Landesgesetz, mit dem die Oö. Landarbeitsordnung 1989 geändert wird (Oö. Landarbeitsordnungs-Novelle 2006)
LGBL_OB_20060131_4Landesgesetz, mit dem die Oö. Landarbeitsordnung 1989 geändert wird (Oö. Landarbeitsordnungs-Novelle 2006)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.01.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 4/2006 4. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 4
Landesgesetz,
mit dem die Oö. Landarbeitsordnung 1989 geändert wird
(Oö. Landarbeitsordnungs-Novelle 2006)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Oö. Landarbeitsordnung 1989, LGBl. Nr. 25, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 73/2005, wird wie folgt geändert:
"(2) Gemäß § 39j Abs. 2 Landarbeitsgesetz 1984 sind für die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge und allfälliger Verzugszinsen die §§ 59, 62, 64 und 409 bis 417a ASVG anzuwenden. Weiters sind die §§ 65 bis 69 ASVG anzuwenden. Der zuständige Träger der Krankenversicherung hat die Einhaltung der Melde- und Beitragspflichten durch die Dienstgeberin oder den Dienstgeber im Zuge der Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a ASVG zu prüfen.
(2a) Die Dienstgeberin oder der Dienstgeber hat abweichend von Abs. 1 die Wahlmöglichkeit, die Abfertigungsbeiträge aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gemäß § 5 Abs. 2 ASVG entweder monatlich oder jährlich (Beitragszeitraum Kalendermonat oder -jahr) zu überweisen. Bei einer jährlichen Zahlungsweise sind zusätzlich 2,5 v. H. vom zu leistenden Beitrag gleichzeitig mit diesem Beitrag an den zuständigen Träger der Krankenversicherung zur Weiterleitung an die MV-Kasse zu überweisen. Die Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus § 58 ASVG. Abweichend davon sind bei einer jährlichen Zahlungsweise die Abfertigungsbeiträge bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwei Wochen nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig. Eine Änderung der Zahlungsweise ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Die Dienstgeberin oder der Dienstgeber hat eine Änderung der Zahlungsweise dem zuständigen Träger der Krankenversicherung vor dem Beitragszeitraum, für den die Änderung der Zahlungsweise vorgenommen wird, zu melden.
(2b) Gemäß § 39j Abs. 2b Landarbeitsgesetz 1984 hat die MV-Kasse den zusätzlichen Beitrag nach Abs. 2a dem Veranlagungsergebnis der jeweiligen Veranlagungsgemeinschaft der oder des Anwartschaftsberechtigten zuzuweisen."
"(3a) Die Dienstgeberin oder der Dienstgeber hat die Einleitung eines Verfahrens bei der Schlichtungsstelle, die innerhalb von sechs Monaten ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgt ist, dem zuständigen Träger der Krankenversicherung unverzüglich zu melden.
(3b) Die Schlichtungsstelle hat die MV-Kasse und den zuständigen Träger der Krankenversicherung über die Entscheidung schriftlich zu informieren."
5.§ 39m Abs. 4 lautet:
"(4) Sind bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch Beiträge nach den §§ 39j und 39k samt Verzugszinsen nach einer Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a ASVG zu leisten, sind diese Beiträge samt Verzugszinsen gemäß § 39m Abs. 4 Landarbeitsgesetz 1984 vom jeweiligen Träger der Krankenversicherung an die MV-Kasse der bisherigen Dienstgeberin oder des bisherigen Dienstgebers weiterzuleiten."
6.Dem § 39m werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:
"(6) Hat die Dienstgeberin oder der Dienstgeber nicht spätestens nach sechs Monaten ab dem Beginn des Dienstverhältnisses der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers, für den die Dienstgeberin oder der Dienstgeber erstmalig Beiträge nach den §§ 39j oder 39k zu leisten hat, mit einer MV-Kasse einen Beitrittsvertrag nach § 39n abgeschlossen, ist gemäß § 39m Abs. 6 Landarbeitsgesetz 1984 das Zuweisungsverfahren nach § 27a des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG) einzuleiten.
(7) Wird binnen der Frist nach Abs. 6 ein Antrag nach § 39m Abs. 3 oder § 206 Abs. 2 über die Auswahl der MV-Kasse bei der Schlichtungsstelle eingebracht, wird gemäß § 39m Abs. 7 Landarbeitsgesetz 1984 der Ablauf dieser Frist für die Dauer des Verfahrens bei der Schlichtungsstelle gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Antragstellung.
(8) Schließt die Dienstgeberin oder der Dienstgeber nicht binnen 14 Tagen nach Zugang des Beschlusses der Schlichtungsstelle oder, sofern die verbliebene Frist nach Abs. 6 länger ist, nicht innerhalb dieser Frist einen Beitrittsvertrag mit der ausgewählten MV-Kasse ab, findet gemäß § 39m Abs. 8 Landarbeitsgesetz 1984 § 27a Abs. 6 und 7 BMVG Anwendung."
7.§ 39o Abs. 4 lautet:
"(4) § 39m Abs. 1 bis 3 ist auf einen Wechsel der MV-Kasse (Abs. 1), der auf Verlangen der Dienstgeberin oder des Dienstgebers, des Betriebsrats oder in Betrieben ohne Betriebsrat eines Drittels der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer erfolgt, anzuwenden."
(1) Dieses Landesgesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 und soweit nicht unmittelbar anwendbares Bundesrecht wiedergegeben wird, mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Eine Änderung der Zahlungsweise gemäß § 39j Abs. 2a kann erst für Beitragszeiträume nach dem 31. Dezember des Jahres wirksam werden, in dem dieses Landesgesetz in Kraft getreten ist.
(3) Gemäß § 239 Abs. 26 Landarbeitsgesetz 1984 ist § 39m Abs. 6 bis 8 ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes auch auf Beitragszeiträume nach § 39j und § 39k anzuwenden, die vor In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes begonnen haben.
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