Nr. 1 Landesgesetz, mit dem das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetz 2006 erlassen wird (Oö. ElWOG 2006)
LGBL_OB_20060131_1Nr. 1 Landesgesetz, mit dem das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetz 2006 erlassen wird (Oö. ElWOG 2006)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.01.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 1/2006 1. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 1
Landesgesetz, mit dem das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -
organisationsgesetz 2006 erlassen wird
(Oö. ElWOG 2006)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1Geltungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Ziele
§ 4Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitäts-
unternehmen
§ 5Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
ERRICHTUNG UND BETRIEB VON STROMERZEUGUNGSANLAGEN SOWIE PFLICHTEN
DER STROMERZEUGER
§ 6Bewilligungspflicht
§ 7Antrag
§ 8Parteien
§ 9Nachbarn
§ 10Bewilligungsverfahren
§ 11Vereinfachtes Verfahren
§ 12Elektrizitätsrechtliche Bewilligung
§ 13Koordinierung der Verfahren
§ 14Nachträgliche Auflagen
§ 15Betriebseinstellung und Betriebsunterbrechung
§ 16Erlöschen der Bewilligung
§ 17Vorarbeiten
§ 18Betriebsbewilligung, Probebetrieb
§ 19Herstellung des gesetzmäßigen Zustands
§ 20Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen
§ 21Pflichten der Stromerzeuger
BETRIEB VON NETZEN (ÜBERTRAGUNGSNETZE, VERTEILERNETZE)
NETZZUGANG
§ 22 Netzzugangsberechtigung
§ 23Netzbenutzer
§ 24Gewährung des Netzzugangs
§ 25Bedingungen des Netzzugangs
§ 26Netzzugang bei nicht ausreichenden
Kapazitäten
§ 27Verweigerung des Netzzugangs
ÜBERTRAGUNGSNETZE
§ 28Übertragungsnetzbetreiber
§ 29Pflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen
§ 30Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen
VERTEILERNETZE
KONZESSION, BETRIEB
§ 31Betrieb von Verteilernetzen
§ 32Konzessionsverfahren
§ 33Konzessionserteilung
§ 34Erlöschen der Konzession
§ 35Entziehung der Konzession
§ 36Umgründung und Fortbetrieb
§ 37Verpachtung
§ 38Anschlusspflicht
§ 39Ausnahmen von der Anschlusspflicht
§ 40Pflichten der Betreiber von Verteilernetzen
§ 41Allgemeine Bedingungen
§ 42Einweisung
§ 43Versorgung über Direktleitungen
BETRIEBSLEITER
§ 44Betriebsleiter
VERSORGUNGSSICHERHEIT
§ 45Sicherstellung der Stromversorgung
§ 46Verfahren zur Sicherstellung der Stromversor-
gung
§ 47Versorgungssicherheit bei Übertragungs- und
Verteilernetzen
§ 48Engpassmanagement
REGELZONEN
§ 49Regelzonenführer
§ 50Pflichten des Regelzonenführers
ELEKTRIZITÄTSMARKT
STROMHÄNDLER
§ 51Stromhändler
BILANZGRUPPEN
§ 52Bildung von Bilanzgruppen
§ 53Bilanzgruppenverantwortliche
§ 54Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppen-
verantwortlichen
BILANZGRUPPENKOORDINATOR
§ 55Bilanzgruppenkoordinator (Verrechnungsstelle)
ÖKOSTROM
§ 56Öko-Programm
ORGANISATORISCHE BESTIMMUNGEN
§ 57Behörden
§ 58Beratungsstelle
§ 59Landeselektrizitätsbeirat
§ 60 Auskunftsrecht und Berichtspflicht
§ 61Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 62Berichte
STRAFBESTIMMUNGEN
§ 63Strafbestimmungen
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 64Verweisungen
§ 65Übergangsbestimmungen
§ 66Schlussbestimmungen
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Landesgesetz regelt die Erzeugung, die Übertragung, die Verteilung von und die Versorgung mit elektrischer Energie sowie die Organisation der Elektrizitätswirtschaft in Oberösterreich.
(2) Sofern durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
(1) Elektrizitätsunternehmen haben als kunden- und wettbewerbsorientierte Anbieter von Energiedienstleis-tungen nach den Grundsätzen einer sicheren, kostengünstigen, umweltverträglichen und effizienten Bereitstellung der nachgefragten Dienstleistungen sowie eines wettbewerbsorientierten und wettbewerbsfähigen Elektrizitätsmarkts zu agieren. Diese Grundsätze sind als Unternehmensziele zu verankern.
(2) Elektrizitätsunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.
(3) Elektrizitätsunternehmen haben auf den Bezug von elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die den in der Europäischen Union geltenden Umweltvorschriften entsprechen, sowie auf die Verringerung von Stromimporten aus Drittstaaten, unbeschadet der sich aus den Abkommen zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten ergebenden Verpflichtungen Österreichs, hinzuwirken.
§ 5
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
(1) Netzbetreiber haben nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu erfüllen:
(2) Netzbetreiber haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs. 1 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln zu gewährleisten.
(3) Netzbetreiber haben die bestmögliche Versorgungssicherheit in ihren Netzen anzustreben.
ERRICHTUNG UND BETRIEB VON STROM-ERZEUGUNGSANLAGEN SOWIE PFLICHTEN
DER STROMERZEUGER
§ 6
Bewilligungspflicht
(1) Die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Engpassleistung von 30 kW und darüber bedürfen einer elektrizitätsrechtlichen Bewilligung.
(2) Keiner elektrizitätsrechtlichen Bewilligung nach Abs. 1 bedürfen:
(3) Die beabsichtigte Errichtung und wesentliche Änderung von Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Engpassleistung von unter 30 kW sind der Behörde vor Beginn der Bauarbeiten schriftlich bekannt zu geben. Mit der Bekanntgabe sind die im § 7 Abs. 1 Z. 1 angeführten Unterlagen sowie eine Stellungnahme jenes Verteilernetzbetreibers vorzulegen, in dessen Netz die Anlage einspeist oder einspeisen soll.
(4) Wesentlich ist eine Änderung insbesondere dann, wenn sie geeignet ist, erhebliche Gefährdungen oder Belästigungen von Menschen oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 herbeizuführen. Erforderlichenfalls hat die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob eine Änderung einer Bewilligung bedarf.
(5) Bescheide, die die Verweigerung der Genehmigung einer Errichtung oder Inbetriebnahme einer Stromerzeugungsanlage zum Gegenstand haben, sind gemäß § 12 Abs. 3 ElWOG dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln, das diese Verweigerung unter Anführung der Gründe der Kommission der Europäischen Union mitzuteilen hat.
§ 7
Antrag
(1) Der Antrag auf Erteilung einer elektrizitätsrechtlichen Bewilligung ist schriftlich einzubringen. Dem Antrag ist ein von einer fachkundigen Person erstelltes Projekt in dreifacher Ausfertigung anzuschließen, das jedenfalls zu enthalten hat:
(2) Die Behörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen anordnen, wenn die nach Abs. 1 anzu-schließenden Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens nicht ausreichen. Sie kann aber auch von der Beibringung einzelner im Abs. 1 angeführter Angaben oder Unterlagen absehen, soweit diese für das Bewilligungsverfahren entbehrlich sind.
§ 8
Parteien
Im Bewilligungsverfahren haben Parteistellung:
(1) Bei Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Engpassleistung von mehr als 200 kW ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Dazu sind jedenfalls persönlich zu laden:
(2) Die Ladung kann auch für bekannte Beteiligte durch Anschlag der Kundmachung in den betroffenen Häusern an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) erfolgen; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden.
(3) Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Stromerzeugungsanlage vorgebracht, hat die Behörde auf eine Einigung hinzuwirken; eine herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung zu beurkunden. Im Übrigen ist der Nachbar mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
(4) Die Standortgemeinde kann - ungeachtet einer allfälligen Parteistellung als Träger von Privatrechten - Einwendungen in Bezug auf ihre im eigenen Wirkungsbereich zukommenden Angelegenheiten der Gesundheitspolizei, des Umweltschutzes, des Baurechts oder der Raumplanung vorbringen.
