Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung betreffend die bauliche Gestaltung und die Einrichtung von Gebäuden, Räumen und sonstigen Kindergarten(Hort)liegenschaften (Bau- und Einrichtungsverordnung für Kindergärten und Horte) geändert wird
LGBL_OB_20050729_82Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung betreffend die bauliche Gestaltung und die Einrichtung von Gebäuden, Räumen und sonstigen Kindergarten(Hort)liegenschaften (Bau- und Einrichtungsverordnung für Kindergärten und Horte) geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.07.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 82/2005 82. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 82
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung betreffend die bauliche Gestaltung und die Einrichtung von Gebäuden, Räumen und sonstigen Kindergarten(Hort)liegenschaften (Bau- und Einrichtungsverordnung für Kindergärten und Horte) geändert wird
Auf Grund des § 14 Abs. 6 des Oö. Kindergarten- und Hortgesetzes, LGBl. Nr. 1/1973, i.d.F. LGBl. Nr. 53/2005 wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung betreffend die bauliche Gestaltung und die Einrichtung von Gebäuden, Räumen und sonstigen Kindergarten(Hort)liegenschaften (Bau- und Einrichtungsverordnung für Kindergärten und Horte), LGBl. Nr. 38/1997, wird wie folgt geändert:
Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:
"§ 2a
Alterserweiterte Gruppen
(1) In alterserweiterten Gruppen muss die Einrichtung und Ausstattung der Kindergartenräume den pädagogischen Erfordernissen angepasst und mit altersspezifischem Spiel- und Beschäftigungsmaterial ergänzt werden.
(2) Das Raumerfordernis in alterserweiterten Gruppen mit unter 3- jährigen Kindern umfasst neben den Erfordernissen nach § 2 Abs. 1:
(3) Steht kein eigener Ruhe- und Rückzugsraum zur Verfügung, ist ein geeigneter Ruhe- und Rückzugsbereich zu schaffen.
(4) Das Raumerfordernis in alterserweiterten Gruppen mit Kindern im volksschulpflichtigen Alter umfasst neben den Erfordernissen nach § 2 Abs. 1:
(5) Steht kein eigener Lernraum und Mehrzweckbereich zur Verfügung, ist die Möglichkeit der Mitbenützung eines nahegelegenen, geeigneten Raumes bzw. Bereiches sicherzustellen.
(6) Werden sowohl unter 3-jährige Kinder als auch Kinder im volksschulpflichtigen Alter in alterserweiterte Gruppen aufgenommen, sind die Erfordernisse nach Abs. 2 bis 5 zu erfüllen.
(7) Bei der Ausgestaltung des Spiel(Turn)platzes ist auf die Altersstruktur der Kinder in alterserweiterten Gruppen Bedacht zu nehmen.
(8) Der Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 7 ist mit einem pädagogischen Konzept zu erbringen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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