Landesgesetz, mit dem die Oö. Landesabgabenordnung 1996 geändert wird (Oö. Landesabgabenordnungs-Novelle 2005)
LGBL_OB_20051130_120Landesgesetz, mit dem die Oö. Landesabgabenordnung 1996 geändert wird (Oö. Landesabgabenordnungs-Novelle 2005)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.11.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 120/2005 120. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 120
Landesgesetz,
mit dem die Oö. Landesabgabenordnung 1996 geändert wird
(Oö. Landesabgabenordnungs-Novelle 2005)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Oö. Landesabgabenordnung 1996, LGBl. Nr. 107, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 58/2004, wird wie folgt geändert:
1.Dem § 55 wird folgender Abs. 4 angefügt:
"(4) Partei ist auch:
"5a. ABSCHNITT
MÜNDLICHE VERHANDLUNG
§ 69a
(1) Der unabhängige Verwaltungssenat hat auf Antrag oder, wenn er dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
(3) Der Berufungswerber hat die Durchführung einer Verhandlung in der Berufung zu beantragen. Etwaigen Berufungsgegnern ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Der unabhängige Verwaltungssenat kann ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entgegensteht.
§ 69b
(1) Die Öffentlichkeit darf von der Verhandlung nur soweit ausgeschlossen werden, als dies aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie im Interesse des Schutzes Jugendlicher oder des Privatlebens einer Partei oder von Zeugen geboten ist.
(2) Der Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgt durch Verfahrensanordnung entweder von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei oder eines Zeugen.
(3) Unmittelbar nach der Verkündung des Beschlusses über den Ausschluss der Öffentlichkeit haben sich alle Zuhörer zu entfernen, doch können die Parteien verlangen, dass je drei Personen ihres Vertrauens die Teilnahme an der Verhandlung gestattet wird.
(4) Wenn die Öffentlichkeit von einer Verhandlung ausgeschlossen wurde, ist es soweit untersagt, daraus Umstände weiterzuverbreiten, als dies aus den im Abs. 1 angeführten Gründen geboten ist.
§ 69c
Hat eine Verhandlung stattgefunden, so kann die Entscheidung nur von jenem Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenats getroffen werden, das an dieser Verhandlung teilgenommen hat."
3.Nach § 71 wird folgender § 71a eingefügt:
"§ 71a
(1) Bescheide des unabhängigen Verwaltungssenats und ihre wesentlichen Begründungen sind auf Grund der Verhandlung, und zwar wenn möglich, sogleich nach deren Schluss zu beschließen und öffentlich zu verkünden. Die Verkündung des Bescheids ist von der Anwesenheit der Parteien unabhängig.
(2) Die Verkündung entfällt, wenn
(3) Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Bescheids zuzustellen."
(1) Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat, wenn die Berufung nicht gemäß § 207 zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Für den unabhängigen Verwaltungssenat gilt dies nur, wenn die belangte Behörde dem nicht bei der Vorlage der Berufung unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz kann aber jedenfalls auch die Abgabenbehörde erster Instanz zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung anweisen, wenn § 205 Abs. 2 nicht entgegensteht.
(2) Sofern die belangte Behörde keinen Widerspruch im Sinn des Abs. 1 erhoben hat, ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.
(3) Im Fall eines Widerspruchs der belangten Behörde gemäß Abs. 1 hebt der unabhängige Verwaltungssenat den Bescheid auf, sofern dieser rechtswidrig ist. Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, soweit die Gesetzgebung von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehörde absieht und die Bestimmung dieses Verhaltens der Behörde selbst überlässt, die belangte Behörde aber davon im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.
Artikel II
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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