Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend Öffnungszeiten in Bad Ischl, Gmunden und Schwanenstadt
LGBL_OB_20050803_84Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend Öffnungszeiten in Bad Ischl, Gmunden und SchwanenstadtGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
03.08.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 84/2005 84. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 84
Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend Öffnungszeiten in Bad Ischl, Gmunden und Schwanenstadt
Auf Grund des § 4 Abs. 2 und des § 5 Abs. 2 und 3
des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004 wird verordnet:
§ 1
In der Stadtgemeinde Schwanenstadt dürfen die Verkaufsstellen am Freitag, 5. August 2005, aus Anlass der Veranstaltung „Viva l‘Italia" bis 22 Uhr offengehalten
werden.
§ 2
In der Stadtgemeinde Bad Ischl dürfen die Verkaufsstellen am
Mittwoch, 17. August 2005, aus Anlass der „Kaiserfestivitäten" bis
22 Uhr offengehalten werden.
§ 3
In der Stadtgemeinde Gmunden dürfen an nachfolgend genannten Sonntagen aus Anlass des Töpfermarktes jeweils in
der Zeit von 7 bis 20 Uhr Keramikwaren verkauft und zu diesem Zweck Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Ausnahme von jugendlichen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinn des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern
und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, beschäftigt
werden:
Für den Landeshauptmann:
Sigl
Landesrat
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