(5) Der Betreiber des Verteilernetzes gemäß § 8 Z. 6 kann Einwendungen nur hinsichtlich technischer Auswirkungen auf das Verteilernetz vorbringen.
§ 11
Vereinfachtes Verfahren
(1) Bei Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Engpassleistung von 30 kW bis 200 kW, die elektrische Energie aus erneuerbaren Energien oder Abfällen erzeugen oder die nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeiten, ist ein vereinfachtes Verfahren nach Maßgabe der nachstehenden Absätze durchzuführen.
(2) Eine mündliche Verhandlung ist nur dann durchzuführen, wenn es der Einfachheit, Schnelligkeit und Zweckmäßigkeit des Verfahrens dient.
(3) Neben den gemäß § 7 vorzulegenden Unterlagen ist es erforderlich, dass die Eigentümer des unmittelbar betroffenen Grundstücks sowie die Eigentümer jener Grundstücke, die vom unmittelbar betroffenen Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind, durch ihre Unterschrift auf dem erstellten Projektsplan erklären, gegen die Errichtung (wesentliche Änderung) bzw. den Betrieb der Stromerzeugungsanlage keine Einwendungen zu erheben. Können diese Zustimmungserklärungen nicht beigebracht werden, ist das Bewilligungsverfahren gemäß § 10 mit der Maßgabe einzuleiten, dass Parteistellung lediglich den in diesem Absatz Genannten zukommt.
(4) Der Standortgemeinde ist Gelegenheit zur Stellung-nahme innerhalb eines drei Wochen nicht überschreitenden Zeitraums zu geben.
(5) Durch eine Erklärung gemäß Abs. 3 oder eine Stellungnahme gemäß Abs. 4 wird eine Parteistellung der Eigentümer der Grundstücke und der Standortgemeinde nicht begründet.
(6) Das Verfahren ist binnen drei Monaten nach Einlangen des vollständigen Antrags (einschließlich der Zustimmungserklärungen gemäß Abs. 3) abzuschließen.
§ 12
Elektrizitätsrechtliche Bewilligung
(1) Die elektrizitätsrechtliche Bewilligung nach den §§ 10 oder 11 ist schriftlich - erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen oder Auflagen - zu erteilen, wenn
(2) Windkraftanlagen bis 1 MW Nennleistung haben einen Abstand von mindestens 500 m zu bewohnten Objekten einzuhalten. Windkraftanlagen über 1 MW Nennleistung und Windparks haben einen Abstand von mindestens 800 m zu bewohnten Objekten einzuhalten.
(3) Ob die Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Stromerzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(4) Vor dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung darf mit der Errichtung oder wesentlichen Änderung der Stromerzeugungsanlage nicht begonnen werden.
(5) Mit der Bewilligung kann eine angemessene Frist für den Beginn oder die Fertigstellung des Vorhabens festgesetzt werden.
§ 13
Koordinierung der Verfahren
(1) Die zur Erteilung von Bewilligungen nach diesem Landesgesetz und die allenfalls nach anderen Gesetzen erforderlichen Amtshandlungen sind tunlichst gleichzeitig durchzuführen.
(2) Für Stromerzeugungsanlagen, die einer elektrizitätsrechtlichen Bewilligung bedürfen, ist eine Bewilligung oder Anzeige nach bau- und gasrechtlichen Bestimmungen nicht erforderlich. Die gasrechtlichen Bestimmungen haben jedoch im elektrizitätsrechtlichen Bewilligungsverfahren Anwendung zu finden, die bautechnischen Vorschriften sind zu berücksichtigen.
§ 14
Nachträgliche Auflagen
(1) Werden bei bewilligten Stromerzeugungsanlagen trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen Beeinträchtigungen im Sinn des § 12 Abs. 1 Z. 1 von Nachbarn, von der Standortgemeinde oder von der Oö. Umweltanwaltschaft eingewendet, hat die Behörde diese Einwendungen zu überprüfen und erforderlichenfalls die zur Beseitigung dieser Beeinträchtigungen erforderlichen (zusätzlichen) Auflagen auch nach Erteilung der Bewilligung vorzuschreiben. Soweit solche Auflagen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich sind, dürfen sie nur vorgeschrieben werden, wenn sie nicht unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht.
(2) Zu Gunsten von Personen, die erst nach Erteilung der Bewilligung Nachbarn geworden sind, sind Auflagen gemäß Abs. 1 nur soweit vorzuschreiben, als dies zur Vermeidung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit dieser Menschen erforderlich ist.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Stromerzeugungsanlagen im Sinn des § 6 Abs. 2.
§ 15
Betriebseinstellung und Betriebsunterbrechung
(1) Der Betreiber einer bewilligten Stromerzeugungsanlage hat die beabsichtigte Einstellung des Betriebs der Anlage spätestens drei Monate vorher der Behörde anzuzeigen. Mit dieser Anzeige sind gleichzeitig die beabsichtigten letztmaligen Vorkehrungen (z.B. Abtragungen, Rekultivierungsmaßnahmen) zur Hintanhaltung möglicher Missstände sowie zur Sicherung der Interessen gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 darzulegen.
(2) Auf Grund dieser Anzeige hat die Behörde die Stromerzeugungsanlage unter Beiziehung von Sachverständigen zu überprüfen und dem Betreiber der Anlage erforderlichenfalls Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 4 aufzutragen.
(3) Der Betreiber einer Stromerzeugungsanlage hat Betriebsunterbrechungen dem Betreiber des Verteilernetzes, in dessen Netz die Stromerzeugungsanlage elektrische Energie liefert, unverzüglich mitzuteilen.
§ 16
Erlöschen der Bewilligung
(1) Die elektrizitätsrechtliche Bewilligung erlischt, wenn
(2) Die Behörde hat eine Frist gemäß Abs. 1 auf Grund eines vor Ablauf dieser Frist gestellten Antrags zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Vorhabens erfordern oder die Fertigstellung oder die Inbetriebnahme des Vorhabens unvorhergesehenen Schwierigkeiten begegnet. Durch den Antrag wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung gehemmt. In diesem Verfahren kommt nur dem Inhaber der Stromerzeugungsanlage Parteistellung zu.
(3) Die Behörde hat auf Antrag oder, soweit dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist, von Amts wegen das Erlöschen der Bewilligung mit Bescheid festzustellen.
(4) Besteht Grund zur Annahme, dass nach dem Erlöschen der Bewilligung Missstände auftreten werden, die mit den Schutzinteressen des § 12 Abs. 1 Z. 1 unvereinbar sind, hat die Behörde die erforderlichen Vorkehrungen oder Maßnahmen zur Hintanhaltung oder Beseitigung der Missstände einschließlich der Entfernung der vorhandenen Anlagen oder Anlagenteile dem Bewilligungsinhaber unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Hinsichtlich der Parteistellung in diesem Verfahren gilt § 8 sinngemäß.
§ 17
Vorarbeiten
Zur Ermöglichung notwendiger Vorarbeiten für den Bau einer Stromerzeugungsanlage kann die Behörde auf Antrag die Bewilligung erteilen, fremde Grundstücke zu betreten oder zu befahren und auf diesen Bodenuntersuchungen und sonstige technische Maßnahmen auszuführen. Als Folge derartiger Vorarbeiten entstandene Schäden sind vom Antragsteller zu ersetzen. Für die Festsetzung der Höhe der Entschädigung ist § 46 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Vor dem Betreten oder Befahren von fremden Grundstücken hat der Antragsteller den Grundeigentümer rechtzeitig zu verständigen.
