Landesgesetz über den Oö. Gesundheitsfonds (Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz)
LGBL_OB_20060131_2Landesgesetz über den Oö. Gesundheitsfonds (Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.01.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 2/2006 2. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 2
Landesgesetz über den Oö. Gesundheitsfonds
(Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
§ 1
Errichtung des Fonds
(1) Zur Wahrnehmung der in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens für die Jahre 2005 bis 2008 (im Folgenden "Vereinbarung") und der in diesem Landesgesetz umschriebenen Aufgaben im Bereich der Krankenanstaltenfinanzierung besteht im Land Oberösterreich ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Linz. Der Fonds trägt die Bezeichnung "Oö. Gesundheitsfonds".
(2) Die Aufgaben des Fonds beziehen sich auf folgende Krankenanstalten, soweit diese Krankenanstalten am 31. Dezember 1996 ein Recht auf Zuschüsse des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds hatten:
(3) (Verfassungsbestimmung) Die Prüfung der Gebarung des Fonds obliegt dem Landesrechnungshof, die Bestimmungen des Oö. Landesrechnungshofgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
§ 2
Aufgaben des Fonds
(1) Der Fonds hat zur Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens in Oberösterreich insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
(2) Der Fonds hat im Rahmen der Krankenanstaltenfinanzierung folgende Aufgaben, die in der alleinigen Zuständigkeit des Landes stehen, wahrzunehmen:
(3) Der Sanktionsmechanismus nach Abs. 2 Z. 9 umfasst die Beschlussfassung über Maßnahmen gegen Krankenanstaltenträger insbesondere bei maßgeblichen Verstößen gegen
(4) Die Maßnahmen gemäß Abs. 3 können insbesondere in der Kürzung oder dem Entzug von Finanzierungsmitteln und in der Rückforderung von zweckwidrig eingesetzten oder zu Unrecht erhaltenen Finanzierungsmitteln bestehen.
(5) Finanzielle Zuwendungen werden nur geleistet:
(6) Bei der Erlassung von Richtlinien nach Abs. 2 Z. 7 ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf:
(7) Der Fonds ist zur Erfüllung seiner Aufgaben berechtigt, durch eigene oder von ihm beauftragte Sachverständige in alle für die Abrechnung maßgebenden Bücher oder Aufzeichnungen der Empfänger von Zuwendungen Einsicht zu nehmen, andere finanzierungsrelevante Voraussetzungen zu überprüfen und Überprüfungen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Diagnose- und Leistungscodierung vorzunehmen. Das Recht auf Einsicht in Krankengeschichten in personenbezogener Form besteht nur insoweit, als dies der Zweck der im Einzelfall vorgenommenen Überprüfung unbedingt erfordert.
(8) Der Fonds hat die ihm zur Verfügung stehenden Daten in anonymisierter Form dem Amt der Landesregierung, dem Landesrechnungshof, den Sozialversicherungsträgern, der Statistik Austria und dem Bundesminis-terium für Gesundheit und Frauen zu übermitteln, soweit dies zur Qualitätssicherung, zur wirtschaftlichen Prüfung der Krankenanstalten, für Planungszwecke, zu statistischen Zwecken oder zur Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Oö. KAG 1997 erforderlich ist.
§ 3
Mittel des Fonds
Mittel des Fonds sind:
(1) Zur Förderung von gemeinsam zwischen Bund und Land vereinbarten Strukturveränderungen oder Projekten, die Leistungsverschiebungen zwischen dem intra- und extramuralen Bereich auf Landesebene zur Folge haben, sind folgende Mittel bereitzuhalten:
(2) Die in einem Jahr nicht in Anspruch genommenen Mittel können mit Beschluss der Gesundheitsplattform auf das Folgejahr übertragen werden.
(3) Voraussetzung für die Förderung dieser Leistungsverschiebungen ist, dass sich das Land und die Sozialversicherung im Voraus auf diese Maßnahmen inhaltlich einigen und sowohl das Land als auch die Sozialversicherung von diesen Verschiebungen profitieren.
(4) Voraussetzung für die Zuerkennung von Mitteln ist eine entsprechende Dokumentation des Status Quo und der Veränderungen des Leistungsgeschehens im intra- und extramuralen Bereich durch die jeweiligen Finanzierungspartner.
§ 5
Organisation des Fonds
(1) Organ des Fonds ist die Gesundheitsplattform.
