Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zur Entscheidung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG
LGBL_OB_20051223_127Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zur Entscheidung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAGGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.12.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 127/2005 127. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 127
Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zur Entscheidung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, wird verordnet:
§ 1
Die Bezirksverwaltungsbehörden im Land Oberösterreich sind ermächtigt, alle in die Zuständigkeit des Landeshauptmanns fallenden niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen in seinem Namen zu treffen.
§ 2
Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden bestimmt
sich nach § 4 NAG.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung LGBl. Nr. 130/2002 außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Ackerl
Landesrat
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