Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße und die Einreihung und Aufhebung der Einreihung von Straßenabschnitten als Landesstraße sowie die Auflassung und Umbenennung einer Landesstraße und Aufhebung der Einreihung von Straßenabschnitten als Landesstraße
LGBL_OB_20060131_8Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße und die Einreihung und Aufhebung der Einreihung von Straßenabschnitten als Landesstraße sowie die Auflassung und Umbenennung einer Landesstraße und Aufhebung der Einreihung von Straßenabschnitten als LandesstraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.01.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 8/2006 8. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 8
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße und die Einreihung und Aufhebung der Einreihung von Straßenabschnitten als Landesstraße sowie die Auflassung und Umbenennung einer Landesstraße und Aufhebung der Einreihung von Straßenabschnitten als Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2005, wird verordnet:
§ 1
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Michaelnbach-Stauff Straße (Landesstraße Nr. 525 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Stadtgemeinde Grieskirchen wird - soweit er nicht bereits Landesstraße ist und nicht auf den derzeitigen Gemeindestraßen verläuft - dem Gemeingebrauch gewidmet und - soweit er nicht bereits Landesstraße ist - als Landesstraße eingereiht: Der neu herzustellende Abschnitt zweigt bei km 0,280 (alt = neu) von der bestehenden Trasse nach Westen ab, führt dabei bis km 0,511 (neu) auf der Trasse der derzeitigen Gemeindestraße mit der Parzellen Nr. 903/9, verläuft in weiterer Folge nach Norden, überführt dabei bei km 0,575 (neu) den Trattnachfluss, führt sodann von km 0,587 (neu) bis km 0,730 (neu) auf der Trasse der derzeitigen Gemeindestraße mit der Parzellen Nr. 185/1 und von km 0,730 (neu) bis km 0,755 (neu) auf der derzeitigen Trasse der Grieskirchner Straße (Landesstraße Nr. 528 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) weiter und bindet bei km 0,805 (neu) wieder in die bestehende Trasse der Michaelnbach-Stauff Straße ein.
(2) Die Einreihung als Landesstraße von km 0,280 (neu) bis km 0,511 (neu) und von km 0,587 (neu) bis km 0,730 (neu) wird mit der mit Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Grieskirchen erfolgten Aufhebung der Einreihung dieser Abschnitte als Gemeindestraße wirksam.
(3) Der Abschnitt der Grieskirchner Straße (Landesstraße Nr. 528 laut Verzeichnis der Landesstraßen
Oberösterreichs) von km 5,453 (alt) bis km 5,477 (alt) wird in Abschnitt Michaelnbach-Stauff Straße (Landesstraße Nr. 525 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs; von neu-km 0,730 bis neu-km 0,755) umbenannt.
(4) Die Umbenennung (Abs. 3) wird wirksam, wenn der neu herzustellende Abschnitt der Michaelnbach-Stauff Straße (Abs. 1) dem Verkehr übergeben wird und die mit Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Grieskirchen zu erlassende Aufhebung der Einreihung der Abschnitte der Gemeindestraßen mit den Parzellen Nr. 903/9 und 185/1 als Gemeindestraße wirksam wird.
§ 2
(1) Die Einreihung des zwischen km 0,280 (alt) und km 0,550 (alt) gelegenen Abschnitts der Michaelnbach-Stauff Straße als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung wird mit In-Kraft-Treten der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Grieskirchen über die Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
§ 3
(1) Der zwischen km 5,420 (alt) und km 5,453 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Grieskirchner Straße (Landesstraße Nr. 528 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) wird als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts der Michaelnbach-Stauff Straße (§ 1 Abs. 1) wirksam.
§ 4
(1) Die Einreihung des zwischen km 5,477 (alt) und km 7,295 (alt) gelegenen Abschnitts der Grieskirchner Straße als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung wird mit In-Kraft-Treten der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Grieskirchen über die Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts der Michaelnbach-Stauff Straße
(§ 1 Abs. 1) wirksam.
§ 5
Die genaue Lage der neuen und alten Trasse der Michaelnbach-Stauff Straße und der Grieskirchner Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und beim Stadtamt Grieskirchen aufliegt.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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