Verordnung der Oö. Landesregierung über Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften für Heizungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe sowie für die Verwendung und Lagerung fester und flüssiger Brennstoffe sowie sonstiger brennbarer Flüssigkeiten (Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung - Oö. HaBV 2005)
LGBL_OB_20060131_7Verordnung der Oö. Landesregierung über Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften für Heizungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe sowie für die Verwendung und Lagerung fester und flüssiger Brennstoffe sowie sonstiger brennbarer Flüssigkeiten (Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung - Oö. HaBV 2005)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.01.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 7/2006 7. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 7
Verordnung der Oö. Landesregierung über Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften für Heizungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe sowie für die Verwendung und Lagerung fester und flüssiger Brennstoffe sowie sonstiger brennbarer Flüssigkeiten (Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung - Oö. HaBV 2005)
Auf Grund der §§ 4 Abs. 3, 18 Abs. 3, 4 und 5, 22 Abs. 4, 25 Abs. 4, 26 und 40 Abs. 2 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG), LGBl. Nr. 114/2002, wird verordnet:
INHALTSVERZEICHNIS
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1Geltungsbereich
§ 2Allgemeine Bestimmungen
§ 3Begriffsbestimmungen
ANFORDERUNGEN AN BRENNSTOFFE
§ 4Schwefelgehalte von fossilen festen Brenn-
stoffen
§ 5Sonstige Anforderungen an feste Brennstoffe
§ 6Anforderungen an flüssige Brennstoffe
SICHERHEITS- UND UMWELTSCHUTZ-BESTIMMUNGEN FÜR HEIZUNGSANLAGEN
Gemeinsame Bestimmungen für Feuerungsanlagen für feste und für flüssige Brennstoffe
§ 7Aufstellung von Feuerungsanlagen
§ 8Anforderungen an Heizräume
§ 9Anforderungen an Schleusenräume
§ 10Anforderungen an Aufstellungsräume
§ 11Sicherheitsabstände und Sicherheitseinrich-
tungen in Bezug auf Feuerungsanlagen
§ 12Betrieb und Instandhaltung von Feuerungs-
anlagen
§ 13Fänge und Verbindungsstücke
Sonderbestimmungen für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe
§ 14Aufstellung von Feuerungsanlagen
§ 15Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste
Sonderbestimmungen für Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe
§ 16Aufstellung von Feuerungsanlagen
§ 17Sicherheitsanforderungen an Feuerungsanlagen
für flüssige Brennstoffe
§ 18Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen
für Lagerbehälter, Leitungen und Armaturen
§ 19Vorwärmeeinrichtungen für flüssige Brennstoffe
§ 20Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste
ERSTMALIGE INBETRIEBNAHME, ABNAHME
UND WIEDERKEHRENDE ÜBERPRÜFUNG VON HEIZUNGSANLAGEN
§ 21Inbetriebnahme und Abnahmebefund
§ 22Wiederkehrende Überprüfungen
§ 23Messvorschriften für Emissionsmessungen
§ 24Messgeräte und Einrichtungen
§ 25Überprüfungsberechtigte gemäß § 26
Oö. LuftREnTG
SICHERHEITS- UND UMWELTSCHUTZ-BESTIMMUNGEN FÜR DIE LAGERUNG VON
FESTEN UND FLÜSSIGEN BRENNSTOFFEN SOWIE VON SONSTIGEN BRENNBAREN
FLÜSSIGKEITEN
Gemeinsame Bestimmungen
§ 26Allgemeine Bestimmungen zur Lagerung
§ 27Allgemeine Anforderungen an Lagerräume
Lagerung von festen Brennstoffen
§ 28Lagerung von festen Brennstoffen in Lager-
räumen
§ 29Lagerung von festen Brennstoffen in sonstigen
Räumen
Lagerung von flüssigen Brennstoffen und sonstigen brennbaren
Flüssigkeiten
§ 30Allgemeine Lagerbestimmungen
§ 31Lagerung von flüssigen Brennstoffen in Lager-
räumen
§ 32Lagerung von sonstigen brennbaren Flüssig-
keiten in Lagerräumen
§ 33Lagerung von flüssigen Brennstoffen in
sonstigen Räumen
§ 34Lagerung von sonstigen brennbaren Flüssig-
keiten in sonstigen Räumen
§ 35Allgemeine Anforderungen an Lagerbehälter
§ 36Anforderungen an Auffangwannen
§ 37Besondere Anforderungen an ortsfeste ober-
irdische Lagerbehälter
§ 38Besondere Anforderungen an unterirdische
Lagerbehälter
§ 39Befüllen und Entleeren von Lagerbehältern
§ 40Tankstellen
§ 41Dichtheitsprüfungen
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 42Übergangsbestimmungen
§ 43Verweisungen auf Normen und Rechtsvor-
schriften
§ 44Gleichwertigkeit
§ 45Schlussbestimmungen
§ 46In-Kraft-Treten
Anlagen
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt sicherheitstechnische Anforderungen und
umweltschutzrelevante Belange betreffend
1.Heizungsanlagen mit Ausnahme von Gasanlagen, Gasgeräten und
Teilen davon sowie
2.Lagerungen für feste Brennstoffe und für brennbare
Flüssigkeiten einschließlich flüssiger Brennstoffe.
§ 2
Allgemeine Bestimmungen
(1) Heizungsanlagen für feste und für flüssige Brennstoffe sowie Lagerungen für feste Brennstoffe und für brennbare Flüssigkeiten einschließlich flüssiger Brennstoffe sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung und nach dem Stand der Technik zu errichten, zu erhalten und zu betreiben.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung legen Mindestanforderungen für Heizungsanlagen sowie Lagerräume und Lagerstätten fest. In begründeten Ausnahmefällen sind, insbesondere wenn es aus Gründen des Explosions-, Brand-, Schall-, Wärme- oder Bodenschutzes oder der Reinhaltung der Luft erforderlich ist, durch die Behörde zusätzliche Anforderungen vorzuschreiben.
(3) Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung sind mit Bewilligung der Behörde zulässig, wenn durch andere geeignete Maßnahmen im Einzelfall sichergestellt wird, dass der gleiche Schutzzweck erreicht wird, wie bei Einhaltung der Bestimmungen dieser Verord-nung. Sicherheitstechnische Vorschriften gelten als gleichwertig, wenn sie die Einhaltung der Grundsätze des § 1 Abs. 2 Oö. LuftREnTG sicherstellen.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Verordnung bedeuten:
ANFORDERUNGEN AN BRENNSTOFFE
§ 4
Schwefelgehalte von fossilen festen Brennstoffen
(1) In Feuerungsanlagen für Steinkohle, Steinkohlenbriketts oder Koks mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 10 MW dürfen, soweit die Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmen, nur Steinkohle, Steinkohlebriketts oder Koks mit einem folgende Grenzwerte nicht überschreitenden Schwefelgehalt (verbrennlicher Schwefel) verfeuert werden:
(2) Der höchstzulässige Schwefelgehalt (verbrennlicher Schwefel) von in Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 400 kW bis einschließlich
10 MW eingesetzter Braunkohle oder Braunkohlebriketts beträgt 0,30 g/MJ (Heizwert, wasserfrei). Schwefelreichere Brennstoffe dürfen verfeuert werden, wenn durch geeignete andere Maßnahmen sichergestellt ist, dass
die SO2-Emissionskonzentration der Feuerungsanlage dadurch nicht höher ist als bei Verwendung von Brennstoffen laut Aufzählung.
(3) Zur Ermittlung des heizwertspezifischen Gehalts an verbrennlichem Schwefel (Sv, H) können
(4) Die Berechnung erfolgt nach folgenden Formeln:
1.Sv = Sg - Sa . A
100[Gewichtsprozent im wasser-
freien Zustand]
2.Sv, H = Sy . 10
Hu[g/MJ im wasserfreien
Zustand]
wobei
Sv, H ...den heizwertspezifischen Gehalt an verbrennlichem Schwefel
in der Brennstoffprobe in Gewichtsprozenten im wasserfreien Zustand,
Sv .....den Gehalt an verbrennlichem Schwefel in der
Brennstoffprobe in Gewichtsprozent wf,
Sg .....den Gehalt an Gesamtschwefel in der Brennstoffprobe in
Gewichtsprozent wf,
Sa .....den Gehalt an Ascheschwefel in Gewichtsprozent auf die
Asche bezogen,
Hu ....den Heizwert der Brennstoffprobe, umgerechnet auf den
wasserfreien Zustand in MJ/kg i. wf und
A ......den Aschegehalt der Brennstoffprobe in Gewichtsprozent wf
darstellen.
§ 5
Sonstige Anforderungen an feste Brennstoffe
(1) Der Wassergehalt bei naturbelassenem Holz (z.B. Hackgut, Rinde) darf, bezogen auf die Masse des wasserhaltigen Holzes, 30 % nicht überschreiten. Der höchstzulässige Wassergehalt gilt als eingehalten, wenn das Holz in zerkleinertem Zustand durch mindestens ein Jahr hindurch an einem durchlüfteten trockenen Ort gelagert wurde.
(2) In Feuerungsanlagen für Verpressungsprodukte aus biogenen festen Brennstoffen (Pellets) dürfen zur Sicherstellung einer hohen Brennstoffqualität nur
(1) Es dürfen nur Heizöle entsprechend der ÖNORM C 1108, der ÖNORM C 1109 und der ÖNORM EN 14213 verfeuert werden; das Zusetzen brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I oder II ist nicht zulässig. Der Schwefelgehalt des Heizöles darf folgende Gewichtsprozente nicht übersteigen:
(2) In Ölfeuerungsanlagen, ausgenommen Feuerungsanlagen für flüssige biogene Brennstoffe, dürfen entsprechend der für die jeweilige Feuerungsanlage vorgesehenen höchsten Brennstoffwärmeleistung nur nachstehende Heizöle verfeuert werden:
Schwefelreichere Heizöle dürfen innerhalb der einzelnen Leistungsstufen verfeuert werden, wenn durch geeignete andere Maßnahmen sichergestellt ist, dass die SO2-Emissionskonzentration der Feuerungsanlage dadurch nicht höher ist, als die für die jeweilige Leistungsstufe höchstzulässige SO2-Emissionskonzentration.
Brennstoffwärmeleistung (MW)Heizöl
0,07extra leicht-schwefelarm,
= extra leicht
0,07-5extra leicht-schwefelarm,
extra leicht oder leicht
5-10extra leicht-schwefelarm,
extra leicht, leicht oder mittel
10alle Heizöle
SICHERHEITS- UND UMWELTSCHUTZ-BESTIMMUNGEN FÜR HEIZUNGSANLAGEN
Gemeinsame Bestimmungen für Feuerungsanlagen für feste und für
flüssige Brennstoffe
§ 7
Aufstellung von Feuerungsanlagen
(1) Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 50 kW sind jedenfalls in Heizräumen aufzustellen.
(2) Werden mehrere Feuerungsanlagen, die bestimmungsgemäß gleichzeitig betrieben werden können, in einem Raum aufgestellt, sind deren Brennstoffwärmeleistungen für die Anwendung der Bestimmungen für Heizräume zusammen zu zählen.
(3) In Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen sind Feuerstätten von zentralen Heizungsanlagen, die mehr als eine Wohneinheit versorgen, jedenfalls in Heizräumen aufzustellen.