(2) Für die Besorgung der laufenden Geschäfte gemäß § 2 Abs. 1, die Gesamtkoordination des intra- und extramuralen Bereichs, die Vorbereitung der Sitzungen und Koordinierung der Vollziehung der Beschlüsse der Gesundheitsplattform, die Erstellung eines Voranschlags und Rechnungsabschlusses für die von ihr zu verwaltenden Mittel ist eine Geschäftsführung einzurichten, die sich aus einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer und je einer Vertreterin oder einem Vertreter des intra- und extramuralen Bereichs zusammensetzt.
(3) Die Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 und 2 bestellen nach vorangegangener Ausschreibung und einem Hearing mit einfacher Stimmenmehrheit die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer. Die Vertreterin oder der Vertreter des intramuralen Bereichs wird von der Landesregierung, die Vertreterin oder der Vertreter des extramuralen Bereichs von den Sozialversicherungsträgern bestellt.
(4) Der Aufwand für die Vertreterin oder den Vertreter des extramuralen Bereichs ist aus Mitteln der Sozialversicherung, der Aufwand für die Vertreterin oder den Vertreter des intramuralen Bereichs und der übrige Aufwand für die Geschäftsführung ist aus Mitteln gemäß § 3 zu tragen.
(5) Die Gesundheitsplattform kann beschließen, dass zur Vorberatung von bestimmten Angelegenheiten und für die Ausschreibung und Durchführung des Hearings gemäß Abs. 3 Ausschüsse eingerichtet werden. Diese Ausschüsse können Experten beiziehen, wenn dies zur Behandlung einzelner Angelegenheiten erforderlich ist.
(6) Die Gesundheitsplattform bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Mitglieder der Ausschüsse gemäß Abs. 5. Die Mitglieder der Ausschüsse müssen nicht gleichzeitig Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Ge-sundheitsplattform sein. Für diese Mitglieder gilt § 6 Abs. 2, 5 und 6 sinngemäß.
(7) Die Gesundheitsplattform kann beschließen, dass zur Beratung des Fonds eine Gesundheitskonferenz eingerichtet wird, in der die wesentlichen Akteurinnen und Akteure des Gesundheitswesens vertreten sind.
(8) Die Besorgung der laufenden Geschäfte gemäß § 2 Abs. 2, insbesondere die Erstellung des Voranschlags und des Rechnungsabschlusses für die Mittel gemäß § 3 sowie die Besorgung aller administrativen Angelegenheiten in diesem Zusammenhang obliegt dem Amt der Landesregierung. Der Fonds hat dem Land den darauf entfallenden Aufwand zu ersetzen.
§ 6
Mitglieder der Gesundheitsplattform
(1) Der Gesundheitsplattform gehören an:
(2) Für jedes gemäß Abs. 1 bestellte Mitglied kann ein ständiges, mit den gleichen Rechten ausgestattetes Ersatzmitglied bestellt werden. Darüber hinaus ist eine Vertretung mit Vollmacht möglich.
(3) Ist die Bestellung von Mitgliedern der Gesundheitsplattform erforderlich, so hat die Geschäftsführung des Fonds die gemäß Abs. 1 in Betracht kommende Stelle schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern. Machen die zur Bestellung von Mitgliedern der Gesundheitsplattform Berechtigten von diesem Recht keinen Gebrauch und bestellen keine Mitglieder, bleiben die nichtbestellten Mitglieder bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit außer Betracht.
(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sind von der Landesregierung aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z. 1 oder Z. 2 zu bestellen. Die Gesundheitsplattform hat ein Vorschlagsrecht.
(5) Das Amt als Mitglied (Ersatzmitglied) ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
(6) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit in der Gesundheitsplattform bekannt gewordenen personenbezogenen Daten von Krankengeschichten verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach dem Ende der Mitgliedschaft weiter. Die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit bleiben unberührt.
§ 7
Bestellung der Mitglieder durch die Landesregierung
(1) Die Mitglieder der Gesundheitsplattform gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 werden von der Landesregierung für die Dauer der Vereinbarung bestellt. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vor dem Ablauf der Amtsdauer aus, ist für den Rest dieser Amtsdauer ein Mitglied (Ersatzmitglied) nachzubestellen.
(2) Das Amt als Mitglied (Ersatzmitglied) gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 endet, abgesehen vom Fall der Abberufung, durch Verzicht, Tod, Ablauf der Amtsdauer, rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe nach einem gesetzlich geregelten Disziplinarrecht oder die rechtskräftige Verurteilung durch ein Gericht, die den Verlust der öffentlichen Ämter zur Folge hat. Bis zur Neubestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) bleiben die bisherigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) im Amt. Ihre neuerliche Bestellung ist zulässig.