§ 18
Betriebsbewilligung, Probebetrieb
(1) Sofern nicht § 11 anzuwenden ist, kann die Behörde in der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung anordnen, dass die Anlage oder Teile der Anlage erst auf Grund einer eigenen Bewilligung (Betriebsbewilligung) in Betrieb genommen werden dürfen, wenn dies mit Rücksicht auf die Art oder Größe der Anlage geboten ist, um eine konsensgemäße Ausführung und die Hintanhaltung unzulässiger Auswirkungen auf die Umgebung und das Verteilernetz sicherzustellen. In diesem Fall hat der Bewilligungsinhaber nach Fertigstellung der bewilligten Anlage (des bewilligten Vorhabens) ohne unnötigen Aufschub um die Erteilung der Betriebsbewilligung bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen sind allenfalls vorliegende Befunde über durchgeführte Kontrollen (wie Emissionsbefunde) anzuschließen.
(2) Die Behörde hat über das Ansuchen um Betriebsbewilligung ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Sie kann vor ihrer Entscheidung einen Probebetrieb zulassen oder anordnen, wenn dies, insbesondere im Hinblick auf die verwendete Technik, zur Beurteilung erforderlich ist. Der Probebetrieb kann für die Dauer höchstens eines Jahres zugelassen bzw. angeordnet und für die Dauer höchstens eines weiteren Jahres verlängert werden. Die Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn die Anlage (das Vorhaben) den Vorschriften dieses Landesgesetzes und der erteilten Bewilligung entspricht. Erforderlichenfalls kann diese Voraussetzung auch durch entsprechende Bedingungen oder Auflagen im Rahmen der Betriebsbewilligung sichergestellt werden.
(3) In der Betriebsbewilligung können auch zusätzliche oder andere Auflagen als in der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung vorgeschrieben werden, wenn und soweit dies zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 1 erforderlich ist.
(4) Im Verfahren betreffend die Erteilung der Betriebsbewilligung ist nur der Bewilligungswerber Partei. Sollten jedoch Auflagen gemäß Abs. 3 vorgeschrieben werden, sind dem Verfahren auch jene Parteien und Beteiligten des Bewilligungsverfahrens (§ 10) beizuziehen, die durch die Abweichung von der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung in ihren Rechten berührt werden können. Im Verfahren betreffend die Erteilung der Betriebsbewilligung können die Parteien, abgesehen vom Bewilligungswerber, nur insoweit Einwendungen erheben, als mit der Betriebsbewilligung zusätzliche oder andere Auflagen als in der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung vorgeschrieben werden sollen. Nachbarn, die solche Einwendungen erheben, sind Parteien, und zwar vom Zeitpunkt der Erhebung ihrer Einwendungen an.
§ 19
Herstellung des gesetzmäßigen Zustands
(1) Wird eine Stromerzeugungsanlage ohne erforderliche elektrizitätsrechtliche Bewilligung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert, ist dem Betreiber von der Behörde unabhängig von einer allfälligen Bestrafung aufzutragen, innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist entweder
(2) Der Auftrag gemäß Abs. 1 Z. 2 wird vollstreckbar, wenn innerhalb der gesetzten Frist kein Antrag nach Abs. 1 Z. 1 gestellt wurde. Wenn gemäß Abs. 1 Z. 1 um die nachträgliche Erteilung der Bewilligung angesucht, der Antrag aber zurückgezogen, zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, wird der Auftrag gemäß Abs. 1 Z. 2 mit der Maßgabe vollstreckbar, dass die im Bescheid gemäß Abs. 1 Z. 2 gesetzte Frist mit der Rechtswirksamkeit der Zurückziehung, der Zurückweisung oder der Abweisung beginnt.
§ 20
Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen
(1) Um die durch eine diesem Landesgesetz unterliegende Stromerzeugungsanlage verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte abzuwehren oder um die durch eine nicht bewilligte oder nicht bewilligungspflichtige Stromerzeugungsanlage verursachte unzumutbare Belästigung abzustellen, hat die Behörde entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Stilllegung der Stromerzeugungsanlage, die Stilllegung von Maschinen oder Anlagenteilen, eine eingeschränkte Betriebsweise oder sonst erforderliche Sicherheitsmaßnahmen zu verfügen.
(2) Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, darf sie nach Verständigung des Inhabers der Stromerzeugungsanlage, des Betriebsleiters oder des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Personen nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheids an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt.
(3) Bescheide gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind sofort vollstreckbar. Sie treten mit Ablauf eines Jahres - vom Tag ihrer Rechtskraft an gerechnet - außer Kraft, sofern keine kürzere Frist im Bescheid festgesetzt wurde. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.
(4) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheids gemäß Abs. 1 und Abs. 2 nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die getroffenen Maßnahmen bestimmend waren, von der Person eingehalten werden, die die Stromerzeugungsanlage betreiben will, hat die Behörde auf Antrag dieser Person die getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.
§ 21
Pflichten der Stromerzeuger
(1) Stromerzeuger sind verpflichtet:
(2) Die näheren Bestimmungen zu den im Abs. 1 festgelegten Pflichten sind in den Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang und Netzbetrieb und in den Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche festzulegen.
BETRIEB VON NETZEN
(ÜBERTRAGUNGSNETZE, VERTEILERNETZE)
NETZZUGANG
§ 22
Netzzugangsberechtigung
(1) Alle Kunden sind berechtigt, mit Erzeugern, Stromhändlern sowie Elektrizitätsunternehmen Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfs zu schließen und haben einen Rechtsanspruch, hinsichtlich dieser Strommengen unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen Netzzugang zu begehren.
(2) Elektrizitätsunternehmen können den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren.
§ 23
Netzbenutzer
(1) Netzbenutzer sind verpflichtet, sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden.
(2) Netzbenutzer sind verpflichtet, entsprechend ihren gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen
(3) Die näheren Bestimmungen zu den im Abs. 2 festgelegten Pflichten sind in den Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang und Netzbetrieb und in den Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche festzulegen.
§ 24
Gewährung des Netzzugangs
Netzbetreiber sind verpflichtet, Netzzugangsberechtigten den Netzzugang zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang und den von der Energie-Control Kommission bestimmten Systemnutzungstarifen auf Grund privatrechtlicher Verträge zu gewähren.
§ 25
Bedingungen des Netzzugangs
(1) Die Bedingungen für den Zugang zum Netzsystem dürfen nicht diskriminierend sein. Sie dürfen keine miss-bräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Be-schränkungen enthalten und nicht die Versorgungs-sicherheit und die Dienstleistungsqualität gefährden.
(2) Die für die Genehmigung zuständige Behörde hat die Allgemeinen Bedingungen der Netzbetreiber einer Regelzone vor der Genehmigung aufeinander abzustimmen.
(3) Für jene Endverbraucher, die an den Netzebenen
(4) Für Einspeiser mit weniger als 100.000 kWh jährlicher Einspeisung oder weniger als 50 kW Anschlussleis-tung sind ebenfalls von den Netzbetreibern, an denen die Einspeiser angeschlossen sind, standardisierte Lastprofile zu erstellen.
(5) Die Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang haben insbesondere zu enthalten:
(6) Die Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang sind durch die Energie-Control Kommission zu genehmigen und gemeinsam mit den gemäß Abs. 3 und 4 zu erstellenden standardisierten Lastprofilen vom Netzbetreiber in der Amtlichen Linzer Zeitung zu veröffentlichen.
§ 26
Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten
Reichen die vorhandenen Leitungskapazitäten für Regelzonen überschreitende Lieferungen nicht aus, um allen Anträgen auf Nutzung eines Netzsystems zu entsprechen, so ist - sofern bei grenzüberschreitenden Lieferungen keine mit ausländischen Netzbetreibern abgestimmte, entgegenstehende Regelungen getroffen werden - der Netzzugang unter Einhaltung nachstehender Grundsätze (Reihung nach Prioritäten) zu gewähren:
(1) Netzzugangsberechtigten kann der Netzzugang aus nachstehenden Gründen verweigert werden:
(2) Die Verweigerung ist gegenüber dem Netzzugangsberechtigten zu begründen.