(4) Jedenfalls unzulässig ist die Aufstellung von Feuerungsanlagen auf und im unmittelbaren Bereich von Fluchtwegen, Notausgängen und dgl.
§ 8
Anforderungen an Heizräume
(1) Zusätzlich zu den Anforderungen des Oö. Bautechnikgesetzes (Oö. BauTG) und der Oö. Bautechnikverordnung (Oö. BauTV) müssen Heizräume mindestens folgende technische Voraussetzungen erfüllen:
(2) Heizräume dürfen nicht allgemein zugänglich sein. Beim Eingang zu Heizräumen ist auf
(3) Der Zugang zu Heizräumen darf, ausgenommen in Kleinhausbauten, nicht unmittelbar über Räume erfolgen, in denen bestimmungsgemäß leicht brennbare oder leicht entzündliche Stoffe aufbewahrt werden.
(4) Durch Heizräume darf nicht der ausschließliche Zugang zu Aufenthaltsräumen führen.
(5) Wenn die Tür eines Heizraumes unmittelbar auf den einzigen Fluchtweg aus einem Raum, der dem ständigen Aufenthalt von Personen dient oder in ein Stiegenhaus führt, ist vor dem Heizraum ein Schleusenraum
(§ 9) zu errichten. Dies gilt nicht in Kleinhausbauten.
(6) Die Lüftungsöffnungen von Heizräumen müssen einen freien Querschnitt von mindestens 200 cm2 aufweisen. Bei der Aufstellung von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 50 kW ist der freie Querschnitt entsprechend dem Verbrennungsluftbedarf der Feuerungsanlage zu vergrößern. Lüftungsöffnungen müssen so gelegen sein, dass Verkehrs- und Fluchtwege im Brandfall nicht durch Verqualmung oder Flammen unbenutzbar werden. Lüftungsöffnungen müssen so situiert werden, dass die Gefahr einer Brandübertragung nicht gegeben ist. Diese Öffnungen sind beim Austritt ins Freie durch nicht brennbare engmaschige Gitter oder ähnliche Einrichtungen zu sichern. Die Anforderungen dieses Absatzes gelten nicht bei raumluftunabhängiger Betriebsweise der Feuerungsanlage.
(7) Lüftungseinrichtungen, wie Lüftungskanäle, Lüftungsschächte und dergleichen, müssen ständig mit dem Freien verbunden sein. Lüftungskanäle und Lüftungsschächte und deren Aufhängungen sind außerhalb der zu lüftenden Räume bis zur Ausmündung ins Freie jedenfalls brandhemmend und aus nicht brennbaren Baustoffen auszuführen. Die Anforderungen dieses Absatzes gelten nicht bei raumluftunabhängiger Betriebsweise der Feuerungsanlage.
(8) Heizräume müssen so groß sein, dass die Feuerungsanlagen ohne Behinderung betrieben, überprüft und gewartet werden können. An jenen Seiten von Feuerungsanlagen, die wegen des Betriebs, der Überprüfung oder der Wartung zugänglich sein müssen, sind die vom Hersteller oder der Herstellerin der Feuerungsanlage vorgesehenen Abmessungen für Bedienungs- und Wartungsbedarf, mindestens aber 60 cm, einzuhalten.
§ 9
Anforderungen an Schleusenräume
(1) Schleusenräume müssen mindestens folgende technische Voraussetzungen erfüllen:
(2) Die Lüftung von Schleusenräumen muss einen
freien Querschnitt von mindestens 200 cm2 aufweisen. Die Lüftungseinrichtungen müssen ständig mit dem Freien verbunden sein. Lüftungsöffnungen müssen so gelegen sein, dass Verkehrs- und Fluchtwege im Brandfall nicht durch Verqualmung oder Flammen unbenutzbar werden. Lüftungsöffnungen müssen so situiert werden, dass die Gefahr einer Brandübertragung nicht gegeben ist. Diese Öffnungen sind beim Austritt ins Freie durch nicht brennbare engmaschige Gitter oder ähnliche Einrichtungen zu sichern. Lüftungskanäle und Lüftungsschächte und deren Aufhängungen sind außerhalb der zu lüftenden Räume bis zur Ausmündung ins Freie jedenfalls brandhemmend und aus nicht brennbaren Baustoffen auszuführen.
§ 10
Anforderungen an Aufstellungsräume
(1) Aufstellungsräume müssen mindestens folgende technische Voraussetzungen erfüllen:
(2) Aufstellungsräume müssen so groß sein, dass die Feuerungsanlagen ohne Behinderung betrieben, überprüft und gewartet werden können. An jenen Seiten von Feuerungsanlagen, die wegen des Betriebs, der Überprüfung oder Wartung zugänglich sein müssen, sind die vom Hersteller oder der Herstellerin der Feuerungsanlage vorgesehenen Abmessungen für Bedienungs- und Wartungsbedarf, mindestens aber 60 cm, einzuhalten.
§ 11
Sicherheitsabstände und Sicherheitseinrichtungen in Bezug auf
Feuerungsanlagen
(1) Feuerstätten und deren Verbindungsstücke müssen zu brennbaren Stoffen, ausgenommen festen Brennstoffen, folgende Mindestabstände aufweisen:
Feuerstätten und Verbindungsstücke
Mindestabstände zu brennbaren Stoffen in cm
Ungeschützt
Brandhemmend verkleidet mit nicht brennbaren Baustoffen
aus Metall4020
Gemauerte Öfen, Herde, Poterien und dgl. 2015
Diese Abstände dürfen nur auf Grund eines Prüfberichts einer akkreditierten Prüf- und/oder Überwachungsstelle unterschritten werden.
(2) Die Abstände von Lagerungen fester und flüssiger Brennstoffe zu Feuerstätten sind so zu wählen, dass die Brennstoffe nicht gefahrbringend erwärmt werden.
(3) Feuerungsanlagen mit elektrischen Steuer- oder Regeleinrichtungen sind mit geeigneten Schaltern auszurüsten, um die Feuerungsanlage im Gebrechensfall in den sicheren Zustand überführen zu können.
(4) Feuerungsanlagen, die in Heizräumen aufgestellt sind, müssen mit einem NOT-AUS-Schalter ausgestattet werden, der nicht auf die Raumbeleuchtung wirken darf. Dieser ist unmittelbar außerhalb der Zugangstür zu situieren und deutlich sichtbar zu kennzeichnen. Bei aus-schließlich vom Freien zugänglichen Heizräumen können sich diese Schalter auch innerhalb der Heizräume, unmittelbar bei den Zugangstüren, befinden.
§ 12
Betrieb und Instandhaltung von Feuerungsanlagen
(1) Feuerungsanlagen dürfen nur von verlässlichen, mit der Handhabung und Bedienung der Anlage vertrauten Personen bedient werden. Feuerungsanlagen sind entsprechend der Betriebsanleitung wiederkehrend von der verfügungsberechtigten Person auf ihre ordnungsgemäße Funktion hin zu überprüfen.
(2) Der Feuerungsanlage beigegebene Bedienungsanleitungen, Anlagenschemata, Behältervormerkbücher, Werksprüfzeugnisse für Behälter, Wartungsvorschriften, Sicherheitshinweise und dgl. sind im Bereich der Feuerungsanlage zur Einsichtnahme aufzulegen. Bei Einzel-öfen kann die Aufbewahrung auch an einem anderen geeigneten Ort erfolgen.
(3) Während des Einlagerungsvorgangs von Brennstoffen ist die Anwesenheit einer fachkundigen Person erforderlich.
(4) Bei Feuerungsanlagen ist für eine ausreichende Erste Löschhilfe im Sinn des § 15 Oö. Feuerpolizeigesetz (Oö. FPG) vorzusorgen.
(5) Aufstellungs- und Heizräume sind von gefährlichen Staubablagerungen frei zu halten.
(6) Für die Lagerung fester Verbrennungsrückstände sind Behälter aus nicht brennbarem Material mit dichtschließenden Deckeln aus nicht brennbarem Material zu verwenden.
§ 13
Fänge und Verbindungsstücke
(1) Feuerungsanlagen müssen an dafür geeignete Fänge angeschlossen werden, die die Verbrennungsgase vollständig ins Freie führen. Die Verbrennungsgase sollen in der Regel über ein Fangsystem über Dach ohne Gefährdung oder Belästigung von Menschen in den freien Luftstrom abgeleitet werden.
(2) Verbindungsstücke müssen für den vorgesehenen Einsatz ausreichend wärme-, form- und korrosionsbeständig sein. Die Verwendung von Rohren aus Beton, Asbestzement oder Steinzeug ist nicht zulässig. Werden Verbindungsstücke außerhalb des Brandabschnitts, in dem sich die Feuerstätte befindet, geführt, so sind diese dort brandbeständig auszuführen oder brandbeständig zu verkleiden. Verbindungsstücke dürfen statisch nicht belastet werden.
(3) Werden mehrere Feuerstätten an einen gemeinsamen Fang angeschlossen, sind jedenfalls folgende Bestimmungen einzuhalten:
(4) Die Zugwirkung von Fängen darf durch eine technische Lüftung nicht beeinträchtigt werden.
(5) Im Verbindungsstück von Feuerstätten, für die Emissionsmessungen angeordnet sind, ist eine geeignete Messöffnung zur Entnahme von Rauchgasproben an einer zugänglichen Stelle vorzusehen, wenn nicht an einer anderen Stelle der Feuerstätte werksseitig eine geeignete Messöffnung vorgesehen ist. Die Messöffnung ist möglichst nahe beim Rauchgasstutzen der Feuerstät-ten in einem Bereich anzuordnen, in dem eine möglichst gleichmäßige Rauchgasgeschwindigkeit über den gesamten Querschnitt vorhanden ist. Die Messöffnung ist bei Nichtbenützung derart dicht zu verschließen, dass keine Rauchgase austreten können.
(6) Feuerstätten sind mit einer Verpuffungsklappe auszurüsten, wenn dies vom Hersteller oder der Herstellerin der Feuerstätte vorgesehen ist. Eine Verpuffungsklappe ist so einzubauen, dass Überdruck gefahrlos abgeleitet werden kann. Verpuffungsklappen sind im Verbindungs-stück oder im Fang im Aufstellungs- oder Heizraum anzubringen.
(7) Außenwandfänge, verbrennungsgasführende Innenrohre und Verbindungsstücke aus schwer brennbaren Kunststoffen sind zulässig, wenn durch geeignete Einrichtungen wie Sicherheitstemperaturbegrenzer sichergestellt ist, dass die Verbrennungsgastemperatur niedriger ist als die für die Wärmebeständigkeit des verwendeten Kunststoffs zulässige Temperatur. Überdies ist die Feuerstätte so zu betreiben, dass keine Glanzrußbildung erfolgt.
(8) Verbindungsstücke dürfen nicht durch Geschoßdecken geführt werden.
(9) Wenn eine werkzeuglose einfache Demontage des Verbindungsstücks nicht möglich ist, muss das Verbindungsstück Überprüfungs- und Reinigungsöffnungen in ausreichender Anzahl aufweisen, die eine Überprüfung und Reinigung in der gesamten Länge ermöglichen.
(10) Die waagrechte Länge der Verbindungsstücke darf bei atmosphärischer Verbrennungsgasführung
höchstens ein Viertel der wirksamen Fanghöhe, maximal jedoch 4 m betragen. Die Funktion längerer Verbindungsstücke muss insbesondere bei mechanischer Verbrennungsgasführung durch eine entsprechende Berechnung (nach ÖNORM EN 13384-1) nachgewiesen werden.
