürzt sich der Beurteilungszeitraum für die nachfolgende Dienstbeurteilung entsprechend. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Der (Die) Bedienstete ist auf seinen (ihren) Antrag (Antragsbeurteilung) unter Beachtung der Frist des § 150 Abs. 2 zu beurteilen, wenn
Die Dienstbeurteilung hat für einen Beurteilungszeitraum von mindestens sechs Monaten zu erfolgen, in dem zumindest die Hälfte des Beurteilungszeitraums Dienst verrichtet wurde."
"(2) Ist ein Leistungshinweis nach Abs. 1 erfolgt, ist der (die) Bedienstete nach sechs Kalendermonaten von Amts wegen für die letzten zwölf Kalendermonate zu beurteilen. § 145 Abs. 2, 3 und 4 gelten sinngemäß."
"(2) Der Beamte (Die Beamtin) kann zusätzlich zum Dienstgeberanteil einen Dienstnehmeranteil bis zur Höhe des Dienstgeberanteils, jedenfalls bis zu der im § 108a Einkommensteuergesetz 1988 festgelegten Höhe an die Pensionskasse entrichten."
"(3) Der Anspruch auf den Monatsbezug endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, bei Beamten (Beamtinnen) im Fall des Todes mit Ablauf des Monats, in dem der Beamte (die Beamtin) stirbt, ansonsten mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand."
47.§ 169 lautet:
"§ 169
Hemmung und Entfall der Vorrückung
(1) Die Vorrückung wird gehemmt
(2) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist (§ 168 Abs. 2) nicht zu berücksichtigen, sowie im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(3) Der Zeitraum der Hemmung ist für die Vorrückung nachträglich anzurechnen und die in Folge der Hemmung zurückbehaltenen Teile des Monatsbezugs und allfälliger Sonderzahlungen sind nachzuzahlen, wenn
(4) Für Karenzurlaube, für die gemäß Abs. 1 Z. 3 die Vorrückung gehemmt wird, ist mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes die Zeit zur Hälfte für die Vorrückung wirksam, wenn der Karenzurlaub
"(2) Die Landesregierung kann hinsichtlich befris-teter Einreihungen für Ausbildungszwecke festlegen, in welcher Funktionslaufbahn als Mindestverwendung der (die) jeweilige Bedienstete nach Ablauf der Ausbildungszeit zu verwenden ist, sofern das Dienstverhältnis nicht mit Fristablauf endet."
"(4) Der Gehalt beginnt mit der Gehaltsstufe 1.
(5) Der Gehalt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten ist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach der Gehaltsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrags zwischen den Gehaltsstufen 2 und 1 zu bemessen."
55.§ 193 Abs. 4 lautet:
"(4) Ändern sich die Verwendung und die damit verbundenen besonderen Tätigkeiten des (der) Bediensteten, ist die Gehaltszulage unter Anwendung des Abs. 2 neu zu bemessen oder, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr vorliegen, einzustellen, soweit § 188 Abs. 2 nicht anderes be-stimmt."
"Die Neubemessung wird mit dem auf die Änderung folgenden
Monatsersten wirksam."
"(8) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsvergütung im Sinn des § 199."
(1) Einem Beamten (Einer Beamtin) des Exekutivdienstes, der (die) in einem Kalenderjahr mindestens 15 Nachtdienste geleistet hat, gebührt für jeden ge-leisteten Nachtdienst ein Zeitguthaben im Ausmaß von einer Stunde. Der Anspruch entsteht mit dem der Leistung der Nachtdienste jeweils folgenden Monatsersten.
(2) Nachtdienst gemäß Abs. 1 leistet, wer
(3) Der Beamte (Die Beamtin) hat Anspruch, das Zeitguthaben längstens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Entstehen des Anspruchs zu verbrauchen. Dieser Zeitausgleich ist zu gewähren, soweit nicht zwingende dienstlichen Gründe entgegenstehen.