(3) Gemäß § 20 Abs. 2 ElWOG hat die Energie-Control Kommission über Antrag desjenigen, der behauptet, durch die Verweigerung des Netzzugangs in seinem gesetzlich eingeräumten Recht auf Gewährung des Netzzugangs verletzt worden zu sein, innerhalb eines Monats festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung eines Netzzugangs gemäß Abs. 1 vorliegen. Der Netzbetreiber hat das Vorliegen der Verweigerungstatbestände (Abs. 1) nachzuweisen. Die Energie-Control Kommission hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen Netzzugangsberechtigtem und Netzbetreiber hinzuwirken.
(4) Für die Beurteilung der Netzzugangsberechtigung sind die Rechtsvorschriften jenes Landes anzuwenden, in dem der Antragsteller gemäß Abs. 3 seinen Sitz (Hauptwohnsitz) hat. Bezüglich der Beurteilung der Netzzugangsverweigerungsgründe sind jene Rechtsvorschriften anzuwenden, die am Sitz des Netzbetreibers, der den Netzzugang verweigert hat, gelten.
ÜBERTRAGUNGSNETZE
§ 28
Übertragungsnetzbetreiber
(1) Übertragungsnetzbetreiber in Oberösterreich ist die Verbund-Austrian Power Grid AG.
(2) Übertragungsnetzbetreiber, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehören, müssen zumindest hinsichtlich ihrer Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Übertragung zusammenhängen. Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers sind die Grundsätze gemäß § 33 Abs. 5 Z. 1 bis 5 auch auf den Übertragungsnetzbetreiber sinngemäß anzuwenden.
§ 29
Pflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen
Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet:
(1) Für die Genehmigung sowie für jede Änderung der Allgemeinen Bedingungen für die Betreiber von Übertragungsnetzen ist gemäß § 24 Abs. 1 ElWOG die Energie-Control Kommission zuständig. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben, soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Markts erforderlich ist, auf Verlangen der Energie-Control Kommission Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen.
(2) Der Übertragungsnetzbetreiber hat die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen samt Beilagen sowie Änderungen dieser Allgemeinen Bedingungen der Behörde zur Kenntnis zu bringen.
VERTEILERNETZE
KONZESSION, BETRIEB
§ 31
Betrieb von Verteilernetzen
Der Betrieb eines Verteilernetzes innerhalb eines räumlich
abgegrenzten bestimmten Gebiets bedarf einer Konzession.
§ 32
Konzessionsverfahren
(1) Der Antrag auf Erteilung der Konzession ist bei der Behörde schriftlich einzubringen. In zweifacher Ausfertigung sind anzuschließen:
(2) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Konzession sind jedenfalls zu hören:
(1) Die Behörde hat über einen Antrag auf Erteilung der Konzession mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(2) Die Konzession ist zu erteilen, wenn
(3) Bei einem Netz, an dem mehr als 100.000 Kunden angeschlossen sind, hat der Konzessionswerber, soweit er zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehört, zumindest in seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen zu sein, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen.
(4) Im Konzessionsbescheid ist insbesondere auch durch entsprechende Auflagen oder Bedingungen sicherzustellen, dass ein Verteilernetzbetreiber unabhängig im Sinn von Abs. 3 von den übrigen Tätigkeitsbereichen eines vertikal integrierten Unternehmens ist, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen.
(5) Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit in einem integrierten Elektrizitätsunternehmen wird insbesondere bestimmt,
(6) Die Konzession kann befristet erteilt werden, wenn das Vorliegen einzelner Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht auf Dauer gewährleistet ist. Die Konzession ist erforderlichenfalls unter Bedingungen oder Auflagen zu erteilen.
(7) In der Konzession ist eine angemessene, mindes-tens jedoch sechsmonatige Frist für die Aufnahme des Betriebs durch das Verteilerunternehmen festzusetzen. Die Frist ist auf Antrag des Konzessionsinhabers angemessen, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre zu verlängern, wenn sich die Aufnahme des Betriebs auf Grund unvorhergesehener Schwierigkeiten verzögert hat und der Antrag auf Fristverlängerung vor dem Ablauf der Frist eingebracht wurde.
§ 34
Erlöschen der Konzession
(1) Die Konzession erlischt durch:
(2) Bis die Versorgungssicherheit nach dem Erlöschen einer Konzession gemäß Abs. 1 durch einen Konzessionsinhaber gewährleistet ist, haben die über das Verteilernetz Verfügungsberechtigten den Betrieb des Verteilernetzes fortzuführen. Kommt der Verfügungsberechtigte dieser Pflicht nicht nach, ist § 42 sinngemäß anzuwenden.
§ 35
Entziehung der Konzession
(1) Die Konzession ist zu entziehen, wenn
(2) Das Wirksamwerden des Entzugs ist so festzusetzen, dass die Einhaltung der Pflichten des Verteilernetzbetreibers sichergestellt ist.
§ 36
Umgründung und Fortbetrieb
(1) Bei Übertragung von Unternehmen und Teilunternehmen durch Umgründung, insbesondere durch Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüsse, Realteilungen und Spaltungen gemäß dem Umgründungssteuergesetz, gehen die zur Fortführung des Betriebs erforderlichen Konzessionen auf den Nachfolgeunternehmer über, wenn der Nachfolgeunternehmer die Voraussetzungen für die Konzessionserteilung erfüllt.
(2) Der Nachfolgeunternehmer hat der Behörde den Übergang der Konzession unter Anschluss eines Firmenbuchauszugs und der zur Herbeiführung der Eintragung im Firmenbuch eingereichten Unterlagen in Abschrift innerhalb von vier Wochen nach Eintragung im Firmenbuch anzuzeigen.
(3) Unbeschadet des § 34 Abs. 2 finden hinsichtlich der Fortbetriebsrechte die §§ 41 bis 45 Gewerbeordnung 1994 sinngemäß Anwendung.
§ 37
Verpachtung
(1) Der Inhaber einer Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes kann die Ausübung der Konzession einem Pächter übertragen, der sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausübt. Der Pächter muss die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession erfüllen. Eine Weiterverpachtung ist nicht zulässig.
(2) Die Bestellung eines Pächters ist der Behörde unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen binnen zwei Wochen nach Bestellung anzuzeigen. Die Behörde hat innerhalb von sechs Wochen nach Einbringung der Anzeige die Bestellung zu untersagen, wenn der Pächter die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllt; andernfalls gilt die Bestellung als genehmigt.
(3) Das Ausscheiden des Pächters sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung seiner Bestellung ist der Behörde vom Konzessionsinhaber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen entfallen oder das Nichtvorliegen der Voraussetzungen nachträglich hervorgekommen ist.
§ 38
Anschlusspflicht
Betreiber eines Verteilernetzes haben - unbeschadet der Bestimmungen betreffend Direktleitungen sowie bestehender Netzanschlussverhältnisse - innerhalb eines räumlich abgegrenzten bestimmten Gebiets alle Endverbraucher und Erzeuger an ihr Verteilernetz anzuschließen. In gleicher Weise haben auch Endverbraucher und Erzeuger in diesem Verteilernetzgebiet die Pflicht zum Anschluss an das Verteilernetz. Privatrechtliche Vereinbarungen über den Netzanschluss sind zulässig, es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf Anschluss an eine bestimmte Netzebene.
§ 39
Ausnahmen von der Anschlusspflicht
(1) Von der Anschlusspflicht gemäß § 38 sind jedenfalls jene Kunden ausgenommen, denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben wird.
(2) Die Anschlusspflicht besteht nicht:
(1) Für die Genehmigung sowie für jede Änderung der Allgemeinen Bedingungen für die Betreiber von Verteilernetzen (Netzzugang und Netzbetrieb) ist gemäß § 31 ElWOG die Energie-Control Kommission zuständig. Die Betreiber von Verteilernetzen haben, soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Markts erforderlich ist, auf Verlangen der Energie-Control Kommission Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen.
(2) Der Verteilernetzbetreiber hat die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen samt Beilagen sowie etwaige Änderungen dieser Allgemeinen Bedingungen der Behörde zur Kenntnis zu bringen.