Sonderbestimmungen für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe
§ 14
Aufstellung von Feuerungsanlagen
(1) Automatisch beschickte Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe sind unabhängig von ihrer Leistung jedenfalls in einem Heizraum aufzustellen. Davon ausgenommen sind Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis zu 15 kW und
(2) Für die Aufstellung von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe in Aufstellungsräumen gilt über die Anforderungen des § 10 hinaus Folgendes:
(3) Wenn feste Brennstoffe mit automatischer Be-schickung zur Feuerungsanlage transportiert werden, sind die dafür erforderlichen Einrichtungen entsprechend dem Entwurf prTRVB H 118 auszuführen.
§ 15
Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste
(1) Bei Feuerungsanlagen für Kohle, Briketts oder Koks dürfen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, entsprechend der für die jeweilige Feuerungsanlage vorgesehenen höchsten Brennstoffwärmeleistung folgende Emissionsgrenzwerte (in mg/m³) nicht überschritten werden: Brennstoffwärmeleistung (MW)
0,05 0,05-0,4 0,4-1
1-2 2-10 10-50 50
SchadstoffHändischAutom.
beschickt beschickt
Staub--150150150505050
SO2------400200
CO3.5001.5001.0001.000150150150150
NOx---400400400350100
OGC---5020202020
(2) Bei mit Braunkohle betriebenen Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 50 MW beträgt der höchstzulässige Emissionsgrenzwert für SO2 400 mg/m³, für NOx 200 mg/m³.
(3) Bei Feuerungsanlagen für biogene feste Brennstoffe dürfen entsprechend der für die jeweilige Feuerungsanlage vorgesehenen höchsten Brennstoffwärmeleistung folgende Emissionsgrenzwerte (in mg/m³) nicht überschritten werden:
Brennstoffwärmeleistung (MW)
0,05 0,05-0,4 0,4-2 2-5
5-10 10
SchadstoffHändischAutom.
beschicktbeschickt
Staub--150150505050
CO3.5001.500800**250250100100
NOx*--300300300300200
Buche,
Eiche,
naturbelassene
Rinde,
Reisig,
Zapfen;
NOx*--250250250250200
Sonstiges
naturbelassenes
Holz
OGC--5020202020
**Bei Feuerungsanlagen bis 100 kW Brennstoffwärmeleistung darf bei Teillastbetrieb mit 30 % der Brennstoffwärmeleistung der Grenzwert um bis zu 50 % überschritten werden.
(4) Die Emissionsgrenzwerte des Abs. 1 gelten bezogen auf Normzustand (1013 mbar, 0 °C), trockenes Abgas und einen Volumsgehalt von Sauerstoff im Verbrennungsgas von:
(5) Bei Feuerungsanlagen für Kohle, Briketts oder Koks darf der Abgasverlust in Prozent die folgenden Werte nicht überschreiten:
Brennstoffwärmeleistung (MW)
0,05 0,05-0,4 0,4-1 1-2 2-10 10-50 50
Händisch beschicktAutom.beschickt
Abgasverlust201919191919--
(6) Bei Feuerungsanlagen für biogene feste Brennstoffe darf der Abgasverlust in Prozent die folgenden Werte nicht überschreiten:
Brennstoffwärmeleistung (MW)
0,05 0,05-0,4 0,4-1 1- 2 2-10 10-50 50
HändischAutom.
beschicktbeschickt
Abgasverlust2019191919191919
Sonderbestimmungen für Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe
§ 16
Aufstellung von Feuerungsanlagen
(1) Böden in Heizräumen müssen allseits bis zu einer Höhe von 3 cm flüssigkeitsdicht und ölbeständig ausgeführt sein; Bodeneinläufe sind nicht zulässig.
(2) Böden in Aufstellungsräumen müssen nicht brennbar, flüssigkeitsdicht und ölbeständig ausgeführt sein, sofern die Feuerstätte nicht in einer geeigneten Auffangtasse aufgestellt wird.
§ 17
Sicherheitsanforderungen an Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe
(1) Ölzerstäubungsbrenner, die nicht der Maschinen-Sicherheitsverordnung - MSV unterliegen, dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Eignung durch die Prüfung von akkreditierten Prüfund/oder Überwachungsstellen oder von Ziviltechnikern oder Ziviltechnikerinnen nachgewiesen wurde. Diese Eignung ist jedenfalls dann nachgewiesen, wenn die Bestimmungen
(2) Die Zufuhr von flüssigen Brennstoffen vom Lagerbehälter zum Ölbrenner muss vor dem Ölfilter absperrbar sein.
(3) Kommt es bei Ölverdampfungsbrennern mit Verbrennungsluftgebläse zu einem Stromausfall, muss die Zufuhr von flüssigen Brennstoffen selbsttätig entweder völlig unterbrochen oder soweit herabgesetzt werden, dass die zulässige Rußzahl nicht überschritten wird.
(4) Bei Ölverdampfungsbrennern ohne automatische Zündung muss ein Hinweis angebracht sein, dass eine Wiederinbetriebnahme erst nach Erkalten des Ölbrenners erfolgen darf.
(5) Eine Sicherheitseinrichtung muss gewährleisten, dass der Durchfluss von flüssigen Brennstoffen beim Überschreiten des festgelegten Brennstoffstands im Ölverdampfungsbrenner unterbunden wird; sie darf den Durchfluss von flüssigen Brennstoffen nur nach Entriegelung von Hand aus wieder freigeben, sobald der normale Betriebszustand wieder hergestellt ist.
(6) Ist eine Zündautomatik vorhanden, so muss bei einer Unterbrechung der Zufuhr von flüssigen Brennstoffen die Wiederinbetriebnahme so erfolgen, dass keine Verpuffung eintreten kann. Verbrennungsluftbegrenzer müssen selbsttätig arbeiten. Bei Brennern mit elektrischer Hochspannungszündung ist auf deren Gehäuse das Hochspannungszeichen und allenfalls eine Aufschrift, die auf die Gefahr durch die Hochspannungszündung hinweist, anzubringen.
(7) Absperr- und Drosseleinrichtungen müssen von Hand zu öffnen sein, wobei die Stellung erkennbar sein muss. Absperr- oder Drosseleinrichtungen sind in Abzugsanlagen für Verbrennungsgase von Feuerstätten mit Ölverdampfungsbrennern nicht zulässig.
(8) Ölbrenner, die ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen ausgeschwenkt oder ausgefahren werden können, müssen so verriegelt sein, dass sie in ausgeschwenkter oder ausgefahrener Stellung nicht gezündet und nicht betrieben werden können. Dies kann entfallen, wenn beim Ausschwenken des Brenners das Brennerkabel zwangsläufig von der Stromversorgung getrennt werden muss. Absperr- und Drosseleinrichtungen sowie Saugzugventilatoren müssen immer ordnungsgemäß betrieben werden können.
§ 18
Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen für Lagerbehälter,
Leitungen und Armaturen
(1) Für Brennstoff-Lagerbehälter, die unmittelbar mit der Feuerstätte in Verbindung stehen, sind die Bestimmungen der §§ 35 bis 39 anzuwenden.
(2) Leitungen, Pumpen, Absperrvorrichtungen und sonstige Armaturen sind flüssigkeitsdicht herzustellen, fachgerecht einzubauen und gegen Beschädigungen zu schützen.
(3) Leitungen dürfen nicht als tragende Bauteile verwendet werden. Leitungen müssen mit Lagerbehältern dicht verbunden sein. Bei anzeige- und bewilligungspflichtigen Anlagen sind die Leitungen nach dem Stand der Technik zu kennzeichnen, insbesondere mit Kennfarbe und Angabe der Durchflussrichtung.
(4) Es ist sicher zu stellen, dass rücklaufende flüssige Brennstoffe oder brennbare Flüssigkeiten in den Lagerbehälter geleitet werden, aus dem sie entnommen wurden. Entnahme-, Rücklauf- und Überlaufleitungen dürfen keine Querschnittsverengungen aufweisen und müssen oberhalb des höchstzulässigen Füllstands im Behälter enden. Einrichtungen in der Rücklaufleitung zur Druckhaltung bei Ölringleitungen sind zulässig; in diesem Fall ist ein Manometer einzubauen, an dem der höchstzulässige Druck deutlich zu kennzeichnen ist.
(5) Leitungen sind so zu verlegen, dass Schäden an den Leitungen vermieden werden und die Dichtheit von Lagerbehältern nicht beeinträchtigt wird. Nicht einsehbar verlegte Leitungen oder Leitungen außerhalb von Gebäuden dürfen nur mit Überschubrohren und mit Leckanzeigeeinrichtungen entsprechend den Bestimmungen für unterirdische Lagerbehälter ausgebildet werden. Soweit eine Ausführung mit Überschubrohren nicht möglich ist (z.B. im Bereich von Behälteranschlüssen, Armaturen, etc.), ist der Schutz des Bodens vor Verunreinigungen im Gebrechensfall auf andere geeignete Weise (z.B. durch eine Tropftasse) sicher zu stellen.
(6) Bis zu 3 m lange unterirdische Leitungen zwischen unterirdischen Lagerbehältern und Aufstellungs- oder Heizräumen dürfen dann einwandig ausgeführt werden, wenn folgende Bestimmungen eingehalten werden:
(7) Schlauchleitungen sind nur als Verbindung zwischen Leitung und Brenner zulässig. Sie dürfen aus-schließlich im unmittelbaren Bereich von Ölbrennern
verlegt und müssen so angebracht werden, dass sie den während des Betriebs zu erwartenden Temperaturen und Beanspruchungen standhalten. Schlauchleitungen müssen leicht zugänglich sein und dürfen nur eine solche
Länge aufweisen, dass der Brenner ohne Beeinträchtigung ausgeschwenkt werden kann.
(8) Rohrleitungsanschlüsse dürfen nur im nicht doppelwandigen Bereich angeordnet werden. Sofern die Behälter mit einem Domschacht ausgerüstet sind, sind die Rohrleitungen dort anzuschließen. Zur Vermeidung des Austritts von flüssigen Brennstoffen durch das Lösen oder ein sonstiges Gebrechen einer an einem Lagerbehälter angeschlossenen Leitung müssen entsprechen-de Schutzvorrichtungen (z.B. Heberschutzventile) an geeigneter Stelle vorhanden sein.
(9) Vor den Armaturen des Brenners ist eine Absperrung anzubringen. Wenn eine Auffangwanne errichtet wurde, muss sich die Absperrvorrichtung innerhalb dieser befinden. Eine von Hand zu betätigende Absperrvorrichtung muss eingebaut sein:
(10) Bei einer allenfalls vorhandenen Schlauchleitung in der Rücklaufleitung eines Brenners muss in Flussrichtung gesehen, unmittelbar nach der Schlauchleitung ein Rückschlagventil eingebaut sein.
(11) Sofern das Rückfließen des flüssigen Brennstoffes aus einem Lagerbehälter über die Füllleitung möglich ist, muss unmittelbar beim Eintritt der Füllleitung in den Lagerbehälter ein Rückschlagventil und unmittelbar beim Füllanschluss eine von Hand zu betätigende Absperrvor-richtung eingebaut sein.