(4) Der Beamte (Die Beamtin) hat an Stelle des
entsprechenden Zeitguthabens Anspruch auf Abgeltung der mit der lang andauernden Exekutivdienstleistung während der Nachtzeit verbundenen besonderen Erschwernisse durch eine Dienstvergütung im Ausmaß von 0,4918 % des im § 194 Abs. 3 Z. 2 genannten Betrags je Stunde im Sinn des Abs. 1, wenn
"(3) Das Mutterschutzgesetz 1979 ist auf Vertragsbedienstete anzuwenden. § 15e MSchG gilt jedoch nur nach Maßgabe des § 88 dieses Landesgesetzes. In Bezug auf die im MSchG geregelte Teilzeitbeschäftigung gelten für die Vertragsbediensteten sowie für die übrigen privatrechtlich Bediensteten der Gemeinde gemäß § 16, mit Ausnahme der Land- und Forstarbeiter (Z. 2) die §§ 11, 15d Abs. 5, 15h bis 15k und 16 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2004.
(4) Das Väter-Karenzgesetz und das Arbeitsplatzsicherungsgesetz 1991 sind auf alle Vertragsbediensteten anzuwenden. In Bezug auf die im VKG geregelte Teilzeitbeschäftigung gelten für die Vertragsbediensteten sowie für die übrigen privatrechtlich Bediensteten der Gemeinde gemäß § 16, mit Ausnahme der Land- und Forstarbeiter (Z. 2) die § 7 Abs. 1 Z. 2 und § 8 bis 8h in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2004."
64.Nach § 223 wird folgender § 224 samt Überschrift eingefügt:
"§ 224
Übergangsbestimmungen
"(1) Die zum In-Kraft-Treten des Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2006 bestellten Dienstbeurteilungskommissionen bleiben bis zum 31. Dezember 2008 im Amt.
(2) Die zum In-Kraft-Treten des Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2006 bestellten Disziplinarkommissionen, Disziplinaranwälte (Disziplinaranwältinnen) und die Disziplinaroberkommission bleiben bis zum 31. Dezember 2008 im Amt."
Artikel III
Änderung des Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetzes 2002
Das Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002, LGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 143/2005, wird wie folgt geändert:
"Die Kosten dieser Untersuchungen und Begutachtungen hat die Stadt zu tragen."
(1) Bei Vorliegen eines besonderen Anlasses kann von Amts wegen eine Dienstbeurteilung erfolgen (Anlassbeurteilung), wobei als Beurteilungszeitraum mindestens die letzten sechs Kalendermonate – einschließlich des Monats, in den der Anlass gefallen ist – heranzuziehen sind. Anlassbeurteilungen sind, sofern nicht ein Leistungshinweis erfolgt, unverzüglich vorzunehmen.
(2) Eine Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung ist nur zulässig, wenn der Beamte (die Beamtin) im Beurteilungszeitraum an mindestens 30 Arbeitstagen Dienst versehen hat.
(3) Von einer Dienstbeschreibung und einer Dienstbeurteilung ist Abstand zu nehmen, wenn sich die Dienstleistung des Beamten (der Beamtin) ausschließlich aus nicht in seinem (ihrem) Verschulden gelegenen Gründen vorübergehend verschlechtert hat.
(4) Würden sich Beurteilungszeiträume überschneiden, verkürzt sich der Beurteilungszeitraum für die nachfolgende Dienstbeurteilung entsprechend. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Der Beamte (Die Beamtin) ist auf seinen (ihren) Antrag (Antragsbeurteilung) unter Beachtung der Frist des § 30 Abs. 2 zu beurteilen, wenn
(1) Lässt die Leistung eine auf nicht zufriedenstellend lautende Dienstbeurteilung erwarten, ist der Beamte (die Beamtin) vom (von der) zuständigen Vorgesetzten schriftlich und unverzüglich darauf hinzuweisen. Ein Leistungshinweis hat auch dann zu erfolgen, wenn die Dienstleistung des Beamten (der Beamtin) in einer die Dienstbeschreibung beeinflussenden Weise nachgelassen hat.