§ 42
Einweisung
(1) Kommt ein Verteilernetzbetreiber seinen Pflichten nicht nach, hat ihm die Behörde mit Bescheid aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
(2) Kommt ein Verteilernetzbetreiber einem Auftrag gemäß Abs. 1 nicht nach oder sind die hindernden Umstände derart, dass die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten eines Verteilernetzbetreibers auf Dauer nicht zu erwarten ist, ist diesem Verteilernetzbetreiber der Betrieb ganz oder teilweise zu untersagen und ein anderer Verteilernetzbetreiber zur Übernahme des Betriebs des Verteilernetzes zu verpflichten. In diesem Bescheid hat die Behörde auch die erforderlichen Anordnungen bezüglich der Rechte und Pflichten der beteiligten Verteilernetzbetreiber zu treffen.
(3) Nach Rechtskraft des Bescheids gemäß Abs. 2 hat die Behörde auf Antrag des verpflichteten Verteilernetzbetreibers das in Gebrauch genommene Netz zu dessen Gunsten gegen angemessene Entschädigung zu enteignen, wobei für das diesbezügliche Verfahren § 46 sinngemäß gilt.
§ 43
Versorgung über Direktleitungen
Erzeuger und Netzbetreiber haben einen Rechtsanspruch, ihre eigenen Betriebsstätten und ihre eigenen Konzernunternehmen über eine Direktleitung zu versorgen. Die Bestimmungen über den Netzzugang (§§ 22 ff) bei Mitbenützung des öffentlichen Netzes sind zu berücksichtigen.
BETRIEBSLEITER
§ 44
Betriebsleiter
(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, vor Aufnahme des Betriebs eine natürliche Person als Betriebsleiter zu bestellen. Der Betriebsleiter ist neben dem Netzbetreiber für die Einhaltung der den Netzbetreiber treffenden Verpflichtungen verantwortlich. Er hat weiters für die Sicherheit und die Ordnung des Betriebs des Elektrizitätsunternehmens sowie für die Einhaltung der elektrizitätsrechtlichen Bestimmungen und der durch Bescheid vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen zu sorgen.
(2) Der Betriebsleiter muss voll geschäftsfähig und fachlich befähigt sein, den Betrieb der Anlagen zu leiten und zu überwachen.
(3) Der Nachweis der fachlichen Befähigung wird erbracht durch
(4) Die Behörde kann unter Berücksichtigung der Ausbildungsdauer und Ausbildungsinhalte der nach Abs. 3 geforderten Ausbildungen sowie der Erfahrungen der Wissenschaft durch Verordnung bestimmen, inwieweit auch durch Zeugnisse bzw. Befähigungsnachweise, die nach anderen Ausbildungsvorschriften erworben wurden, der Nachweis der fachlichen Befähigung erbracht werden kann.
(5) Die Behörde hat auf Antrag eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder eines Bürgers eines anderen Bundeslandes im Einzelfall binnen vier Monaten auszusprechen, ob und in welchem Ausmaß
(6) Kann der Antragsteller weder durch eine Berufsausbildung nach Abs. 5 Z. 1 noch durch eine Berufspraxis nach Abs. 5 Z. 2 eine dem Abs. 3 entsprechende fachliche Befähigung nachweisen, hat die Behörde auszusprechen, dass die fachliche Befähigung nur vorliegt, wenn der Antragsteller die fehlenden Qualifikationen nach seiner Wahl durch die Absolvierung eines höchstens zweijährigen Anpassungslehrgangs im Sinn des Art. 1
lit. i oder durch eine Eignungsprüfung im Sinn des Art. 1 lit. j der Richtlinie 92/51/EWG nachholt. Die Prüfungsgegenstände der vorzuschreibenden Eignungsprüfung sind unter Bedachtnahme auf die dem Antragsteller noch fehlenden Fertigkeiten und Kenntnisse festzusetzen.
(7) Die Bestellung des Betriebsleiters ist der Behörde unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen binnen zwei Wochen nach Bestellung anzuzeigen. Die Behörde hat innerhalb von sechs Wochen nach Einbringung der Anzeige die Bestellung zu untersagen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht erfüllt; andernfalls gilt die Bestellung als genehmigt.
(8) Das Ausscheiden des Betriebsleiters sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung seiner Bestellung ist der Behörde vom Netzbetreiber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen entfallen oder das Nichtvorliegen der Voraussetzungen nachträglich hervorgekommen ist.
(9) Scheidet der Betriebsleiter aus oder wird die Genehmigung seiner Bestellung widerrufen, darf der Betrieb bis zur Bestellung eines neuen Betriebsleiters, längstens jedoch während zwei Monaten, weiter ausgeübt werden. Die Behörde kann diese Frist auf Antrag des Netzbetreibers bis auf sechs Monate verlängern, wenn ein gefahrloser und ordnungsgemäßer Betrieb des Elektrizitätsunternehmens auch ohne Betriebsleiter gewährleistet ist.
(10) Die Bestellung eines Betriebsleiters kann unterbleiben, wenn der Netzbetreiber eine natürliche Person ist und selbst die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt. In diesem Fall hat der Netzbetreiber das Unterbleiben der Bestellung eines Betriebsleiters der Behörde schriftlich anzuzeigen; Abs. 7 und 8 gelten sinngemäß.
VERSORGUNGSSICHERHEIT
§ 45
Sicherstellung der Stromversorgung
Wenn die Errichtung von Stromerzeugungsanlagen, insbesondere solcher, die mit erneuerbaren Energieträgern betrieben werden, als Maßnahme für die langfristige Sicherstellung und Aufrechterhaltung der Stromversorgung in Oberösterreich - auch unter Berücksichtigung des Strommarkts und der Nutzung erneuerbarer Energieträger - notwendig ist, können für die Errichtung von Stromerzeugungsanlagen Zwangsrechte gegen angemessene Entschädigung eingeräumt werden.
§ 46
Verfahren zur Sicherstellung der Stromversorgung
(1) Die für die Sicherstellung der Stromversorgung notwendigen Zwangsrechte können umfassen:
(2) Beim Antrag auf Einräumung von Zwangsrechten hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, dass in geeigneter Weise, aber erfolglos versucht wurde, eine privatrechtliche Vereinbarung über die gemäß Abs. 1 zulässigen Eingriffe und die zu leistende Entschädigung zu erzielen.
(3) Auf das Verfahren für die Einräumung von Zwangsrechten und die behördliche Festsetzung der Entschädigung ist § 19 des Oö. Starkstromwegegesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.
§ 47
Versorgungssicherheit bei Übertragungs- und Verteilernetzen
(1) Netzbetreiber haben
(2) Zur Sicherstellung der den Netzbetreibern im Abs. 1 Z. 1 bis 3 auferlegten Pflichten sind unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik durch Verordnung technische Mindestanforderungen festzulegen, die bei der Errichtung, der Herstellung, dem Betrieb und der Erhaltung von Netzen einzuhalten sind. In einer solchen Verordnung können auch technische Normen und Regelwerke für verbindlich erklärt werden. Wenn es diese festgelegten technischen Mindestanforderungen verlangen, kann erforderlichenfalls auch die Errichtung neuer Leitungsanlagen bzw. die Verstärkung bestehender Leitungsanlagen durch Bescheid angeordnet werden.
(3) Der Übertragungsnetzbetreiber hat neben den Pflichten nach Abs. 1 mit den Netzsystemen der Verteilernetzbetreiber zu kooperieren, soweit es die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit erfordert.