(12) In der zur Feuerungsanlage führenden Leitung muss ein im Brandfall und bei Stromausfall selbsttätig schließendes Brandschutzventil (Magnetventil) eingebaut sein, wenn nicht sichergestellt ist, dass es in diesen Fällen zu keinem selbsttätigen Nachfließen des flüssigen Brennstoffes kommen kann. Das Magnetventil ist in der Zuleitung zum Brenner zwischen dem Lagerbehälter und dem höchsten Punkt der Leitung einzubauen. Bei Lagerung des flüssigen Brennstoffes in unterirdischen Behältern ist das Magnetventil im Domschacht, in allen anderen Fällen möglichst nahe beim Lagerbehälter, einzubauen.
(13) Das Schließen des Brandschutzventils muss durch eine Schalteinrichtung ausgelöst werden, welche den Schaltimpuls durch einen in unmittelbarer Nähe des Brenners angeordneten Thermostat (größter zulässiger Abstand vom Brenner 1,5 m, Auslösetemperatur 60 °C) erhält. Dieser Thermostat muss die elektrischen Einrichtungen der Feuerungsanlage stromlos schalten, darf jedoch nicht auf ein allenfalls vorhandenes Saugzuggebläse wirken. Bei Feuerungsanlagen mit integriertem Brandschutzthermostat, welcher über die Kesselsteuerung die Sicherheitsausschaltung aktiviert, kann ein zusätzlicher Thermostat entfallen.
(14) Wenn flüssige Brennstoffe unter Überdruck vom Lagerbehälter zur Feuerstätte gefördert werden, sind jedenfalls besondere Vorkehrungen zu treffen, um das Austreten von flüssigen Brennstoffen zu verhindern. Dazu gehören jedenfalls eine dichte und ausreichend druckbeständige Ausführung der Leitungsanlage und eine automatische Abschaltung der Brennstoffförderung bei einem Austritt von flüssigen Brennstoffen.
§ 19
Vorwärmeeinrichtungen für flüssige Brennstoffe
(1) Vorwärmeeinrichtungen für flüssige Brennstoffe müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
(2) Sicherheitsventile von Druckvorwärmern sind mit einem geschlossenen Ablauf zu einem Behälter oder zu einem Auffanggefäß zu versehen. Bei Verwendung schwerflüssiger Heizöle muss die Funktion der Überdruckabsicherung durch geeignete Temperaturhaltung gesichert sein.
§ 20
Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste
(1) Folgende Grenzwerte sind beim Betrieb einzuhalten:
Brennstoffwärmeleistung (MW) 0,050,05-11-2 2-50
50-300300
Rußzahl111---
Staub (in mg/m³)---303030
CO (in mg/m³)10010080808080
NOx (in mg/m³)-150150150100100
SO2 (in mg/m³)----350200
Rußzahl22------
Staub (in mg/m³)--505050353535
CO (in mg/m³)10080808080808080
NOx (in mg/m³)450450450400350350100100
SO2 (in mg/m³)------350200 3.Heizöl
mittel und schwer:
Brennstoffwärmeleistung (MW)5-10 10-30 30-50 50-300
300
Staub (in mg/m³)6060503535
CO (in mg/m³)8080808080
NOx (in mg/m³)450350350100100
SO2 (in mg/m³)---350200
Rußzahl1-
Staub (in mg/m³)-50
CO (in mg/m³)10080
NOx (in mg/m³)450350
SO2 (in mg/m³)170170
(2) Die Anforderungen an die Ermittlung der Rußzahl von Ölfeuerstätten sind jedenfalls erfüllt, wenn die Bestimmungen der ÖNORM M 7531 eingehalten werden.
(3) Bei Feuerungsanlagen mit Hochtemperaturprozessen und bei Feuerungsanlagen mit (z.B. durch Abwärmenutzung) vorgewärmter Verbrennungsluft dürfen die im Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte für Heizöl leicht (bei Feuerungsanlagen bis zu einer Brennstoffwärmeleistung von 10 MW) und für Heizöl extra leicht um höchstens 150 mg/m³ überschritten werden.
(4) Die Emissionsgrenzwerte des Abs. 1 gelten bezogen auf Normzustand (1013 mbar, 0 °C), trockenes Abgas und einen Volumsgehalt von Sauerstoff im Verbrennungsgas von 3 %.
ERSTMALIGE INBETRIEBNAHME, ABNAHME UND WIEDERKEHRENDE ÜBERPRÜFUNG
VON HEIZUNGSANLAGEN
§ 21
Inbetriebnahme und Abnahmebefund
(1) Die Abnahmeprüfung gemäß § 22 Oö. LuftREnTG hat entsprechend den nachstehend angeführten Brennstoffwärmeleistungen die Messung folgender Schadstoffe sowie des Abgasverlustes zu umfassen, sofern in den Tabellen des § 15 oder des § 20 dafür Werte vorgesehen sind:
Brennstoffwärmeleistung
Schadstoffe/Abgasverlust (MW)
bis 0,4 0,4
COxx
Rußzahlxx
NOx-x
SO2-x
OGC-x
Staub-x
Abgasverlustxx Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
bis 400 kW ist an Stelle der Messung auch die Vorlage eines Messberichts einer baugleichen Anlage (z.B. aus diesbezüglichen Untersuchungen im Rahmen einer Typenprüfung) zulässig.
(2) Von den Messungen gemäß Abs. 1 kann in folgenden Fällen abgesehen werden:
(3) Die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen ist jedenfalls zu überprüfen.
(4) Die Prüfung der Dichtheit von
(5) Bei der Abnahmeprüfung gemäß § 22 Abs. 1
Oö. LuftREnTG ist je nach eingesetztem Brennstoff das Formular der Anlage 1 oder der Anlage 3 zu verwenden.
(6) Im Zuge der Abnahme gemäß § 22 Oö. LuftREnTG ist die über die Heizungsanlage verfügungsberechtigte Person mit der Handhabung und Bedienung der Heizungsanlage vertraut zu machen.
§ 22
Wiederkehrende Überprüfungen
(1) Bei den wiederkehrenden Überprüfungen gemäß § 25 Oö. LuftREnTG sind die nachstehend angeführten Schadstoffe sowie der Abgasverlust entsprechend den angegebenen Brennstoffwärmeleistungen innerhalb der angeführten Fristen zu messen, sofern in den Tabellen des § 15 oder des § 20 Werte dafür vorgesehen sind:
Brennstoffwärmeleistung (MW)
Schadstoffe/Abgasverlust 0,015-0,05 0,05-1 1-2 2
COalle 2 Jahrejährlichjährlichjährlich
Rußzahlalle 2 Jahrejährlichjährlichjährlich
NOx--alle 5 Jahrealle 3 Jahre
SO2--alle 5 Jahrealle 3 Jahre
OGC--alle 5 Jahrealle 3 Jahre
Staub--alle 5 Jahrealle 3 Jahre
Abgasverlustalle 2 Jahrejährlichjährlichjährlich
tAAbgastemperatur°C
tLVerbrennungs-Lufttemperatur°C
O2trockener Restsauerstoffgehalt im AbgasVol.%
(2) Von den Messungen gemäß Abs. 1 kann in folgenden Fällen abgesehen werden:
(3) Die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen ist jedenfalls zu überprüfen.
(4) Bei Anlagen mit oberirdischen oder unterirdischen Lagerbehältern ist im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfungen gemäß § 25 Oö. LuftREnTG auch die Dichtheit von Lagerbehältern und Auffangwannen augenscheinlich zu prüfen. Die Dichtheitsprüfung kann bei Lagerbehältern, die mit Leckanzeigeeinrichtungen ausgestattet sind, als Funktionsprüfung dieser Einrichtung durchgeführt werden.
(5) Bei der wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 25 Abs. 1 Oö. LuftREnTG ist je nach eingesetztem Brennstoff das Formular der Anlage 2 oder der Anlage 4 zu verwenden.
§ 23
Messvorschriften für Emissionsmessungen
(1) Die Messungen für die gasförmigen Emissionen sind nach den Regeln der Technik durchzuführen.
(2) Die Messungen der staubförmigen Emissionen sind gemäß der ÖNORM M 5861-1 durchzuführen.
(3) Die Messungen für den Abgasverlust sind nach den Regeln der Technik durchzuführen. Wenn z.B. keine Brennstoffanalyse vorliegt, so ist nach folgendem Verfahren oder einem diesem Verfahren gleichwertigen Verfahren vorzugehen:
Wassergehalt0 %10 %20 %30 %40 %
A20,67170,68090,69360,70700,7281
B0,00730,00840,00970,01150,0140
Steinkohle und Koks: Wassergehalt0 %5 %10 %15 %20 %
A20,69010,69320,69670,70060,7050
B0,00540,00570,00610,00650,0069
Heizöle: Heizölextra-leichtleichtmittelschwer
A20,66420,66550,66870,6736
B0,00860,00820,00790,0076
(4) Die Messstellen sind so festzulegen, dass eine repräsentative und messtechnisch einwandfreie Emissionsmessung gewährleistet ist.
(5) Die Messungen sind bei jenem Betriebszustand durchzuführen, bei dem die Feuerungsanlage vorwiegend betrieben wird (ausgenommen An- und Abfahrzustände).
(6) Die Messwerte sind - soweit Abs. 7 nichts anderes vorsieht - als Viertelstundenmittelwerte zu ermitteln. Bei vollautomatischen Feuerungsanlagen für flüssige sowie bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit kontinuierlicher automatischer Beschickung genügt die Erfas-sung von drei Einzelmesswerten im Beharrungszustand, aus denen der Mittelwert zu bilden ist. Als Beharrungszustand ist jener Zustand anzusehen, bei dem sich innerhalb der Messzeit die Vor- und Rücklauftemperatur des Wärmeträgers, die Abgastemperatur, die Verbrennungs-gaszusammensetzung und die Massenströme nicht wesentlich verändern.
(7) Bei Feuerungsanlagen über 1.000 kW Brennstoffwärmeleistung sind bei den alle fünf bzw. alle drei Jahre vorgesehenen Einzelmessungen alle Messwerte als Halbstundenmittelwerte zu ermitteln, wobei innerhalb eines Zeitraumes von drei Stunden drei Messwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden sind.
(8) Die Feuerungsanlage gilt hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn die unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens ermittelten Messwerte den jeweiligen Emissionsgrenzwert nicht überschreiten.
§ 24
Messgeräte und Einrichtungen
(1) Die für die Durchführung von Emissionsmessungen verwendeten Messgeräte müssen den Anforderungen der ÖNORM M 7535, Teil 1 - 7 entsprechen.
(2) Die verwendeten Messgeräte sind nach den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin regelmäßig durch diesen oder diese oder durch eine befugte Prüfanstalt überprüfen und eichen zu lassen. Wenn die Hersteller oder Herstellerinnen dafür keine Empfehlungen abgeben, sind die Vorschriften der in Abs. 1 bezeichneten ÖNORM einzuhalten.
§ 25
Überprüfungsberechtigte gemäß § 26
Oö. LuftREnTG
(1) Folgende Ziviltechniker- und Ziviltechnikerinnen-Fachgebiete sind einschlägig im Sinn des § 26 Abs. 1 Z. 2 Oö. LuftREnTG:
(2) Folgende Gewerbeberechtigungen sind einschlägig im Sinn des § 26 Abs. 1 Z. 3 Oö. LuftREnTG:
(1) Feste und flüssige Brennstoffe sowie sonstige brennbare Flüssigkeiten sind so zu lagern, dass von ihnen keine Gefahren, unzumutbare Belästigungen oder Umweltgefährdungen ausgehen. Während des Einlagerungsvorgangs von Brennstoffen ist die Anwesenheit einer fachkundigen Person erforderlich.
