Landesgesetz, mit dem das Landesgesetz über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge geändert wird (Oö. LKUFG-Novelle 2005)
LGBL_OB_20050831_98Landesgesetz, mit dem das Landesgesetz über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge geändert wird (Oö. LKUFG-Novelle 2005)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.08.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 98/2005 98. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 98
Landesgesetz,
mit dem das Landesgesetz über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge geändert wird
(Oö. LKUFG-Novelle 2005)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Landesgesetz über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge (Oö. LKUFG), LGBl. Nr. 66/1983, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 55/2002, wird wie folgt geändert:
"(3) Anspruch auf die Leistungen besteht, wenn das anspruchsbegründende Ereignis während der Mitgliedschaft oder der Angehörigeneigenschaft eingetreten ist oder die Krankheit im Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft oder der Angehörigeneigenschaft bereits bestanden hat. Die Leistungen sind in beiden Fällen auch über das Ende der Mitgliedschaft hinaus weiterzugewähren, solang es sich um ein und dasselbe anspruchsbegründende Ereignis handelt.
(4) Tritt im Fall des Abs. 3 zweiter Satz während der Gewährung von Leistungen aus dem Fürsorgefall der Krankheit eine Änderung in der Fürsorge- oder Versicherungszuständigkeit ein, geht die Leistungszuständigkeit auf den zuständig gewordenen Träger der Krankenfürsorge oder Krankenversicherung über. Hierbei sind die Leistungen vom zuständig gewordenen Träger der Krankenfürsorge oder Krankenversicherung nach den für ihn geltenden Vorschriften weiter zu gewähren.
(5) Tritt während der Gewährung (des Ruhens) von Kranken- oder Wochengeld eine Änderung in der Fürsorge- oder Versicherungszuständigkeit ein, bleibt die LKUF für den bestehenden Fürsorgefall weiterhin
leistungszuständig.
(6) Tritt innerhalb eines Zeitraums zwischen dem Beginn der letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung und der tatsächlichen Entbindung ein Wechsel in der Fürsorge- oder Versicherungszuständigkeit ein, hat ab diesem Zeitpunkt der zuständig gewordene Träger der Krankenfürsorge oder Krankenversicherung die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft, mit Ausnahme des Wochengeldes (Abs. 5), zu erbringen.
(7) Für die Zeit der Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft nach § 4 Abs. 1 lit. c besteht kein Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld."
"(7) Im Fall einer Familienhospizfreistellung besteht nur Anspruch auf Sachleistungen."
"(10) Bei einer Familienhospizfreistellung gelten hinsichtlich der Beiträge die §§ 29 und 31 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2004."
"(2) Für die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Beiträge ist § 9 Abs. 2 Z. 1 und 2a sowie Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden."
"(7) Für Personen nach § 2 lit. c und lit. d gelten die Abs. 1 bis 4 nicht. Über Streitigkeiten entscheiden die Gerichte."
(1) Bestehende Leistungsansprüche von Personen nach § 2 lit. c und lit. d aus der Unfallversicherung oder Krankenversicherung an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter gelten mit 1. September 2005 als Leistungsansprüche an die LKUF.
(2) Abs. 1 gilt nicht für bestehende Kranken- und Wochengeldansprüche.
(3) Am 1. September 2005 bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter anhängige Verfahren sind von der LKUF zu Ende zu führen. Die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte zur Entscheidung über Klagen gegen Bescheide der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter bleibt unberührt."
Artikel II
Dieses Landesgesetz tritt mit 1. September 2005 in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.