(4) Soweit nicht die Bestimmungen des Energielenkungsgesetzes 1982 zur Anwendung kommen, sind, wenn es die Sicherstellung der Versorgung mit elektrischer Energie in Oberösterreich erfordert und die unter Abs. 3 oder im § 48 vorgesehenen kooperativen bzw. vertraglichen Maßnahmen beim Betrieb der Übertragungsnetze und Verteilernetze nicht ausreichen, jene technischen und wirtschaftlichen Maßnahmen gegenüber Übertragungsnetzbetreibern, Verteilernetzbetreibern, Bilanzgruppenverantwortlichen und Betreibern von Strom-erzeugungsanlagen durch Verordnung oder Bescheid festzulegen, die erforderlich sind, die Aufrechterhaltung der Versorgung mit elektrischer Energie in Oberösterreich zu gewährleisten. Dabei können insbesondere die bei
der Betriebsführung, Durchführung von Schalthandlungen und Störungsbehebung erforderlichen Maßnahmen zur Koordinierung zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und Verteilernetzbetreibern vorgesehen sowie langfristige Netzplanungen angeordnet werden und Verantwortungsbereiche für einzelne Tätigkeiten bestimmt bzw. zusammengefasste Tätigkeitsbereiche eingerichtet werden.
§ 48
Engpassmanagement
Netzbetreiber haben mit Betreibern von Stromerzeugungsanlagen, die in ihr Netz einspeisen, Verträge abzuschließen, in denen ihre abgestimmte Vorgangsweise im Fall unmittelbar drohender Gefährdung der Versorgung der am jeweiligen Netz angeschlossenen Endverbraucher geregelt wird. Insbesondere ist in diesen Verträgen vorzusehen, dass die Netzbetreiber geeignete Stromerzeugungsanlagen zur physikalischen Unterstützung des Netzbetriebs heranziehen und Hilfsdienste der Betreiber von Stromerzeugungsanlagen in Anspruch nehmen können. Diese Verträge sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
REGELZONEN
§ 49
Regelzonenführer
(1) Das Gebiet des Bundeslandes Oberösterreich ist Teil einer über das Bundesland hinausgehenden Regelzone.
(2) Für das Gebiet des Bundeslandes Oberösterreich wird die Verbund-Austrian Power Grid AG als Regelzonenführer benannt.
(3) Der gemeinsame Betrieb eines Übertragungs- und Verteilernetzes durch einen Regelzonenführer ist unter der Voraussetzung zulässig, dass für das Übertragungs- und Verteilernetz eigene Rechnungskreise eingerichtet sowie die Bilanzen und Ergebnisrechnungen gesondert ausgewiesen werden. Darüber hinaus sind die Zuweisungsregeln zu den einzelnen Rechnungskreisen zu
veröffentlichen.
§ 50
Pflichten des Regelzonenführers
Der Regelzonenführer hat folgende Pflichten:
ELEKTRIZITÄTSMARKT
STROMHÄNDLER
§ 51
Stromhändler
(1) Stromhändler, die beabsichtigen, Endverbraucher in Oberösterreich zu beliefern, sind verpflichtet, die Aufnahme ihrer Tätigkeit unter Angabe des Hauptwohnsitzes oder Sitzes des Unternehmens bei der Behörde anzuzeigen. Liegt der Hauptwohnsitz oder der Sitz des Unternehmens im Ausland, sind sie verpflichtet, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 9 Zustellgesetz zu bestellen und der Behörde Name und Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten mitzuteilen. Änderungen des Hauptwohnsitzes oder des Sitzes des Unternehmens und Änderungen in der Person des Zustellungsbevollmächtigten sind unverzüglich der Behörde bekannt zu geben.
(2) Die Behörde ist berechtigt, die nach § 45a Abs. 6 ElWOG im Anhang zum Geschäftsbericht des Stromhändlers veröffentlichten Ergebnisse der Dokumentation den Endverbrauchern in geeigneter Weise zugänglich zu machen.
(3) Die Behörde hat einem Stromhändler, der Endverbraucher in Oberösterreich beliefert, die Stromhändlertätigkeit zu untersagen, wenn er
BILANZGRUPPEN
§ 52
Bildung von Bilanzgruppen
(1) Bilanzgruppen können innerhalb jeder Regelzone gebildet werden. Die Bildung und Veränderung von Bilanzgruppen erfolgt durch den Bilanzgruppenverantwortlichen.
(2) Die Zuweisung von Kunden, die keiner Bilanzgruppe angehören oder keine eigene Bilanzgruppe bilden, zu einer Bilanzgruppe hat gemäß § 46 Abs. 5 letzter Satz ElWOG durch die Energie-Control GmbH zu erfolgen.
(3) Hinsichtlich des Wechsels der Bilanzgruppe gilt § 54 Abs. 3 sinngemäß.
§ 53
Bilanzgruppenverantwortliche
(1) Bilanzgruppenverantwortliche sind von der Energie-Control GmbH mit Bescheid, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, zu bestellen. Dieses Recht ist ein persönliches Recht, das nicht übertragbar ist. Der Bilanzgruppenverantwortliche hat die Behörde von jeder Bestellung und jeder Änderung der Bestellung durch Übermittlung des jeweiligen Bescheids zu verständigen. Wurde einem Bilanzgruppenverantwortlichen eine entsprechende Berechtigung nach einem anderen in Ausführung des ElWOG ergangenen Landesgesetz erteilt, darf dieser auch in Oberösterreich tätig werden.
(2) Die Bestellung hat zu erfolgen, wenn der Bilanzgruppenverantwortliche folgenden Anforderungen entspricht:
Der Antragsteller hat zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit
für die Erfüllung der Verpflichtungen des Bilanzgruppenverantwortlichen nachzuweisen, dass er über ein der Art und dem Umfang der Geschäftstätigkeit entsprechendes Haftungskapital in Form einer Bankgarantie, einer entsprechenden Versicherung oder in einer sonst geeigneten Form verfügt. Der Mindestbetrag von 50.000 Euro darf dabei keinesfalls unterschritten werden.
(3) Ab Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen hat die Energie-Control GmbH binnen zwei Monaten zu entscheiden. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, ist der Antragsteller ab Fristablauf berechtigt, die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher bis zur Entscheidung der Energie-Control GmbH vorläufig auszuüben.
(4) Der Bilanzgruppenverantwortliche ist zur Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten sowie zur Einhaltung der Marktregeln bei der Bestellung zu verpflichten.
(5) Die Aufsicht über Bilanzgruppenverantwortliche erfolgt durch die Energie-Control GmbH. Kommt der Bilanzgruppenverantwortliche seinen Aufgaben und Pflichten nicht nach bzw. erfüllt er nicht mehr alle Anforderungen gemäß Abs. 2, hat die Energie-Control GmbH dies unverzüglich schriftlich der Behörde anzuzeigen.
(6) Die Energie-Control GmbH kann die Bestellung des Bilanzgruppenverantwortlichen widerrufen, wenn er
(7) Die Energie-Control GmbH hat die Bestellung des Bilanzgruppenverantwortlichen zu widerrufen, wenn er
(8) Die Bestellung erlischt, wenn über das Vermögen des Bilanzgruppenverantwortlichen ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren oder ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wird oder die Konkurseröffnung mangels Masse rechtskräftig abgewiesen wird.
(9) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Netzbetreiber, die eine Bilanzgruppe zur Ermittlung der Netzverluste bilden. Die Bildung einer derartigen Bilanzgruppe ist der Energie-Control GmbH lediglich anzuzeigen.
§ 54
Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen
(1) Die Bilanzgruppenverantwortlichen haben folgende Aufgaben:
(2) Die Bilanzgruppenverantwortlichen sind verpflichtet:
(3) Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe oder den Stromhändler, sind die Daten des Bilanzgruppenmitglieds durch den Bilanzgruppenverantwortlichen der neuen Bilanzgruppe oder dem neuen Stromhändler weiterzugeben.
(4) Der Bilanzgruppenverantwortliche hat der Energie-Control GmbH gemäß § 47 Abs. 4 ElWOG die Allgemeinen Bedingungen zur Genehmigung vorzulegen und über Aufforderung der Energie-Control GmbH abzuändern, sofern dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Markts erforderlich ist.
(5) In die Allgemeinen Bedingungen nach Abs. 4 sind Regeln für den Wechsel eines Bilanzgruppenmitglieds von einer Bilanzgruppe in die andere sowie genauere Anforderungen hinsichtlich der Abrechnung des Bilanzgruppenverantwortlichen mit dem Bilanzgruppenkoordinator aufzunehmen.