(2) Jedenfalls unzulässig ist die Lagerung von festen und flüssigen Brennstoffen oder sonstigen brennbaren Flüssigkeiten
(1) Lagerräume für feste und flüssige Brennstoffe und sonstige brennbare Flüssigkeiten müssen so angelegt und eingerichtet sein, dass ein Brand rasch und ungehinderte bekämpft werden kann. Im Gefahrenfall müssen Fluchtwege, wie Notausgänge, Notausstiege, Ausgänge, Stiegen, Gänge oder sonstige Verkehrswege benutzbar bleiben.
(2) Lagerräume für feste und flüssige Brennstoffe sowie sonstige brennbare Flüssigkeiten müssen mindes-tens folgende technische Voraussetzungen erfüllen:
(3) Lagerräume dürfen nicht allgemein zugänglich sein. Beim Eingang zu Lagerräumen ist auf
(4) Lagerräume dürfen keine Türen oder sonstige Verbindungsöffnungen zu Aufenthaltsräumen aufweisen. Der Zugang zu Lagerräumen darf nicht über Räume
erfolgen, in denen leicht brennbare oder leicht entzünd-liche Stoffe aufbewahrt werden. Es ist unzulässig, den einzigen Zugang zu Garagenräumen über Lagerräume zu führen.
(5) Wenn die Tür eines Lagerraums unmittelbar auf den einzigen Fluchtweg aus einem Raum, der dem ständigen Aufenthalt von Personen dient, oder in ein Stiegenhaus führt, ist vor dem Lagerraum ein Schleusenraum ge-mäß § 9 zu errichten. Dies gilt nicht in Kleinhausbauten.
Lagerung von festen Brennstoffen
§ 28
Lagerung von festen Brennstoffen in Lagerräumen
(1) Räume, in denen
(2) In Wohngebäuden befindliche Lagerräume für feste Brennstoffe sind ab einer Grundfläche von 15 m² als
eigene Brandabschnitte auszuführen. Die Größe eines Brandabschnitts darf höchstens 500 m² Grundfläche betragen.
(3) Ausnahmen von der Verpflichtung eines eigenen Brandabschnitts sind in landwirtschaftlichen Objekten zulässig, wenn auf andere Weise für den notwendigen Brandschutz gesorgt wird.
§ 29
Lagerung von festen Brennstoffen in sonstigen Räumen
(1) Die Lagerung von festen Brennstoffen in Aufstellungsräumen oder in Heizräumen ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
(2) Die Lagerung von festen Brennstoffen in einer Menge von mehr als 1 m³ in Dachräumen gemäß § 2 Z. 14 Oö. BauTG ist nur dann zulässig, wenn
Lagerung von flüssigen Brennstoffen und sonstigen brennbaren
Flüssigkeiten
§ 30
Allgemeine Lagerbestimmungen
(1) Flüssige Brennstoffe und sonstige brennbare Flüssigkeiten dürfen nur in geschlossenen Behältern gelagert werden. Im Nahbereich von flüssigen Brennstoffen dürfen keine Materialien gelagert werden, von denen Gefahren für die Brennstofflagerung ausgehen können.
(2) Lagerungen flüssiger Brennstoffe und sonstiger brennbarer Flüssigkeiten dürfen nicht allgemein zugänglich sein.
(3) Bei Lagerungen von flüssigen Brennstoffen und sonstigen brennbaren Flüssigkeiten ist für eine ausreichende Erste Löschhilfe im Sinn des § 15 Oö. FPG vorzusorgen.
(4) Die höchstzulässigen Lagermengen brennbarer Flüssigkeiten in verschiedenen Räumen sind im § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1 und 2, § 33 Abs. 1, 2 und 3 und im § 34 Abs. 1 und 2 festgelegt.
§ 31
Lagerung von flüssigen Brennstoffen in Lagerräumen
(1) Die Lagerung von flüssigen Brennstoffen in einer Menge von mehr als 5.000 Liter darf nur in Lagerräumen gemäß § 27 erfolgen. Die höchstzulässige Lagermenge je Lagerraum beträgt 100.000 Liter. Werden in einem Lagerraum mehr als 20.000 Liter flüssige Brennstoffe gelagert, so muss er an einer Gebäudeaußenwand situiert werden.
(2) Lagerräume für flüssige Brennstoffe dürfen keine Öffnungen in Rauch- oder Abgasfänge, keine Gaszähler und keine Hauptabsperrvorrichtungen für die Energieversorgung enthalten. In diesen Räumen ist die Lagerung von Materialien verboten, von denen Gefahren für die Brennstofflagerung ausgehen können.
(3) In Lagerräumen für flüssige Brennstoffe dürfen keine Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen und keine elektrischen Anlagen, soweit diese nicht der Raumbeleuchtung oder dem Betrieb der Feuerungsanlage dienen, vorhanden sein. Dies gilt nicht in Kleinhausbauten, wenn die Leitungen durch geeignete Maßnahmen gesichert sind (z.B. durch Überschubrohre und dgl.).
(4) Lagerräume für flüssige Brennstoffe müssen Lüftungseinrichtungen mit einem Querschnitt von mindestens 625 cm² aufweisen und ständig mit dem Freien verbunden sein. Die Lüftungsöffnungen müssen so situiert werden, dass im Brandfall die Gefahr einer Brandübertragung nicht gegeben ist und Verkehrs- und Fluchtwege durch Verqualmung oder Flammen nicht unbenutzbar werden.
§ 32
Lagerung von sonstigen brennbaren Flüssigkeiten in Lagerräumen
(1) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I und II in anzeige- oder bewilligungspflichtiger Menge dürfen in Gebäuden nur in Lagerräumen gemäß § 27 gelagert werden.
(2) Die höchstzulässige Lagermenge je Lagerraum beträgt 5.000 Liter
brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I oder 30.000 Liter
brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II.
(3) Für die Lagerung von sonstigen brennbaren Flüssigkeiten in Lagerräumen sind über die Anforderungen des § 27 und des § 31 hinaus die Bestimmungen der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF, anzuwenden, wobei zusätzlich Folgendes gilt:
(1) In einzelnen Wohnräumen dürfen bis zu 100 Liter flüssige Brennstoffe, in Wohnungen und in sonstigen Bestandseinheiten (wie Büro, Kanzlei usw.) dürfen insgesamt höchstens 300 Liter flüssige Brennstoffe gelagert werden.
(2) Außerhalb von Wohnungen und sonstigen Bestandseinheiten (wie Büro, Kanzlei usw.) dürfen flüssige Brennstoffe in einer Menge von 300 bis 5.000 Liter gelagert werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(3) In Heizräumen, in denen sich Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 kW befinden, dürfen flüssige Brennstoffe bis zu einer Menge von 5.000 Liter gelagert werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(1) In Wohnungen und in sonstigen Bestandseinheiten (wie Büro, Kanzlei usw.) dürfen sonstige brennbare Flüssigkeiten höchstens in folgenden Mengen gelagert werden:
(2) Außerhalb von Wohnungen und sonstigen Bestandseinheiten dürfen sonstige brennbare Flüssigkeiten in Mengen von
(1) Lagerbehälter und sonstige Anlagenteile, die mit flüssigen Brennstoffen oder sonstigen brennbaren Flüssigkeiten in Berührung kommen, müssen den zu erwartenden Beanspruchungen, insbesondere den statischen, mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen standhalten und gegen flüssige Brennstoffe und sonstige brennbare Flüssigkeiten und deren Dämpfe beständig und ausreichend undurchlässig sowie ausreichend alterungsbeständig sein. Bei händisch bewegbaren Lagerbehältern aus Kunststoff ist eine nach § 20 Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF zu ermittelnde Dampfdurchlässigkeit zulässig. Werkstoffe, bei denen betriebsmäßige Vorgänge gefährliche elektrostatische Aufladungen hervorrufen könnten, dürfen nicht verwendet werden.
(2) Lagerbehälter, deren Werkstoffe nicht korrosionsbeständig sind, müssen gegen Korrosion ausreichend geschützt werden.
(3) Lagerbehälter sind kippsicher aufzustellen.
(4) Bei in Kammern unterteilten Behältern dürfen flüssige Brennstoffe und sonstige brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III nicht unmittelbar neben einer Kammer gelagert werden, die brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I oder II enthält. Sind mehrere Lagerbe-hälter kommunizierend miteinander verbunden, so gelten diese als ein Lagerbehälter.
(5) Die Lagerung von flüssigen Brennstoffen und sons-tigen brennbaren Flüssigkeiten in Lagerbehältern mit einem Fassungsvermögen von mehr als 100 Liter darf grundsätzlich nur in doppelwandigen Lagerbehältern mit einer selbsttätigen Leckanzeigeeinrichtung (Abs. 6) erfol-gen oder in Lagerbehältern, die in einsehbaren Auffangwannen (§ 36) aufgestellt sind. Unterirdische Lagerbehälter müssen doppelwandig und mit selbsttätigen Leckanzeigeeinrichtungen ausgeführt sein.
(6) Doppelwandige Lagerbehälter müssen mit einer geeigneten, ständig die Dichtheit kontrollierenden Leckanzeigeeinrichtung ausgestattet sein. Bei Tanks mit integrierter Auffangwanne reicht eine optische Kontrollmöglichkeit aus.
(7) Lagerbehälter, bei unterteilten Lagerbehältern jede Behälterkammer, müssen mit einer nicht absperrbaren Lüftungseinrichtung ausgerüstet sein, die das Entstehen von unzulässigen Drücken verhindert. Für die Ausführung der Lüftungseinrichtungen gilt Folgendes:
(8) Einstiegs- und Besichtigungsöffnungen müssen so angeordnet und gestaltet sein, dass die Lagerbehälter innen leicht überprüfbar sind und dass erforderlichenfalls die Möglichkeit besteht, die Lagerbehälter zu reinigen. Das ungehinderte Einsteigen, Aussteigen und Bergen von Personen, erforderlichenfalls auch mit Schutz- und Rettungsausrüstung, muss bei Lagerbehältern mit Einstiegsöffnungen rasch und sicher möglich sein. Die lichte Weite von Einstiegsöffnungen muss mindestens 60 cm, diejenige von Besichtigungsöffnungen mindestens 12 cm betragen.
(9) Bei ortsfesten Lagerbehältern muss das höchstzulässige Füllvolumen gut sichtbar und dauerhaft gut lesbar angegeben werden. Bei Lagerbehältern, die nur unter Anwendung einer Abfüllsicherung am Tankfahrzeug oder nur im Vollschlauchsystem befüllt werden dürfen sowie bei Lagerbehältern, die mit einer Überfüllsicherung ausgerüstet sind, ist an der Füllstelle gut sichtbar darauf hinzuweisen. Der höchstzulässige Füllungsgrad von Behältern darf 90 % des geometrischen Volumens nicht überschreiten.
(10) Wenn Lagerbehälter oder Leitungen in Bereichen, die bei hundertjährlichen Hochwässern überflutet werden können, durch Wasser in ihrer Lage verändert oder unzulässig belastet werden können, ist durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen, dass ein Austritt der gela-gerten Flüssigkeiten verhindert wird. Dazu müssen insbesondere folgende Anforderungen erfüllt werden:
(11) Anforderungen an Lagerbehälter sind sinngemäß für Behälterkammern und Einzelbehälter von Batteriebehältern anzuwenden.
