Verordnung der Oö. Landesregierung über die Pflegegebühren für die öffentlichen Krankenanstalten Oberösterreichs und den valorisierten Kostenbeitrag (Oö. Pflegegebühren- und Kostenbeitragsverordnung 2006)
LGBL_OB_20051230_142Verordnung der Oö. Landesregierung über die Pflegegebühren für die öffentlichen Krankenanstalten Oberösterreichs und den valorisierten Kostenbeitrag (Oö. Pflegegebühren- und Kostenbeitragsverordnung 2006)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 142/2005 142. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 142
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die Pflegegebühren für die öffentlichen Krankenanstalten Oberösterreichs und den valorisierten Kostenbeitrag (Oö. Pflegegebühren- und Kostenbeitragsverordnung 2006)
Auf Grund der §§ 51 Abs. 3, 52 Abs. 2, 57 und 58 des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997, LGBl. Nr. 132, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 99/2005, wird verordnet:
§ 1
Pflegegebühren
(1) Die Pflegegebühren nachstehender öffentlicher Krankenanstalten werden gemäß § 58 Oö. KAG 1997 – einheitlich für die allgemeine Gebührenklasse und für
die Sonderklasse unbeschadet des Abs. 3 – wie folgt festgesetzt:
Landeskrankenhaus Steyr
Landeskrankenhaus Vöcklabruck
Landes-Frauen- und Kinderklinik Linz
Psychiatrische Klinik Wels
Oö. Landes-Nervenklinik Wagner-Jauregg,
Behandlungsfälle
Krankenhaus der Stadt Linz
Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Linz
Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern
vom hl. Vinzenz von Paul Linz
Krankenhaus der Elisabethinen Linz
Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern
vom hl. Kreuz Wels
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
430,00 Euro
Landeskrankenhaus Gmunden
Landeskrankenhaus Rohrbach
Landeskrankenhaus Schärding
Landeskrankenhaus Kirchdorf an der Krems
Krankenhaus der Franziskanerinnen von Vöcklabruck
Braunau am Inn
Krankenhaus der Franziskanerinnen von Vöcklabruck
Grieskirchen
Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern vom
hl. Vinzenz von Paul Ried im Innkreis
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
388,70 Euro
vom hl. Kreuz Sierning . . . . . . . . . . . . . . . 354,00
Euro
(2) Das Entbindungspauschale (§ 51 Abs. 3 Oö. KAG 1997) beträgt in
den geburtshilflichen Abteilungen der im Abs. 1 genannten
Krankenanstalten . . . . . 4.299,60 Euro
(3) Für Mitglieder von dienstrechtlichen
Krankenfürsorgeeinrichtungen
– im Abs. 1 Z. 1 genannten Krankenanstalten
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
387,00 Euro
–im Abs. 1 Z. 2 genannten Krankenanstalten
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
349,90 Euro
–im Abs. 1 Z. 3 genannten Krankenanstalten
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
318,60 Euro
2.beträgt das Entbindungspauschale der im Abs. 1
genannten Krankenanstalten . . . . . . . . . 3.870,00 Euro
§ 2
Kostendeckende Pflegegebühren
Die gemäß § 57 Oö. KAG 1997 vom jeweiligen Rechts-träger der
Krankenanstalten kostendeckend zu ermittelnden Pflegegebühren
betragen ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer für
Landeskrankenhaus Steyr
Landeskrankenhaus Vöcklabruck
Landes-Frauen- und Kinderklinik Linz
Psychiatrische Klinik Wels
Oö. Landes-Nervenklinik Wagner-Jauregg,
Behandlungsfälle
Krankenhaus der Stadt Linz
Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Linz
Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern
vom hl. Vinzenz von Paul Linz
Krankenhaus der Elisabethinen Linz
Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern
vom hl. Kreuz Wels
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
387,00 Euro
Landeskrankenhaus Gmunden
Landeskrankenhaus Rohrbach
Landeskrankenhaus Schärding
Landeskrankenhaus Kirchdorf an der Krems
Krankenhaus der Franziskanerinnen von Vöcklabruck
Braunau am Inn
Krankenhaus der Franziskanerinnen von Vöcklabruck
Grieskirchen
Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern vom
hl. Vinzenz von Paul Ried im Innkreis
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
349,90 Euro
vom hl. Kreuz Sierning . . . . . . . . . . . . . . . 318,60
Euro
§ 3
Kostenbeitrag
(1) Die Höhe des gemäß § 52 Abs. 2 Oö. KAG 1997 valorisierten Kostenbeitrags beträgt 7,98 Euro pro
Pflegetag.
(2) Der Kostenbeitrag ist kein Entgelt im Sinn des Umsatzsteuergesetzes 1994.
§ 4
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Pflegegebühren- und Kostenbeitragsverordnung 2005, LGBl. Nr. 98/2004, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden,
die sich vor dem 1. Jänner 2006 ereignet haben.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Stöger
Landesrätin
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