Landesgesetz, mit dem das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 geändert wird (3. Oö. KAG-Novelle 2005)
LGBL_OB_20050909_99Landesgesetz, mit dem das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 geändert wird (3. Oö. KAG-Novelle 2005)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
09.09.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 99/2005 99. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 99
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 geändert wird
(3. Oö. KAG-Novelle 2005)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997, LGBl. Nr. 132, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 79/2005, wird wie folgt geändert:
"(6) Die Anstaltsordnung von bettenführenden Krankenanstalten hat Bestimmungen über die kollegiale Führung der Krankenanstalt durch den ärztlichen Leiter, den Verwalter und den Leiter des Pflegedienstes zu enthalten, insbesondere über die Pflicht dieser Führungskräfte zur gegenseitigen Information, An-hörung und gemeinsamen Beratung sowie zur Erfüllung ihrer Aufgaben hinsichtlich der Maßnahmen der Qualitätssicherung gemäß § 27 Abs. 2. Die diesen Führungskräften nach § 14 Abs. 3, § 22 Abs. 1 und § 29 Abs. 1 jeweils zukommenden Aufgaben dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden."
"(4) Besondere Heilbehandlungen einschließlich operativer Eingriffe dürfen an einem Patienten nur mit dessen Zustimmung durchgeführt werden. Fehlt dem Patienten in diesen Angelegenheiten die eigene Handlungsfähigkeit, so ist die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Zustimmung des Patienten oder seines gesetzlichen Vertreters oder mit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters verbundene Aufschub das Leben des Patienten gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung seiner Gesundheit verbunden wäre. Über die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Behandlung entscheidet der für die Leitung der betreffenden Abteilung verantwortliche Arzt oder der ärztliche Leiter der Krankenanstalt."
9.Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
"§17a
Spitalskatastrophenpläne
(1) Die Rechtsträger von bettenführenden Krankenanstalten haben unter Berücksichtigung insbesondere
der Größe, der fachlichen Ausrichtung und der infrastrukturellen Situation, Spitalskatastrophenpläne zu erstellen, in denen Maßnahmen für die Bewältigung von besonderen, im Hinblick auf Art und Ausmaß nicht alltäglichen Gefahrenlagen in der Krankenanstalt (z.B. Brand, Seuchengefahr durch hochinfektiöse Erkrankungen) vorzusehen sind.
(2) Die Pläne gemäß Abs. 1 haben insbesondere festzulegen:
(3) Die Rechtsträger der allgemeinen Krankenanstalten und der Sonderkrankenanstalten mit Akutaufnahme haben unter Berücksichtigung insbesondere der Größe, der fachlichen Ausrichtung und der infrastrukturellen Situation, in den Spitalskatastrophenplänen auch strukturelle und organisatorische Maßnahmen vorzusehen, die bei einem Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten infolge eines Großschadensereignisses (z.B. Unglücksfälle oder Elementarereignisse außergewöhnlichen Umfangs, Seuchen, Massenvergiftungen, radioaktive Verstrahlungen) die medizinische Versorgung einer Vielzahl von Patienten in kurzer Zeit ermöglichen.
(4) Die Pläne gemäß Abs. 3 haben insbesondere festzulegen
(5) Der Rechtsträger hat für eine entsprechende Unterweisung von Personen, die sich ständig im Gebäude aufhalten, Sorge zu tragen. Die Spitalskatastrophenpläne sind spätestens alle fünf Jahre auf ihre Aktualität zu überprüfen, bei Bedarf anzupassen oder neu zu erlassen. Bei der Erstellung oder außenwirksamen Änderung eines Spitalskatastrophenplans sind die Standortgemeinde und die Bezirkshauptmannschaft zu hören. Die Spitalskatastrophenpläne und jede wesentliche Änderung sind der Standort-gemeinde, der Bezirkshauptmannschaft und der Landesregierung zu übermitteln.
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Grundsätze über Inhalt und Form der Spitalskatastrophenpläne festlegen."
"(2) Die Beurteilung neuer medizinischer Methoden hat sich insbesondere zu beziehen auf
(1) Die Rechtsträger der Sonderkrankenanstalten für Kinder- und Jugendheilkunde und der allgemeinen Krankenanstalten, die über eine Abteilung oder sonstige Organisationseinheit für Kinder- und Jugendheilkunde verfügen, sind verpflichtet, Kinderschutzgruppen einzurichten. Für Krankenanstalten mit Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten für Kinder- und Jugendheilkunde mit nicht mehr als 25 Betten können Kinderschutzgruppen auch gemeinsam mit anderen Krankenanstalten eingerichtet werden. Der Kinderschutzgruppe obliegt insbesondere die Früherkennung von Gewalt an oder Vernachlässigung von Kindern und die Sensibilisierung der in Betracht kommenden Berufsgruppen für Gewalt an Kindern.
(2) Der Kinderschutzgruppe haben jedenfalls anzugehören:
(3) Die Kinderschutzgruppe kann, gegebenenfalls auch im Einzelfall, beschließen, einen Vertreter des zuständigen Jugendwohlfahrtsträgers beizuziehen. Die Tätigkeit der Kinderschutzgruppe ist schriftlich zu dokumentieren."
"(1) Die Entschädigung besteht in der Zuwendung eines Geldbetrags bis zu 70.000 Euro. Bei der Bemessung der Entschädigung ist auf die Art und das Ausmaß des entstandenen Schadens und auf die finanziellen Mittel des Fonds Bedacht zu nehmen."
"(6) Die §§ 75 bis 77 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft."
Artikel II
(1) Dieses Landesgesetz tritt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes anhängige Verfahren vor Ethikkommissionen sind nach der bis dahin geltenden Rechtslage fortzuführen.
(3) Artikel I Z. 24 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
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