(12) Die Anschlussstelle der Befüllleitung ist grundsätzlich innerhalb oder oberhalb der Auffangwanne oder innerhalb des Domschachtes oder des Befüllschachtes anzubringen. Sofern dies technisch nicht möglich ist, ist eine geeignete Auffangvorrichtung unter der Anschlussstelle anzubringen.
(13) Füllschächte sind flüssigkeitsdicht auszuführen. Im Übrigen gilt im Zusammenhang mit der Befüllung von Lagerbehältern Folgendes:
(14) Lagerbehälter müssen mit einer Entnahmeleitung versehen sein. Als Entnahmeleitung ist außerhalb des Lagerbehälters nur eine Rohrleitung zulässig.
(15) Lagerbehälter, die nicht mehr zur Lagerung von flüssigen Brennstoffen oder brennbaren Flüssigkeiten verwendet werden, sind vollständig zu entleeren und so zu reinigen, dass eine Gefährdung der Umwelt durch den Lagerbehälter vermieden wird. Unterirdische Lagerbe-hälter und deren Domschächte sind anschließend auszugraben oder mit einem geeigneten Füllmaterial aufzufüllen, um das Einbrechen der Behälter in Folge Korrosion auszuschließen, sofern sie nicht in anderer zulässiger Weise weiterverwendet werden.
§ 36
Anforderungen an Auffangwannen
(1) Auffangwannen müssen dauerhaft flüssigkeitsdicht und ölbeständig sein sowie den statischen Anforderungen entsprechen.
(2) Auffangwannen aus nicht korrosionsbeständigen Baustoffen sind gegen Korrosion zu schützen.
(3) Der Boden der Auffangwanne ist so auszubilden, dass verschüttete oder ausgelaufene Flüssigkeiten an einer gut einsehbaren Stelle in der Auffangwanne zusammenlaufen.
(4) Es ist sicherzustellen, dass durch ein Ausfließen der flüssigen Brennstoffe oder brennbaren Flüssigkeiten weder Fluchtwege gefährdet werden noch eine Brandausweitung gefördert wird.
(5) Das Fassungsvermögen der Auffangwanne muss bei der Lagerung flüssiger Brennstoffe oder sonstiger brennbarer Flüssigkeiten
(1) Ortsfeste oberirdische Lagerbehälter für flüssige Brennstoffe müssen zusätzlich zu den Anforderungen des § 35 folgende Anforderungen erfüllen:
Mindestens 10 cm; dies gilt nicht für Teilbehälter von
Batteriebehältern.
(2) Oberirdische Lagerbehälter für sonstige brennbare Flüssigkeiten müssen zusätzlich zu den Anforderungen des § 35 und des Abs. 1 folgende Anforderungen erfüllen:
(1) Unterirdische Lagerbehälter für flüssige Brennstoffe und sonstige brennbare Flüssigkeiten müssen zusätzlich zu den Anforderungen des § 35 folgende Anforderungen erfüllen:
(2) Unterirdische Lagerbehälter für sonstige brennbare Flüssigkeiten müssen zusätzlich zu den Anforderungen des § 35 und des Abs. 1 auch die Anforderungen des § 37 Abs. 2 Z. 1 und 2 erfüllen.
§ 39
Befüllen und Entleeren von Lagerbehältern
(1) Beim Befüllen und Entleeren darf in Lagerbehältern, Leitungen und Armaturen kein unzulässiger Überdruck bzw. Unterdruck auftreten. Das Befüllen der Lagerbehälter muss so vorgenommen werden, dass Überfüllungen vermieden werden. Lagerbehälter, die mit einer auf das Tankfahrzeug wirkenden Überfüllsicherung ausgerüstet sind, dürfen nur unter Verwendung dieser Einrichtung befüllt werden. Manipulationen mit flüssigen Brennstoffen oder sonstigen brennbaren Flüssigkeiten sind so durchzuführen, dass eine Beeinträchtigung des Bodens und des Grundwassers ausgeschlossen ist.
(2) Während des Einlagerungsvorgangs von flüssigen Brennstoffen oder sonstigen brennbaren Flüssigkeiten ist die Anwesenheit eines fachlich geschulten Bedienungspersonals erforderlich.
§ 40
Tankstellen
(1) Sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, sind für Tankstellen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III die Bestimmungen über
die Lagerung und Manipulation flüssiger Brennstoffe sinngemäß einzuhalten. Für Tankstellen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II sind die Bestimmungen der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF anzuwenden.
(2) Betankungsvorgänge dürfen nur auf dauerhaft flüssigkeitsdichten und gegen die abzugebenden brennbaren Flüssigkeiten beständigen sowie mindestens 2 x 4 m großen befestigten Flächen (Manipulationsflächen) vorgenommen werden. Allfällig auslaufende brennbare Flüssigkeiten müssen auf der Manipulationsfläche aufgefangen werden können.
(3) Abgabeeinrichtungen dürfen bei Verwendung einer Pumpe nur mit Saugpumpen versorgt werden. Es sind jedenfalls selbsttätig schließende Zapfventile im Sinn der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF zu verwenden. Ausnahmsweise können auch andere Zapfventile verwendet werden, wenn bei diesen der Füllhebel des Zapfventils in geöffneter Stellung nicht fixiert werden kann.
(4) Betankungsvorgänge dürfen nur von befugten Personen durchgeführt werden und sind von diesen ständig zu überwachen. Die Anlage ist so auszuführen und zu betreiben, dass Manipulationen durch unbefugte Personen nicht vorgenommen werden können.
(5) Die Tankstelleneinrichtungen sind so aufzustellen und zu schützen, dass die Gefahr einer Beschädigung ausgeschlossen ist.
§ 41
Dichtheitsprüfungen
(1) Lagerbehälter, Auffangwannen, Leitungen und Armaturen sind vor oder im Zuge der Abnahme auf ihre Dichtheit zu überprüfen. Atteste über erfolgte Überprüfungen sind von einer befugten Fachperson auszustellen. Die Atteste sind dem Abnahmebefund anzuschließen.
(2) Lagerbehälter, Leitungen und Armaturen müssen den folgenden Prüfdrücken standhalten, ohne undicht zu werden oder ihre Form bleibend zu verändern. Bei unterteilten Lagerbehältern ist jede Kammer gesondert zu prüfen, wobei angrenzende Kammern leer sein müssen.
(3) Die Dichtheit von Auffangwannen ist vor der ersten Inbetriebnahme mittels Füllstandsprobe (Abs. 2 Z. 1) mit Wasser zu überprüfen.
(4) Die Dichtheit von Lagerbehältern und von Auffangwannen ist durch die verfügungsberechtigte Person bei jeder Befüllung, zumindest aber einmal jährlich, augenscheinlich zu überprüfen.
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 42
Übergangsbestimmungen
(1) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Anlagen (Heizungsanlagen, Lagerbehälter, Lagerräume und Lagerstätten, Auffangwannen, Leitungen und dgl.), müssen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, den Anforderungen dieser Verordnung innerhalb von längstens fünf Jahren entsprechen. Bis dahin gelten jedenfalls die Anforderungen der Verordnung über die Lagerung und Verfeuerung brennbarer Flüssigkeiten, LGBl. Nr. 83/1980, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 57/1992.
(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Feuerungsanlagen, bei deren Betrieb die in dieser Verordnung festgelegten
Emissionsgrenzwerte bzw. Abgasverluste um nicht mehr als 50 % des zulässigen Wertes überschritten werden, müssen den Anforderungen dieser Verordnung innerhalb von längstens acht Jahren entsprechen.
(3) Einwandige Lagerbehälter und Leitungsanlagen, die unterirdisch eingebaut oder verlegt sind und noch betrieben werden, sind innerhalb von längstens fünf Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung zu entfernen oder durch Einbau einer flexiblen oder starren Leckschutzauskleidung mit ständig überwachtem Vakuummessanzeigegerät nachzurüsten oder gegebenenfalls durch Lagerbehälter und Leitungsanlagen, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, zu er-setzen. Bis dahin gelten jedenfalls die Prüfvorschriften der Verordnung über die Lagerung und Verfeuerung brennbarer Flüssigkeiten, LGBl. Nr. 83/1980, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 57/1992, für diese Behälter und Rohrleitungen weiter.
(4) Bestehende Anlagen, die unter die Bestimmungen des § 40 dieser Verordnung fallen, sind innerhalb von längstens fünf Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung entsprechend dieser Verordnung auszuführen; bis dahin gelten die Prüfvorschriften der Verordnung über die Lagerung und Verfeuerung brennbarer Flüssigkeiten, LGBl. Nr. 83/1980, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 57/1992, für diese Anlagen weiter.
(5) Bei wesentlichen Änderungen von Anlagen oder Anlagenteilen sind für die ausgetauschten Anlagen oder Anlagenteile die Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten.
(6) Die Lagerung von flüssigen Brennstoffen und brennbaren Flüssigkeiten in einwandigen Behältern in einer Menge von über 100 Liter ist bis längstens fünf Jahre nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung zulässig.
§ 43
Verweisungen auf Normen und Rechtsvorschriften
(1) Die in dieser Verordnung zitierten Normen stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:
(2) Rechtsvorschriften des Bundes, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, sind in folgender Fassung anzuwenden:
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten über das Inverkehrbringen und Ausstellen von Maschinen und über die grundlegenden Sicherheitsanforderungen an Maschinen (Maschinen-Sicherheitsverordnung - MSV), BGBl. Nr. 306/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 275/2004.
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten, des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Arbeit und Soziales über Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF), BGBl. Nr. 240/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 309/2004.
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über
den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung und die Arbeitsmittel-Verordnung geändert werden (Verordnung explosionsfähige Atmosphären - VEXAT), BGBl. II Nr. 309/2004.
§ 44
Gleichwertigkeit
Den in dieser Verordnung zitierten ÖNORMEN und sonstigen Technischen Richtlinien sind entsprechende sicherheitstechnische Regeln einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei, die den Schutz der Interessen nach § 4 Abs. 3, § 18 Abs. 1 und § 40 Abs. 1 Oö. LuftREnTG sicherstellen, gleichzuhalten.
§ 45
Schlussbestimmungen
(1) Die in dieser Verordnung angeführten ÖNORMEN und DIN-Normen können beim Österreichischen Normungsinstitut in 1020 Wien, Heinestraße 38, bezogen werden. Der Entwurf prTRVB H 118 kann bei der Brandverhütungsstelle für Oberösterreich, Petzoldstraße 45, 4020 Linz, bezogen werden.
(2) Die im Abs. 1 genannten ÖNORMEN, DIN-Normen und Technischen Richtlinien werden zusätzlich in der sich aus dieser Verordnung ergebenden Fassung gemäß § 11 Abs. 5 des Oö. Kundmachungsgesetzes verlautbart; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verord-nung bei den für die Vollziehung des Oö. LuftREnTG zuständigen Abteilungen des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(3) Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, unterzogen.
§ 46
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:
Anlage 1
ABNAHMEBEFUND
Heizungsanlagen für feste Brennstoffe
(§§ 22 und 32 Oö. LuftREnTG)
Anlage 1
ABNAHMEBEFUND
Heizungsanlagen für feste Brennstoffe
(§§ 22 und 32 Oö. LuftREnTG)
Verfügungsberechtigte Person
Aufstellungsort
(nur auszufüllen, wenn nicht
ident mit Adresse der
verfügungsberechtigten Person)
Vorname
Bezeichnun
g
Zuname
Straße/Nr
.