BILANZGRUPPENKOORDINATOR
§ 55
Bilanzgruppenkoordinator
(Verrechnungsstelle)
(1) Der Regelzonenführer hat die erfolgte Benennung des Bilanzgruppenkoordinators (§ 50 Z. 12) der Behörde anzuzeigen. Mit der Anzeige sind Nachweise vorzulegen, dass der benannte Bilanzgruppenkoordinator die im Abs. 3 und 4 festgelegten Aufgaben kostengünstig und effizient zu erfüllen vermag und den im Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen entspricht. Erstreckt sich die Tätigkeit eines Regelzonenführers über mehrere Länder, ist die Benennung allen in ihrem Wirkungsbereich berührten Landesregierungen zur Anzeige zu bringen.
(2) Von der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators sind Unternehmen ausgeschlossen, die unter einem bestimmenden Einfluss von Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen stehen, die mindestens eine der Funktionen der kommerziellen Erzeugung, Übertragung, Verteilung oder Versorgung mit Elektrizität wahrnehmen. Darüber hinaus ist sicher zu stellen, dass
(3) Der Bilanzgruppenkoordinator hat folgende Aufgaben:
(4) Im Rahmen der Berechnung und Zuweisung der Ausgleichsenergie sind - sofern nicht besondere Regelungen im Rahmen von Verträgen gemäß § 70 Abs. 2 ElWOG bestehen - jedenfalls
(5) Liegen die gemäß Abs. 2 nachzuweisenden Voraussetzungen nicht vor, hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen. Vor Erlassung eines Bescheids hat die Behörde mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt.
(6) Wird innerhalb von sechs Monaten nach Anzeige gemäß Abs. 1 kein Feststellungsbescheid erlassen und stellt innerhalb dieser Frist keine Landesregierung einen Antrag gemäß Art. 15 Abs. 7 B-VG, ist der benannte Bilanzgruppenkoordinator berechtigt, die Tätigkeit auszuüben. Die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators ist abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht mehr vorliegen. Das in Abs. 5 letzter Satz vorgesehene Verfahren ist anzuwenden.
(7) In den Fällen, in denen
ÖKOSTROM
§ 56
Öko-Programm
(1) Das Land Oberösterreich richtet zur Förderung erneuerbarer Energieträger, zur Förderung von neuen Technologien zur Ökostromerzeugung sowie zur Steigerung der Energieeffizienz ein Programm mit der Bezeichnung "Öko-Programm" ein. Dieses Programm dient ausschließlich den genannten, gemeinnützigen Zwecken.
(2) Die Mittel des Programms bestehen aus
(3) Die Maßnahmen des Programms können bestehen in der
(4) Die Landesregierung kann die Verwaltung des Programms oder Teile davon, insbesondere die laufende Veranlagung der Mittel, an einen anderen öffentlichen oder privaten Rechtsträger übertragen.
(5) Die Landesregierung hat Richtlinien des Programms zu erlassen und zu veröffentlichen.
(6) Die Landesregierung hat jährlich einen Rechenschaftsbericht über die Gebarung des Programms zu erstellen und zu veröffentlichen.
ORGANISATORISCHE BESTIMMUNGEN
§ 57
Behörden
(1) Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Landesregierung.
(2) Ist für eine Stromerzeugungsanlage auch eine Bewilligung, Genehmigung oder Anzeige nach anderen gesetzlichen Bestimmungen erforderlich, zu deren Erteilung die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, kann die Landesregierung die Bezirksverwaltungsbehörde zur Durchführung des Bewilligungsverfahrens und zur Entscheidung in ihrem Namen ermächtigen, wenn dies im Interesse der raschen und kostengünstigen Verfahrensabwicklung zweckmäßig scheint. In diesem Fall hat die Koordinierung gemäß § 13 durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen.
§ 58
Beratungsstelle
Zur Beratung von Kunden und Netzbenutzern in
elektrizitätsrechtlichen Angelegenheiten ist beim Amt der Landesregierung eine Beratungsstelle einzurichten.
§ 59
Landeselektrizitätsbeirat
(1) Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen elektrizitätswirtschaftlichen Angelegenheiten ist beim Amt der Landesregierung ein Landeselektrizitätsbeirat einzurichten. Der Landeselektrizitätsbeirat übt seine Aufgabe durch Abgabe von Stellungnahmen, Vorschlägen und Gutachten aus.
(2) Dem Landeselektrizitätsbeirat gehören als Mitglieder an:
(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 Z. 2 bis 20 werden mit ihrer Zustimmung von der Landesregierung auf die Dauer von sechs Jahren bestellt. Für jedes dieser Mitglieder ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Ist die Bestellung von Mitgliedern auf Vorschlag erforderlich, hat die Landesregierung die Vorschlagsberechtigten schriftlich zur Nominierung aufzufordern; wird ein solcher Vorschlag nicht binnen vier Wochen erstattet, entscheidet die Landesregierung ohne Vorschlag.
(4) Dem Landeselektrizitätsbeirat können zur Behandlung besonderer Angelegenheiten fallweise Personen mit beratender Stimme beigezogen werden, die auf dem betreffenden Gebiet besondere Fachkenntnisse besitzen.
(5) Der Landeselektrizitätsbeirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, zu Sitzungen einzuberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Landeselektrizitätsbeirat ist nur bei Anwesenheit von mindestens drei Viertel der Mitglieder beschlussfähig; er beschließt mit Stimmenmehrheit.
(6) Das Amt als Mitglied oder Ersatzmitglied ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
(7) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied darf ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm in dieser Funktion anvertraut wurde oder zugänglich geworden ist, während der Dauer seiner Bestellung und nach Erlöschen seines Amts nicht offenbaren oder verwerten. Die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit bleiben unberührt.
(8) Das Amt als Mitglied oder Ersatzmitglied endet, abgesehen vom Fall der Enthebung, durch Ablauf der Amtsdauer, Verzicht, Tod oder rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe nach einem gesetzlich geregelten Disziplinarrecht oder rechtskräftige Verurteilung durch ein Gericht, die den Verlust der öffentlichen Ämter zur Folge hat. Bis zur Neubestellung der Mitglieder oder Ersatzmitglieder bleiben die bisherigen Mitglieder oder Ersatzmitglieder im Amt. Eine neuerliche Bestellung ist zulässig.
(9) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied kann aus wichtigen Gründen, durch die eine ordnungsgemäße Ausübung des Amts nicht gewährleistet erscheint, von der Landesregierung seines Amts enthoben werden.
(10) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vor dem Ablauf der Amtsdauer aus, ist für den Rest dieser Amtsdauer ein Mitglied oder Ersatzmitglied nachzubestellen.
(11) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Landeselektrizitätsbeirats sind in einer Geschäftsordnung, die der Beirat selbst beschließt, zu regeln; diese Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
§ 60
Auskunftsrecht und Berichtspflicht
(1) Die Behörde kann von den Elektrizitätsunternehmen Auskünfte über deren technische und wirtschaftliche Verhältnisse, über Verfahren bei Bundesbehörden und Bundesdienststellen sowie über anhängige oder abgeschlossene Überprüfungen durch Bundes- oder Landesorgane verlangen, soweit es die Vollziehung dieses Landesgesetzes erfordert. Das Elektrizitätsunternehmen ist verpflichtet, solche Anfragen einschließlich der Vorlage der erforderlichen Unterlagen, Verträge und dgl. innerhalb angemessener Frist schriftlich zu beantworten bzw. zu übermitteln oder die entgegenstehenden Gründe bekannt zu geben. Unterlagen, die nach Auffassung des Elektrizitätsunternehmens Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind als solche zu kennzeichnen.
(2) Den Organen der Behörde ist jederzeit ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteileranlagen zu gewähren und es sind alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Organe haben sich unter möglichster Schonung von Rechten der jeweils geeigneten noch zum Ziel führenden Mittel zu bedienen.
