Verordnung der Oö. Landesregierung über den Nachweis der Fachkenntnisse von Gemeinde(verbands)bediensteten für bestimmte Arbeiten (Oö. Gemeinde-Fachkenntnisseverordnung – Oö. G-FKV)
LGBL_OB_20051130_123Verordnung der Oö. Landesregierung über den Nachweis der Fachkenntnisse von Gemeinde(verbands)bediensteten für bestimmte Arbeiten (Oö. Gemeinde-Fachkenntnisseverordnung – Oö. G-FKV)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.11.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 123/2005 123. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 123
Verordnung
der Oö. Landesregierung über den Nachweis der Fachkenntnisse von Gemeinde(verbands)bediensteten für bestimmte Arbeiten (Oö. Gemeinde-Fachkenntnisseverordnung – Oö. G-FKV)
Auf Grund des § 44 Z. 1 Oö. Gemeindebediensteten-Schutzgesetz 1999 (Oö. GbSG), LGBl. Nr. 15/2000, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 54/2005, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, sonstige Betriebsräume und Baustellen im Sinn des Oö. GbSG.
§ 2
Fachkenntnisse, besondere Aufsicht
(1) Zu Tätigkeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit Beschäftigten oder für andere Bedienstete verbunden sind, wie das Führen von Kränen und Staplern, die Durchführung von Sprengarbeiten oder Arbeiten unter elektrischer Spannung über 1 kV, dürfen gemäß § 38 Abs. 4 Oö. GbSG nur Bedienstete herangezogen werden, die
(2) Wenn es für eine sichere Durchführung der Tätigkeiten erforderlich ist, hat die Organisation und Vorbereitung durch Personen zu erfolgen, die hiefür geeignet sind und die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen. Dies gilt für Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten betreffend besonders gefährliche Arbeiten unter Spannung sowie für sonstige Tätigkeiten, für die hinsichtlich der Vorbereitung und Organisation vergleichbare Anforderungen bestehen.
(3) Wenn es mit Rücksicht auf die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren oder die spezifischen Arbeitsbedingungen erforderlich ist, dürfen Tätigkeiten nur unter Aufsicht einer geeigneten Person durchgeführt werden.
(4) In jedem Betrieb ist ein Verzeichnis der nach Abs. 1 in Betracht kommenden Arbeiten zu führen. In dieses Verzeichnis sind die Namen jener Bediensteten einzutragen, die diese Arbeiten durchführen und die Art, in der sie die notwendigen Fachkenntnisse nachgewiesen haben.
§ 3
Anwendung von bundesrechtlichen Vorschriften
(1) Auf die im § 2 genannten Tätigkeiten und die dafür erforderlichen Fachkenntnisse sind mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wortes "Arbeitnehmer" jeweils das Wort "Bedienstete" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form tritt, folgende bundesrechtliche Bestimmungen sinngemäß anzuwenden:
(2) Verweise auf die im Abs. 1 Z. 1 und 2 genannten Verordnungen beziehen sich auf die dort genannten
Fassungen.
§ 4
Nachweis der Fachkenntnisse
(1) Der Nachweis der Fachkenntnisse ist zu erbringen:
(2) Die im Abs. 1 angeführten Einrichtungen dürfen Zeugnisse nur an Personen ausstellen, die nach einer entsprechenden Ausbildung eine Prüfung über die jeweils notwendigen Fachkenntnisse mit Erfolg abgelegt haben; die Prüfung muss sich auch auf die praktische Durchführung der Arbeiten erstrecken.
§ 5
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmung
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2005 in Kraft.
(2) Bedienstete, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung Kräne und Stapler führen, ohne die hiefür erforderlichen Fachkenntnisse durch ein Zeugnis nach § 4 nachweisen zu können, dürfen diese Tätigkeiten weiterhin durchführen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat jedoch dafür zu sorgen, dass die betroffenen Bediensteten innerhalb einer angemessenen Frist, längstens jedoch bis zum 31.12.2008, den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse nach § 4 erbringen.
Für die Oö. Landesregierung:
Ackerl
Landesrat
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