Straße/Nr.
Ort/PLZ
Ort/PLZ
Ausführende Firma/Firmen der Heizungsanlage (Firmenbuchnummer bzw. UID-Nummer):
....................................................................
....................................................................
...............
Bewilligungsbescheid für die Heizungsanlage (wenn zutreffend):
Behörde:
....................................................................
Geschäftszahl: .......................................
Brennstoffart
biogen:
Scheitholz
Pellets
Hackgut
Rinde
Stroh
andere
?
?
?
?
?
.................
fossil:
Braunko
hle
Steinko
hle
Braunkohl
en-
briketts
Steinkohl
en-
briketts
Koks
Torf
andere
?
?
?
?
?
?
..............
Brennstofflagerung
Lagerungsort ..................................................................................................
Art der Lagerung:
lose?
in einem Behälter?
Behälter (wenn zutreffend):
Anzahl/Fabrikat/Type/
Baujahr:
Baustoff:
max.
Gesamtlagermeng
e
Kunststoffgewe
be ?
Sonstiges
?
.........................
Automatische
Brennstoffförd
erung (wenn
zutreffend):
Fabrikat/Type/
Baujahr:
Feuerstätte:
Aufstellungsort: .....................................
Scheitholzkessel?
Pelletkessel?
Hackgutkessel?
Holzvergaserkessel?
Kohlekessel?
sonstiger Kessel?
.....................................
Einzelfeuerstätte?
Zentralheizungsanlage?
Händisch beschickt?
Automatisch beschickt?
Heizwertgerät?
Brennwertgerät?
Fabrikat/Type/Baujahr:
Nennwärmeleistung:
Aufstellu
ngs-jahr:
Brenner:
Fabrikat/Type/Baujahr:
Nennwärm
eleistung
:
Brennstoff
wärmeleist
ung:
Aufstellu
ngs-jahr:
In
Ordnun
g
Nicht
in
Ordnung
Anmerkung/Mängel
Brenner
?
?
Kessel
?
?
Brennstoffzuführung
(wenn zutreffend)
?
?
Brennstofflagerung
?
?
Heizungskreislauf
?
?
Aufstellungsraum/He
izraum
?
?
Feuerstätte
?
?
Verbrennungsluftte
mperatur
(°C)
Sauerstoff (%)
Kohlendioxid (%)
Kohlenmonoxid
(mg/m³) 2
NOX als NO2
(mg/m³) 2, 3
SO2 (mg/m³) 2, 3
OGC (mg/m³) 2, 3
Staub (mg/m³) 2, 3
Abgasverlust %
Anmerkung 1: Die Werte sind bei Anlagen bis 400 kW Brennstoffwärmeleistung nur dann zu messen, wenn ihre Einhaltung nicht durch Vorlage eines Messberichts von einer baugleichen Anlage nachgewiesen wird.
Anmerkung 2: Werte bezogen auf 1013 mbar, 0 °C, trockenes Abgas und 13 % Restsauerstoffgehalt für biogene Brennstoffe bzw. 1013 mbar, 0 °C, trockenes Abgas und 6 % Restsauerstoffgehalt für fossile Brennstoffe.
Anmerkung 3: Nur zu messen bei Anlagen über 400 kW Brennstoffwärmeleistung, falls entsprechende Grenzwerte festgelegt sind.
Messgerät:
Fabrikat/Type
Datum der
letzten
Kalibrierung
Kalibrierstelle
?Bei der Überprüfung laut Punkt 2. und 3. wurden keine Mängel festgestellt.
Die Heizungsanlage entspricht diesbezüglich den Bestimmungen des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes und der Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung bzw. den Bestimmungen des Bescheides vom
...........................
Die Heizungsanlage darf in Betrieb genommen werden.
?Bei der Überprüfung laut Punkt 2. und 3. wurden geringfügige
Mängel festgestellt:
Die Heizungsanlage entspricht diesbezüglich weitgehend den
Bestimmungen des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes
und der Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung bzw. den
Bestimmungen des
Bescheides vom ............................
Die Heizungsanlage darf in Betrieb genommen werden.
Folgende Mängel sind bis .................................. zu
beheben:
................................................................
................................................................
........................................................
................................................................
................................................................
........................................................
................................................................
?Bei der Überprüfung laut Punkt 2. und 3. wurden maßgebliche
Mängel festgestellt:
Die Heizungsanlage entspricht diesbezüglich nicht den
Bestimmungen des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes
und der Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung bzw. den
Bestimmungen des
Bescheides vom ........................
Die Heizungsanlage darf nicht in Betrieb genommen werden!
Folgende Mängel sind zu beheben:
................................................................
................................................................
...............
................................................................
................................................................
...............
................................................................
................................................................
...............
Vor Inbetriebnahme ist eine weitere Überprüfung zu beauftragen!
?Die aufgezeigten Mängel werden der Behörde
..........................................................
am .................................. gemeldet.
Hinweis: Vor Inbetriebnahme muss der positive Endbefund des Rauchfangkehrers oder der Rauchfangkehrerin über die Prüfung des Fanges und des Verbindungsstückes vorliegen.
Prüforgan
Ort/Datum:
Vorname
Unterschrift
Zuname
Ort/PLZ
Straße/Nr
.
Prüfnumme
r
Der Erhalt des Abnahmebefundes wird von der verfügungsberechtigten
Person bestätigt:
Unterschrift der verfügungsberechtigten Person:
........................................
Hinweis: Nächste Überprüfung spätestens bis: ..................................
Dieser Abnahmebefund ist von der verfügungsberechtigten Person unverzüglich dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin bzw. dem Magistrat vorzulegen.
Anlage 2
PRÜFBERICHT
Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe
(§ 25 Oö. LuftREnTG)
Verfügungsberechtigte Person
Aufstellungsort
(nur auszufüllen, wenn nicht
ident mit Adresse der
verfügungsberechtigten Person)
Vorname
Bezeichnun
g
Zuname
Straße/Nr
.
Straße/Nr.
Ort/PLZ
Ort/PLZ
?Entspricht der Anlagenbeschreibung im Abnahmebefund vom
.......................
Ausführende Firma/Firmen der Heizungsanlage (Firmenbuchnummer bzw.
UID-Nummer):
....................................................................
....................................................................
...............
Bewilligungsbescheid für die Heizungsanlage (wenn zutreffend):
Behörde:
....................................................................
Geschäftszahl: .......................................
Brennstoffart
biogen:
Scheitholz
Pellets
Hackgut
Rinde
Stroh
andere
?
?
?
?
?
.................
fossil:
Braunko
hle
Steinko
hle
Braunkohl
en-
briketts
Steinkohl
en-
briketts
Koks
Torf
andere
?
?
?
?
?
?
..............
Brennstofflagerung
Lagerungsort ..................................................................................................
Art der Lagerung:
lose?
in einem Behälter?
Behälter (wenn zutreffend):
Anzahl/Fabrikat/Type/
Baujahr:
Baustoff:
max.
Gesamtlagermen
ge
Kunststoffgewe
be ?
Sonstiges
?
.........................
Automatische
Brennstoffförd
erung (wenn zutreffend):
Fabrikat/Type/
Baujahr:
Feuerstätte:
Aufstellungsort: .....................................
Scheitholzkessel?
Pelletkessel?
Hackgutkessel?
Holzvergaserkessel?
Kohlekessel?
sonstiger Kessel?
Einzelfeuerstätte?
Zentralheizungsanlage?
Händisch beschickt?
Automatisch beschickt?
Heizwertgerät?
Brennwertgerät?
Fabrikat/Type/Baujahr:
Nennwärmeleistung:
Aufstell
ungsjahr:
Brenner:
Fabrikat/Type/Baujahr:
Nennwärm
eleistung
:
Brennstoff
wärmeleist
ung:
Aufstell
ungsjahr:
In
Ordnun
g
Nicht
in
Ordnung
Anmerkung/Mängel
Brenner
?
?
Kessel
?
?
Brennstoffzuführung
(wenn zutreffend)
?
?
Brennstofflagerung
?
?
Verbrennungsluftte
mperatur
(°C)
Sauerstoff (%)
Kohlendioxid (%)
Kohlenmonoxid
(mg/m³) 1
NOX als NO2
(mg/m³) 1, 2
SO2 (mg/m³) 1, 2
OGC (mg/m³) 1, 2
Staub (mg/m³) 1, 2
Abgasverlust %
Anmerkung 1: Werte bezogen auf 1013 mbar, 0 °C, trockenes Abgas und 13 % Restsauerstoffgehalt für biogene Brennstoffe bzw. 1013 mbar, 0 °C, trockenes Abgas und 6 % Restsauerstoffgehalt für fossile Brennstoffe.
Anmerkung 2: Nur zu messen alle fünf Jahre bei Anlagen über 1.000 kW bzw. alle drei Jahre bei Anlagen über 2.000 kW, falls entsprechende Grenzwerte festgelegt sind.
Messgerät:
Fabrikat/Type
Datum der
letzten
Kalibrierung
Kalibrierstelle
?Bei der Überprüfung laut Punkt 2. und 3. wurden keine Mängel festgestellt.
Die Feuerungsanlage entspricht diesbezüglich den Bestimmungen des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes und der Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung bzw. den Bestimmungen
des Bescheides vom ...........................
Die Feuerungsanlage darf weiter betrieben werden.
?Bei der Überprüfung laut Punkt 2. und 3. wurden geringfügige
Mängel festgestellt:
Die Feuerungsanlage entspricht diesbezüglich weitgehend den
Bestimmungen des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes
und der Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung bzw. den
Bestimmungen
des Bescheides vom........................
Die Feuerungsanlage darf weiter betrieben werden.
Folgende Mängel sind bis .................................. zu
beheben:
...............................................................
...............................................................
..............................................
...............................................................
...............................................................
..............................................
...............................................................
.........................
?Bei der Überprüfung laut Punkt 2. und 3. wurden maßgebliche
Mängel festgestellt:
Die Feuerungsanlage entspricht diesbezüglich nicht den
Bestimmungen des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes
und der Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung bzw. den
Bestimmungen
des Bescheides vom ........................
Die Feuerungsanlage darf bis zur Mängelbehebung nicht mehr
betrieben werden!
Folgende Mängel sind zu beheben:
...............................................................
...............................................................
.................
...............................................................
...............................................................
.................
...............................................................
...............................................................
.................
Vor neuerlicher Inbetriebnahme ist eine weitere Überprüfung zu beauftragen!
?Die aufgezeigten Mängel werden der Behörde
..........................................................
am .................................. gemeldet.
Prüforgan
Ort/Datum:
Vorname
Unterschrift
Zuname
Ort/PLZ
Straße/Nr
.
Prüfnumme
r
Der Erhalt des Prüfberichts wird von der verfügungsberechtigten
Person bestätigt:
Unterschrift der verfügungsberechtigten Person:
......................................................
Hinweis: Nächste Überprüfung spätestens bis: ....................................
Dieser Prüfbericht muss von der verfügungsberechtigten Person bis zur nächsten Überprüfung aufbewahrt und der Behörde auf Verlangen vorgelegt werden.