(3) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 kann aus wichtigen Gründen von der Landesregierung von seinem Amt abberufen werden.
§ 8
Beschlussfassung
(1) Für einen Beschluss der Gesundheitsplattform ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der jeweils stimmberechtigten Mitglieder (Ersatzmitglieder) erforderlich.
(2) Die oder der Vorsitzende kann in dringenden Fällen eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss).
(3) Für die Beschlussfassung gilt Folgendes:
(4) Für die Beschlussfassung in organisatorischen Angelegenheiten, wie z.B. die Einrichtung von Ausschüssen, gelten mit Ausnahme von § 5 Abs. 3 die Abs. 1, 2
und 3 Z. 1 bis 3 sinngemäß.
(5) Die Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 bis 10 haben, ausgenommen das Vetorecht des Vertreters des Bundes gemäß Abs. 3 Z. 4, beratende Funktion.
§ 9
Aufgaben der Gesundheitsplattform
(1) Der Gesundheitsplattform obliegt insbesondere
die Beschlussfassung in Angelegenheiten des § 2 Abs. 1 und 2.
(2) Die Gesundheitsplattform hat ihre Aufgaben unter Einhaltung der Vorgaben der Bundesgesundheitsagentur und unter Berücksichtigung gesamtökonomischer Auswirkungen wahrzunehmen.
(3) Bei der Erfüllung der Aufgaben hat die Gesundheitsplattform insbesondere darauf zu achten, dass eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung in Oberösterreich sichergestellt und die Finanzierbarkeit des österreichischen Gesundheitswesens unter Berücksichtigung der finanziellen Rahmenbedingungen und möglicher Kostenersparnis abgesichert wird.
(4) Im Fall des vertragslosen Zustands mit den Vertragsärztinnen und Vertragsärzten wird die Gesundheitsplattform mithelfen, schwerwiegende Folgen für die Bevölkerung zu vermeiden. Dabei ist auch eine Regelung für die Entgelte bei Mehrleistungen zu treffen. Die Sozialversicherung hat Zahlungen maximal im Ausmaß der vergleichbaren ersparten Arztkosten an den Oö. Gesundheitsfonds zu leisten.
(5) Bei Einschränkungen des Leistungsangebots ist einvernehmlich vorzugehen. Die bislang maßgebliche Vertragslage ist dabei zu berücksichtigen. Die finanziellen Folgen von plan- und vertragswidrigen Leistungseinschränkungen im stationären und im ambulanten Bereich und im Pflegebereich hat jene Institution zu tragen, die sie verursacht hat.
(6) Die Gesundheitsplattform hat die Voranschläge und die Rechnungsabschlüsse unmittelbar nach Beschluss-fassung der Bundesgesundheitsagentur zu übermitteln.
§ 10
Geschäftsordnung der Gesundheitsplattform
(1) Die Gesundheitsplattform hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. In dieser ist insbesondere vorzusehen,
(2) Die Gesundheitsplattform kann, wenn dies zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte erforderlich erscheint, Experten beiziehen. Nähere Regelungen darüber sind in der Geschäftsordnung zu treffen.
(3) Den Vertretern des Bundes, des Landes und der Sozialversicherung in der Gesundheitsplattform sowie der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer sind auf Verlangen Auskünfte über finanzierungsrelevante oder planungsrelevante Angelegenheiten von den beteiligten Finanzierungspartnern zu erteilen.
§ 11
Berichtspflichten des Fonds
Der Fonds ist verpflichtet, einen Bericht zu erstatten:
(1) Der Oö. Gesundheitsfonds ist Gesamtrechtsnachfolger des Oö. Krankenanstaltenfonds (Oö. KRAF) gemäß § 1 Abs. 1 Oö. Krankenanstaltenfonds-Gesetz, LGBl. Nr. 42/1997, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 163/2001, und ersetzt diesen.
(2) Bis zur Einrichtung der Geschäftsführung gemäß § 5 Abs. 2 werden deren Aufgaben vom Amt der Landesregierung besorgt.
(3) Bis zur Erlassung von Richtlinien gemäß § 2 Abs. 2 Z. 7 sind die vom Oö. Krankenanstaltenfonds erlassenen Richtlinien für die im § 2 Abs. 2 Z. 1 bis 6 angeführten Maßnahmen weiterhin anzuwenden.
§ 14
In-Kraft-Treten
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Oö. Krankenanstaltenfonds-Gesetz, LGBl. Nr. 42/1997, in der Fassung LGBl. Nr. 163/2001 außer Kraft.
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