(2) Ist ein Leistungshinweis nach Abs. 1 erfolgt, ist der Beamte (die Beamtin) nach sechs Kalendermonaten von Amts wegen für die letzten zwölf Kalendermonate zu beurteilen. § 25 Abs. 2, 3 und 4 gelten sinngemäß."
"(5a) Enthält das Ansuchen die geforderten Angaben nicht oder nicht vollständig, ist dem Beamten (der Beamtin) die Behebung dieses Mangels mit der Wirkung aufzutragen, dass das Ansuchen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist als nicht genehmigt gilt. Macht der Beamte (die Beamtin) vor Ablauf der Frist glaubhaft, dass die Frist nicht eingehalten werden kann, kann die Frist erstreckt werden."
8.Dem § 48 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a angefügt:
"(6a) Die Nebenbeschäftigung darf erst nach erteilter Genehmigung oder nach Ablauf der Frist des Abs. 6 ausgeübt werden. Wird die Entgeltsgrenze bei einer bereits zulässigerweise ohne Genehmigung ausgeübten Nebenbeschäftigung erstmals erreicht, besteht ab diesem Zeitpunkt Genehmigungspflicht, wobei die Nebenbeschäftigung in diesem Fall jedenfalls bis zur Entscheidung der Dienstbehörde ausgeübt werden darf."
9.§ 65 samt Überschrift lautet:
"§ 65
Teilzeitbeschäftigung
(1) Teilzeitbeschäftigung im Sinn dieser Bestimmung ist die Herabsetzung der Wochendienstzeit bis zur Hälfte.
(1a) Aus Anlass der Betreuung eines Kindes im Sinn des Abs. 2 Z. 1 und 2 bis längstens zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes ist abweichend von Abs. 1 auch eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß unter der Hälfte der für die Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit zu-lässig.
(2) Dem Beamten (Der Beamtin) ist auf seinen (ihren) Antrag zur Pflege oder Betreuung
(3) Dem Beamten (Der Beamtin) kann auf seinen (ihren) Antrag unabhängig von Abs. 2 Teilzeitbeschäftigung gewährt werden. Übersteigt der Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung ohne Berücksichtigung der Zeiten nach Abs. 2 insgesamt zehn Jahre bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu einer allfälligen Änderung nach § 68 Abs. 1 dauernd wirksam.
(4) Ein Antrag auf Gewährung einer Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 2 oder 3 ist jedenfalls abzuweisen, wenn der Beamte (die Beamtin) infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines (ihres) bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner (ihrer) dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
(5) Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der gewünschten Teilzeitbeschäftigung sind im Antrag anzugeben. Die Dienstbehörde hat bei ihrer Entscheidung sowohl die dienstlichen Interessen als auch die Interessen des Beamten (der Beamtin) zu berücksichtigen.
(6) Sofern dem Antrag des Beamten (der Beamtin) gemäß Abs. 5 seitens der Dienstbehörde nicht voll entsprochen wird, kann der Beamte (die Beamtin)
der Dienstbehörde binnen einer Woche bekannt geben, dass er (sie) an Stelle der Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2 Karenz gemäß Oö. MSchG, MSchG bzw. Oö. VKG, längstens jedoch bis
zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes, in Anspruch nehmen möchte. Diese Karenz kann abweichend von § 10 Abs. 6 Oö. MSchG, § 15 Abs. 2 MSchG bzw. § 2 Abs. 4 Oö. VKG kürzer als drei Monate dauern.
(7) Auf Beamtinnen, die in Betrieben beschäftigt sind, sind in Bezug auf die im Mutterschutzgesetz 1979 geregelte Teilzeitbeschäftigung die §§ 11, 15d Abs. 5, 15h bis 15k und 16 mit der Maßgabe der §§ 18 bis 23 MSchG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2004 anzuwenden."