(3) Die Netzbetreiber haben bis spätestens 31. März jeden Jahres der Behörde über die Erfüllung der Pflichten gemäß § 29 und § 40 unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen zu berichten. In diesen Bericht ist auch eine Aufstellung der Entwicklung des Stromverbrauchs im jeweiligen Übertragungs- oder Verteilernetz, in einer Gesamtsicht und gegliedert nach Netzebenen, aufzunehmen.
(4) Elektrizitätsunternehmen haben
(5) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung oder Berichterstattung verbundenen Kosten besteht nicht.
(6) Elektrizitätsunternehmen sind gemäß § 10 ElWOG verpflichtet, den Behörden einschließlich der Energie-Control GmbH, jederzeit Einsicht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle den jeweiligen Vollzugsbereich betreffenden Sachverhalte zu erteilen. Diese Pflicht zur Duldung der Einsichtnahme und Erteilung der Auskunft besteht ohne konkreten Anlassfall auch dann, wenn diese Unterlagen oder Auskünfte zur Klärung oder zur Vorbereitung der Klärung entscheidungsrelevanter Sachverhalte in künftig durchzuführenden Verfahren erforderlich sind.
(7) Die Prüfung der Jahresabschlüsse von Elektrizitätsunternehmen, die gemäß § 8 Abs. 1 ElWOG Jahresabschlüsse zu veröffentlichen bzw. eine Ausfertigung der Jahresabschlüsse zur Verfügung der Öffentlichkeit zu
halten haben, hat sich auch auf die Untersuchung zu beziehen, ob die Verpflichtung zur Vermeidung von
missbräuchlichen Quersubventionen eingehalten wird.
§ 61
Automationsunterstützter Datenverkehr
(1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren nach diesem Landesgesetz erforderlich sind und die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die ihr zur Kenntnis zu bringen sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
(2) Die Behörde ist ermächtigt, verarbeitete Daten im Rahmen von Verfahren nach diesem Landesgesetz zu übermitteln an:
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, wer
(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen, wer
(3) Soweit gemäß § 44 Abs. 1 auch der Betriebsleiter der Behörde gegenüber für die Einhaltung der den Konzessionsinhaber treffenden Verpflichtungen verantwortlich ist, trifft auch ihn die strafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß Abs. 1 und 2.
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 64
Verweisungen
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
(1) Elektrizitätswirtschaftliche Bewilligungen und Feststellungen nach § 37 des Oö. Elektrizitätsgesetzes sowie nach dem Oö. ElWOG und dem Oö. ElWOG 2001 gelten als elektrizitätsrechtliche Bewilligungen bzw. Feststellungen nach diesem Landesgesetz. Auf Stromerzeugungsanlagen sind die §§ 14 bis 20, 45, 46 sowie § 60 Abs. 6 anzuwenden.
(2) Stromerzeugungsanlagen, die gemäß § 22 Abs. 3 Oö. Elektrizitätsgesetz sowie nach Oö. ElWOG und dem Oö. ElWOG 2001 keiner elektrizitätswirtschaftlichen Bewilligung bedurften, gelten im bisherigen Umfang als elektrizitätsrechtlich bewilligt.
(3) Die Mitglieder des Landeselektrizitätsbeirats gemäß § 50 Oö. ElWOG und gemäß § 72 Oö. ElWOG 2001 gelten mit In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes für eine volle Funktionsperiode von sechs Jahren als Mitglieder des Landeselektrizitätsbeirats gemäß § 59 bestellt.
(4) Betriebsleiter, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes rechtmäßig bestellt sind, gelten als nach diesem Landesgesetz genehmigt. Ist zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bei einem Netzbetreiber der nach diesem Landesgesetz erforderliche Betriebsleiter nicht bestellt, hat der Netzbetreiber innerhalb von zwei Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes einen Betriebsleiter zu bestellen und dies der Behörde gemäß § 44 Abs. 7 anzuzeigen.
(5) Elektrizitätsunternehmen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes im Besitz einer Gebietskonzession waren, gelten im Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit als Verteilernetzbetreiber konzessioniert, soweit nicht die Abs. 7 bis 9 und § 33 Abs. 3 anzuwenden sind. Die Rechte und Pflichten, die Ausübung, die Endigung und der Entzug der Konzession richten sich nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes. Bestehen Zweifel über den Umfang der bisherigen Tätigkeit, hat über Antrag eines Betreibers eines Verteilernetzes die Behörde den Umfang der bisherigen Tätigkeit mit Bescheid festzustellen. Anhängige Verfahren sind nach den bisherigen Rechtsvorschriften zu Ende zu führen.
(6) Stromerzeugungsanlagen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes nach der Gewerbeordnung 1994 bewilligt sind, bedürfen keiner Bewilligung nach diesem Landesgesetz. Im Fall einer wesentlichen Änderung einer solchen Stromerzeugungsanlage nach In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes sind die §§ 6 ff anzuwenden.
(7) Vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen oder Unternehmen, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen im Sinn des § 2 Z. 11 gehören und die am 1. Juli 2004 Träger einer Gebietskonzession waren, haben bis spätestens 1. Jänner 2006 der Behörde ein Unternehmen zu benennen, auf das die Konzession bei Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen zu übertragen ist. Bei Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen hat das benannte Unternehmen einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Konzession in dem am 21. Juni 2004 bestehenden Umfang. Die Benennung des bisherigen Konzessionsträgers ist zulässig, wenn die gesetzlich vorgesehenen Konzessionsvoraussetzungen erfüllt werden. Die Konzessionserteilung hat in Anwendung der §§ 32 ff zu erfolgen. Erstreckt sich das Verteilernetz über zwei oder mehrere Länder, haben die beteiligten Länder gemäß Art. 15 Abs. 7 B-VG vorzugehen. Bis zur Erteilung dieser Konzession gelten diese Unternehmen als konzessioniert im Sinn des Oö. ElWOG 2001.
(8) Abs. 7 findet keine Anwendung auf vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen oder Unternehmen, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen im Sinn des § 2 Z. 11 gehören, wenn die Anzahl der an das Netz angeschlossenen Kunden 100.000 nicht übersteigt.
(9) Kommt ein vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen seiner Verpflichtung zur Benennung eines geeigneten Konzessionsträgers gemäß Abs. 7 nicht nach, hat die Behörde gegen den bisherigen Konzessionsträger ein Konzessionsentziehungsverfahren gemäß § 35 einzuleiten und darüber dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berichten. Zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes kann auch ein anderes Elektrizitätsunternehmen in das Netz des bisherigen Konzessionsträgers eingewiesen werden. Erstreckt sich das Verteilernetz über zwei oder mehrere Länder, haben die beteiligten Länder gemäß Art. 15 Abs. 7 B-VG vorzugehen.
(10) Bescheide, die im Widerspruch zu § 2 Z. 48 stehen, treten spätestens sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes außer Kraft. Verträge, die von einem Netzbetreiber unter Zugrundelegung von Allgemeinen Netzbedingungen für den Zugang zum Übertragungsnetz abgeschlossen wurden, gelten ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes als Verträge, denen die geltenden Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu einem Verteilernetz des betreffenden Netzbetreibers zu Grunde liegen.
(11) Die Anzeige gemäß § 55 Abs. 1 hat unverzüglich nach In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes zu erfolgen. Bis eine Berechtigung zur Ausübung einer Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators nach § 55 erworben wird, darf der am 30. Juni 2005 konzessionierte Bilanzgruppen-koordinator seine Tätigkeit vorläufig weiter ausüben.
(12) Zur Sicherstellung der Maßnahmen gemäß § 48 haben die Netzbetreiber sowie die Betreiber der für die Maßnahmen gemäß § 48 geeigneten Stromerzeugungsanlagen die Pflicht, Verträge über den bei Aufforderung bereitzustellenden Leistungsumfang bis längstens sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes abzuschließen.
§ 66
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes tritt das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2001 - Oö. ElWOG 2001, LGBl. Nr. 88/2001, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 84/2002, außer Kraft.
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