Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die "Torfau" in der Gemeinde Ulrichsberg als Naturschutzgebiet festgestellt wird
LGBL_OB_20060131_10Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die "Torfau" in der Gemeinde Ulrichsberg als Naturschutzgebiet festgestellt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.01.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 10/2006 10. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 10
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die "Torfau" in
der Gemeinde Ulrichsberg als Naturschutzgebiet festgestellt wird
Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2005, wird verordnet:
§ 1
(1) Die "Torfau" in der Gemeinde Ulrichsberg, politischer Bezirk Rohrbach, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 3.500 dargestellt.
§ 2
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 1 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Ulrichsberg, bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.
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