10.§ 68 Abs. 2 und 3 lauten:
"(2) Die Dienstbehörde hat auf Antrag des Beamten (der Beamtin) die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung nach § 65 zu verfügen, wenn der Beamte (die Beamtin) eine Teilzeitbeschäftigung nach MSchG, Oö. MSchG oder Oö. VKG in Anspruch nimmt oder auf Antrag des Beamten (der Beamtin), wenn gesundheitliche Gründe, aus denen die Teilzeitbeschäftigung zur Erhaltung der Dienstfähigkeit in Anspruch genommen wurde, nachträglich wegfallen.
(3) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung nach § 65 Abs. 2 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Teilzeitbeschäftigung nach § 65 Abs. 2 gewahrt."
"(3) Beim Beamten (Bei der Beamtin) des Ruhestands wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch die
"(6) Abweichend von Abs. 1 Z. 2 verjähren Dienstpflichtverletzungen, die in einem Unterlassen bestehen, jedenfalls nach fünf Jahren ab Beginn der pflichtwidrigen Unterlassung. Dies gilt nicht in Fällen des Abs. 4."
"(2a) Hat der Beamte (die Beamtin) innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen, darf die erfolgte Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden."
Artikel IV
Änderung des Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes
Das Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz, LGBl. Nr. 86/1991, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 12/1996, wird wie folgt geändert:
"(1) Dem gemäß § 20 Abs. 2 Oö. Objektivierungsgesetz 1994, § 13 Abs. 2 Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 oder § 14 Abs. 2 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 eingerichteten Personalbeirat einer Gemeinde (eines Gemeindeverbands), in der (dem) mindestens fünf Bedienstete tätig sind, obliegt"
2.§ 35 Abs. 2 lautet:
"(2) Nimmt der Personalbeirat Aufgaben gemäß Abs. 1 wahr, sind gemäß § 20 Abs. 2 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 für die Statutargemeinden zwei weitere Dienstnehmervertreter(innen) bzw. ist für die übrigen Gemeinden (Gemeindeverbände) gemäß § 13 Abs. 3 Oö. GBG 2001 oder § 14 Abs. 3 Oö. GDG 2002 ein(e) weitere(r) Dienstnehmervertreter(in) zu bestellen."
Artikel V
Änderung des Oö. Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes 1999
Das Oö. Gemeindebediensteten-Schutzgesetz 1999, LGBl. Nr. 15/2000, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 54/2005, wird wie folgt geändert:
"(3) Sicherheitsfachkräfte sind mindestens im Ausmaß von 75 v.H. der für sie gemäß Abs. 4 und 5 ermittelten jährlichen Präventionszeit zu beschäftigen. Zumindest im Ausmaß der restlichen 25 v.H. der jährlichen Präventionszeit hat der Dienstgeber je nach der in der Dienststelle gegebenen Gefährdungs- und Be-lastungssituation gemäß § 46 Abs. 4 und 5 Z. 1 beizuziehende sonstige geeignete Fachleute, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen, oder die Präventivfachkräfte zu beschäftigen."
"(6) In die Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:
"(8) Der Arbeitsmediziner ist mindestens im Ausmaß von 75 v.H. der für ihn gemäß Abs. 9 und 10 ermittelten jährlichen Präventionszeit zu beschäftigen. Zumindest im Ausmaß der restlichen 25 v.H. der jährlichen Präventionszeit hat der Dienstgeber je nach der in der Dienststelle gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation gemäß § 46 Abs. 4 und 5 Z. 2 beizuziehende sonstige geeignete Fachleute, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen, oder die Präventivfachkräfte zu beschäftigen."
"(11) In die Präventionszeit des Arbeitsmediziners darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:
Artikel VI
In-Kraft-Treten
(1) Es treten in Kraft:
(2) (Verfassungsbestimmung) Artikel II Z. 42 (§ 161 Abs. 2 Oö. GDG) tritt mit dem auf die Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Tag in Kraft.
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