Landesgesetz, mit dem das Oö. Sozialhilfegesetz 1998 geändert wird (Oö. Sozialhilfegesetz-Novelle 2005)
LGBL_OB_20060131_9Landesgesetz, mit dem das Oö. Sozialhilfegesetz 1998 geändert wird (Oö. Sozialhilfegesetz-Novelle 2005)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.01.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 9/2006 9. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 9
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Sozialhilfegesetz 1998 geändert wird
(Oö. Sozialhilfegesetz-Novelle 2005)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 82/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 68/2002, wird wie folgt geändert:
1.§ 27 Abs. 1 lautet:
"(1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf soziale Hilfe wegfällt, ist die Leistung mit Bescheid einzustellen. Dies gilt auch dann, wenn der Hilfebedürftige seinen Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt, in den örtlichen Zuständigkeitsbereich einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde verlegt, sofern es sich nicht um eine soziale Hilfe im Sinn des § 17 Abs. 5 handelt. Wird eine Leistung endgültig nicht mehr in Anspruch genommen, gilt sie als eingestellt."
"(1a) Das Land hat den regionalen Trägern folgende Kosten zu ersetzen:
Der Kostenersatz gemäß Z. 2 ist auf jene sozialen Hilfen beschränkt, auf die ein Rechtsanspruch besteht und die innerhalb der ersten drei Jahre nach der Anerkennung als Flüchtling gewährt werden."
"(2) Die regionalen Träger haben insgesamt 40 % der nicht gedeckten Kosten sozialer Hilfe nach § 30 Abs. 1 Z. 2 lit. a, der Kosten für die Sozialberatungsstellen nach Abs. 1a Z. 1 sowie der für die Gewährung sozialer Hilfe an anerkannte Flüchtlinge entstandenen Kosten nach Abs. 1a Z. 2 zu übernehmen und auf diesen Anteil Vorauszahlungen gegen Abrechnung zu erbringen;"
Artikel II
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 treten die Z. 2, 3 und 4 des Art. I per 1. Jänner 2006 in Kraft.
(3) Die Kosten für die Gewährung sozialer Hilfe an anerkannte Flüchtlinge für das Jahr 2006 werden vorläufig von den regionalen Trägern sozialer Hilfe getragen. Hinsichtlich der Abrechnung der bei der Gewährung sozialer Hilfe an anerkannte Flüchtlinge entstandenen Kosten gilt abweichend von § 40 Abs. 2 und 3 Folgendes:
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