Anlage 3
ABNAHMEBEFUND
Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe
(§§ 22 und 32 Oö. LuftREnTG)
Verfügungsberechtigte Person
Aufstellungsort
(nur auszufüllen, wenn nicht
ident mit Adresse der
verfügungsberechtigten Person)
Vorname
Bezeichnun
g
Zuname
Straße/Nr
.
Straße/Nr.
Ort/PLZ
Ort/PLZ
Ausführende Firma/Firmen der Heizungsanlage (Firmenbuchnummer bzw. UID-Nummer):
....................................................................
....................................................................
...............
Bewilligungsbescheid für die Heizungsanlage (wenn zutreffend):
Behörde:
....................................................................
Geschäftszahl: .......................................
Brennstoffart
HEL
HL
HM
HS
andere
?
?
?
?
.....................
Lagerbehälter, Auffangwannen und Leitungen
Aufstellungsort ..................................................................................................
Art der Aufstellung:
oberirdisch?
unterirdisch?
Behälterart:
einwandig?
doppelwandig?
Anzahl/Fabr
ikat/
Type/Baujah
r:
Baustoff:
max.
Gesamtlagermenge
Dichtheitsatteste:
Prüforgan, Datum
(Attest in der Beilage)
Behälter
Stahlblech
?
Kunststoff
?
Sonstiges?
...................
Auffangwanne
Stahlblech
?
Stahlbeton
?
Sonstiges?
.....................
Ölführen
de
Leitunge
n
Stahl
?
einwandig?
doppelwandi
g?
Kupfer
?
Sonstiges?
...........
...........
......
Feuerstätte:
Aufstellungsort: .....................................
Einzelfeuerstätte?
Zentralheizungsanlage?
Händisch befüllt?
Automatisch versorgt?
Heizwertgerät?
Brennwertgerät?
Fabrikat/Type/Baujahr:
Nennwärmeleistun
g:
Aufstell
ungsjahr:
Brenner:
Verdampfungsbrenner?
Gebläsebrenner?
Fabrikat/Type/Baujahr:
Nennwärm
eleistung
:
Brennstoff
wärmeleist
ung:
Aufstell
ungsjahr:
In
Ordnun
g
Nicht
in
Ordnung
Anmerkung/Mängel
Brenner
?
?
Kessel
?
?
Brennstoffzuleitung
?
?
Brennstofflagerung
?
?
Heizungskreislauf
?
?
Aufstellungsraum/He
izraum
?
?
Feuerstätte
?
?
Verbrennungsluftte
mperatur
(°C)
Sauerstoff (%)
Kohlendioxid (%)
Kohlenmonoxid
(mg/m³) 2
Rußzahl
NOX als NO2
(mg/m³) 2, 3
SO2 (mg/m³) 2, 3
OGC (mg/m³) 2, 3
Staub (mg/m³) 2, 3
Abgasverlust %
Anmerkung 1: Die Werte sind bei Anlagen bis 400 kW nur dann zu messen, wenn ihre Einhaltung nicht durch Vorlage eines Messberichts von einer baugleichen Anlage nachgewiesen wird.
Anmerkung 2: Werte bezogen auf 1013 mbar, 0 °C, trockenes Abgas und 3 % Restsauerstoffgehalt.
Anmerkung 3: Nur zu messen bei Anlagen über 400 kW, falls entsprechende Grenzwerte festgelegt sind.
Messgerät:
Fabrikat/Type
Datum der
letzten
Kalibrierung
Kalibrierstelle
?Bei der Überprüfung laut Punkt 2. und 3. wurden keine Mängel festgestellt.
Die Heizungsanlage entspricht diesbezüglich den Bestimmungen des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes und der Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung bzw. den Bestimmungen
des Bescheides vom ...........................
Die Heizungsanlage darf in Betrieb genommen werden.
?Bei der Überprüfung laut Punkt 2. und 3. wurden geringfügige
Mängel festgestellt:
Die Heizungsanlage entspricht diesbezüglich weitgehend den
Bestimmungen des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes
und der Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung bzw. den
Bestimmungen
des Bescheides vom .......................
Die Heizungsanlage darf in Betrieb genommen werden.
Folgende Mängel sind bis .................................. zu
beheben:
...............................................................
...............................................................
..............................................
...............................................................
...............................................................
..............................................
...............................................................
.........................
?Bei der Überprüfung laut Punkt 2. und 3. wurden maßgebliche
Mängel festgestellt:
Die Heizungsanlage entspricht diesbezüglich nicht den
Bestimmungen des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes
und der Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung bzw. den
Bestimmungen
des Bescheides vom ..........................
Die Heizungsanlage darf nicht in Betrieb genommen werden!
Folgende Mängel sind zu beheben:
...............................................................
...............................................................
.................
...............................................................
...............................................................
.................
...............................................................
...............................................................
.................
Vor Inbetriebnahme ist eine weitere Überprüfung zu beauftragen!
?Die aufgezeigten Mängel werden der Behörde
..........................................................
am .................................. gemeldet.
Hinweis: Vor Inbetriebnahme muss der positive Endbefund des Rauchfangkehrers oder der Rauchfangkehrerin über die Prüfung des Fanges und des Verbindungsstückes vorliegen.
Prüforgan
Ort/Datum:
Vorname
Unterschrift
Zuname
Ort/PLZ
Straße/Nr
.
Prüfnumme
r
Der Erhalt des Abnahmebefundes wird von der verfügungsberechtigten
Person bestätigt:
Unterschrift der verfügungsberechtigten Person:
...........................................
Hinweis: Nächste Überprüfung spätestens bis: ....................................
Dieser Abnahmebefund ist von der verfügungsberechtigten Person unverzüglich dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin bzw. dem Magistrat vorzulegen.
Anlage 4
PRÜFBERICHT
Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe
(§ 25 Oö. LuftREnTG)
Verfügungsberechtigte Person
Aufstellungsort
(nur auszufüllen, wenn nicht
ident mit Adresse der
verfügungsberechtigten Person)
Vorname
Bezeichnun
g
Zuname
Straße/Nr
.
Straße/Nr.
Ort/PLZ
Ort/PLZ
?Entspricht der Anlagenbeschreibung im Abnahmebefund vom
.......................
Ausführende Firma/Firmen der Heizungsanlage (Firmenbuchnummer bzw.
UID-Nummer):
....................................................................
....................................................................
...............
Bewilligungsbescheid für die Heizungsanlage (wenn zutreffend):
Behörde:
....................................................................
Geschäftszahl: .......................................
Brennstoffart
HEL
HL
HM
HS
andere
?
?
?
?
.....................
Lagerbehälter, Auffangwannen und Leitungen
Aufstellungsort ..................................................................................................
Art der Aufstellung:
oberirdisch?
unterirdisch?
Behälterart:
einwandig?
doppelwandig?
Anzahl/Fabr
ikat/
Type/Baujah
r:
Baustoff:
max.
Gesamtlagermenge
Dichtheitsatteste:
Prüforgan, Datum
(Attest in der Beilage)
Behälter
Stahlblech
?
Kunststoff
?
Sonstiges?
...................
Auffangwanne
Stahlblech
?
Stahlbeton
?
Sonstiges?
.....................
Ölführen
de
Leitunge
n
Stahl
?
einwandig?
doppelwandi
g?
Kupfer
?
Sonstiges?
...........
...........
......
Feuerstätte:
Aufstellungsort: .....................................
Einzelfeuerstätte?
Zentralheizungsanlage?
Händisch befüllt?
Automatisch versorgt?
Heizwertgerät?
Brennwertgerät?
Fabrikat/Type/Baujahr:
Nennwärmeleistun
g:
Aufstell
ungsjahr:
Brenner:
Verdampfungsbrenner?
Gebläsebrenner?
Fabrikat/Type/Baujahr:
Nennwärm
eleistung
:
Brennstoff
wärmeleist
ung:
Aufstell
ungsjahr:
In
Ordnun
g
Nicht
in
Ordnung
Anmerkung/Mängel
Brenner
?
?
Kessel
?
?
Brennstoffzuleitung
?
?
Brennstofflagerung
?
?
Verbrennungsluftte
mperatur
(°C)
Sauerstoff (%)
Kohlendioxid (%)
Kohlenmonoxid
(mg/m³) 1
Rußzahl
NOX als NO2
(mg/m³) 1, 2
SO2 (mg/m³) 1, 2
OGC (mg/m³) 1, 2
Staub (mg/m³) 1, 2
Abgasverlust %
Anmerkung 1: Werte bezogen auf 1013 mbar, 0 °C, trockenes Abgas und 3 % Restsauerstoffgehalt.
Anmerkung 2: Nur zu messen alle fünf Jahre bei Anlagen über 1.000 kW bzw. alle drei Jahre bei Anlagen über 2.000 kW, falls entsprechende Grenzwerte festgelegt sind.
Messgerät:
Fabrikat/Type
Datum der
letzten
Kalibrierung
Kalibrierstelle
?Bei der Überprüfung laut Punkt 2. und 3. wurden keine Mängel festgestellt.
Die Feuerungsanlage entspricht diesbezüglich den Bestimmungen des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes und der Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung bzw. den Bestimmungen
des Bescheides vom ...........................
Die Feuerungsanlage darf weiter betrieben werden.
?Bei der Überprüfung laut Punkt 2. und 3. wurden geringfügige
Mängel festgestellt:
Die Feuerungsanlage entspricht diesbezüglich weitgehend den
Bestimmungen des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes
und der Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung bzw. den
Bestimmungen
des Bescheides vom .....................
Die Feuerungsanlage darf weiter betrieben werden.
Folgende Mängel sind bis .................................. zu
beheben:
...............................................................
...............................................................
..............................................
...............................................................
...............................................................
..............................................
...............................................................
.........................
?Bei der Überprüfung laut Punkt 2. und 3. wurden maßgebliche
Mängel festgestellt:
Die Feuerungsanlage entspricht diesbezüglich nicht den
Bestimmungen des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes
und der Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung bzw. den
Bestimmungen
des Bescheides vom .....................
Die Feuerungsanlage darf bis zur Mängelbehebung nicht mehr
betrieben werden!
Folgende Mängel sind zu beheben:
...............................................................
...............................................................
.................
...............................................................
...............................................................
.................
...............................................................
...............................................................
.................
Vor neuerlicher Inbetriebnahme ist eine weitere Überprüfung zu beauftragen!
?Die aufgezeigten Mängel werden der Behörde
..........................................................
am .................................. gemeldet.
Prüforgan
Ort/Datum:
Vorname
Unterschrift
Zuname
Ort/PLZ
Straße/Nr
.
Prüfnummer
Der Erhalt des Prüfberichts wird von der verfügungsberechtigten Person bestätigt:
Unterschrift der verfügungsberechtigten
Person:...............................................
Hinweis: Nächste Überprüfung spätestens bis: ......................................
Dieser Prüfbericht muss von der verfügungsberechtigten Person bis zur nächsten Überprüfung aufbewahrt und der Behörde auf Verlangen vorgelegt werden.
Falls kein Abnahmebefund vorliegt bzw. Abweichungen vom Abnahmebefund festgestellt wurden, ist die nachfolgende Anlagenbeschreibung im Detail auszufüllen
1 Falls kein Abnahmebefund vorliegt bzw. Abweichungen vom Abnahmebefund festgestellt wurden, ist die nachfolgende Anlagenbeschreibung im Detail auszufüllen
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