Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die "Moosleithen" in der Marktgemeinde Andorf als geschützter Landschaftsteil festgestellt wird
LGBL_OB_20050930_107Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die "Moosleithen" in der Marktgemeinde Andorf als geschützter Landschaftsteil festgestellt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.09.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 107/2005 107. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 107
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die "Moosleithen" in der Marktgemeinde Andorf als geschützter Landschaftsteil festgestellt wird
Auf Grund des § 12 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2005, wird verordnet:
§ 1
(1) Die "Moosleithen" in der Marktgemeinde Andorf, politischer Bezirk Schärding, ist geschützter Landschaftsteil im Sinn des § 12 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage sind die Grenzen des geschützten Landschaftsteils durch den Plan im Maßstab 1 : 2.500 dargestellt.
§ 2
Im geschützten Landschaftsteil bedürfen über die gemäß § 5 Oö. NSchG
2001 bewilligungspflichtigen
Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 1 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Andorf, bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding am Inn sowie bei der für die
Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(3) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der die "Moosleithen" in der Marktgemeinde Andorf als geschützter Landschaftsteil festgestellt wird, LGBl. Nr. 39/1995, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/1997 außer Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dipl.-Ing. Haider
Landeshauptmann-Stellvertreter
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