Landesgesetz, mit dem das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz geändert wird (Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz-Novelle 2005)
LGBL_OB_20050729_75Landesgesetz, mit dem das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz geändert wird (Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz-Novelle 2005)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.07.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 75/2005 75. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 75
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz geändert wird (Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz-Novelle 2005)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl. Nr. 60/1997, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 57/2004, wird wie folgt geändert:
1.Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 24 folgende Eintragung
eingefügt:
"§ 24a Übertritt von einer anderen Schulart"
2.Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 26 folgende Eintragung
eingefügt:
"§ 26a Aufnahmeverfahren"
3.Die Eintragung im Inhaltsverzeichnis zu § 38 lautet:
"§ 38 Beurteilung des Verhaltens des Schülers"
4.Im Inhaltsverzeichnis werden nach den Eintragungen im 4.
Abschnitt des III. Hauptstücks folgende Eintragungen eingefügt:
"4a. Abschnitt
Abschlussprüfungen an Fachschulen
§ 44aAbschließende Prüfungen
§ 44bPrüfungskommission
§ 44cPrüfungstermine
§ 44dZulassung zur Prüfung
§ 44ePrüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prü-
fungsvorgang
§ 44fBeurteilung der Leistungen bei der Prüfung
§ 44gPrüfungszeugnisse
§ 44hWiederholung der Prüfung"
5.§ 19 Abs. 4 lautet:
"(4) Die Fachschulen umfassen ein bis vier Schulstufen, wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat. Die Zahl der Schulstufen ist nach den regionalen Erfordernissen sowie den notwendigen Ausbildungsinhalten durch Verordnung gemäß Abs. 2 festzusetzen. Pflichtpraktika (§ 20 Abs. 1 Z. 2) im Ausmaß von 10 bis 15 Monaten, wovon mindestens vier Monate Fremdpraxis sein müssen, können einer Schulstufe entsprechen, wenn sie nach Abschluss der zweiten Schulstufe absolviert werden. Die Schulbehörde entscheidet bei abgeschlossener außerlandwirtschaftlicher Berufsausbildung nach Maßgabe der dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten über das Ausmaß deren Anrechenbarkeit als Pflichtpraktika."
(1) Für den Übertritt von einer Schulstufe einer Schulart mit gleicher oder höherer Bildungshöhe in eine höhere Schulstufe einer Berufs- oder Fachschule ist Voraussetzung, dass der Schüler eine Einstufungsprüfung ablegt. Die Einstufungsprüfung hat jene Unterrichtsgegenstände zu umfassen, die in einer der vorhergehenden Schulstufen der Berufs- oder Fachschule Pflichtgegenstand waren und die der Schüler noch nicht oder nicht in annähernd gleichem Umfang besucht hat oder in welchen der Schüler im Jahreszeugnis der zuletzt besuchten Schulstufe mit "Nicht genügend" beurteilt wurde.
(2) Die Prüfungstermine sind je nach Bedarf vom Schulleiter festzusetzen. Die Einstufungsprüfung ist je nach der Art des Unterrichtsgegenstands schriftlich, mündlich, praktisch oder in kombinierter Form durchzuführen.
(3) Für die Durchführung der Einstufungsprüfung gilt § 23 Abs. 2 und 3 sinngemäß.
(4) Hat der Übertrittsbewerber die Einstufungsprüfung nicht bestanden, ist er zu einer Wiederholung der Einstufungsprüfung berechtigt. Er ist vom Schulleiter innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu einer Wiederholung der Prüfung zuzulassen; hierbei sind jene Prüfungsgebiete zu wiederholen, die mit "Nicht genügend" beurteilt worden sind."
8.Nach § 26 wird folgender neuer § 26a eingefügt:
"§ 26a
Aufnahmeverfahren
(1) Für die Aufnahme in die erste Schulstufe der Fachschule hat der Schulleiter eine Frist zur Anmeldung festzulegen und jährlich in geeigneter Weise bekannt zu machen.
(2) Über die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmebewerber einschließlich jener, die die Voraussetzungen für die Aufnahme als außerordentlicher Schüler erfüllen (§ 26), hat der Schulleiter zu entscheiden. Die Aufnahme ist durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben. Die Ablehnung der Aufnahme ist dem Aufnahmebewerber schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(3) Wenn nicht alle Aufnahmebewerber, die die Voraussetzungen für die Aufnahme als Schüler erfüllen, in eine Fachschule aufgenommen werden können, sind alle Aufnahmebewerber zunächst nach ihrer Eignung, insbesondere nach ihrem Lernerfolg in den bisher zurückgelegten Schulstufen, ferner nach wichtigen, in ihrer Person liegenden Gründen (z.B. nach der glaubhaften Absicht, den Abschluss der Fachschule erreichen zu wollen) und bei Aufnahmebewerbern für die Fachrichtung Landwirtschaft auch nach der voraussichtlichen künftigen Berufstätigkeit zu reihen und nach dem Ergebnis dieser Reihung aufzunehmen."
"(4) Die Schulbehörde kann nach den Aufgaben der einzelnen Schularten und der Altersstufe der Schüler bestimmen, in welchen Schularten und Schulstufen eine Beurteilung des Verhaltens des Schülers nicht zu erfolgen hat."
(1) Die Ausbildung an drei- und vierstufigen Fachschulen wird durch die Ablegung einer Abschlussprüfung beendet.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus
(1) Die Abschlussprüfungen finden vor einer Prüfungskommission statt. Dieser gehören der Landesschulinspektor oder einer von diesem zu bestellender Vertreter als Vorsitzender sowie der Klassenvorstand und die Lehrer an, die einen Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet haben, der ein Prüfungsgebiet des betreffenden Prüfungskandidaten bildet.
(2) Ist ein Prüfer verhindert, hat der Schulleiter einen Vertreter zu bestellen.
(3) Für einen Beschluss der Prüfungskommission ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und von zumindest zwei Dritteln der übrigen Mitglieder sowie die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Der Vorsitzende stimmt nicht mit, entscheidet jedoch im Fall der Stimmengleichheit.
§ 44c
Prüfungstermine
(1) Der Schulleiter hat die konkreten Termine für die Abschlussprüfung festzulegen und der Schulbehörde bekannt zu geben.
(2) Abschlussprüfungen haben stattzufinden:
(1) Zur Ablegung der Abschlussprüfung sind alle Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte bzw. wenn in der letzten Schulstufe Pflichtpraktika vorgesehen sind, die vorletzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben oder die in höchstens einem Pflichtgegenstand nicht oder mit "Nicht genügend" beurteilt worden sind; diesfalls hat der Prüfungskandidat im Rahmen der abschließenden Prüfung eine Jahresprüfung aus dem betreffenden Pflichtgegenstand abzulegen, sofern dieser Gegenstand nicht ohnedies ein Prüfungsgebiet der Abschlussprüfung bildet.
(2) Die erstmalige Zulassung zum Antreten zur Abschlussprüfung im Haupttermin erfolgt von Amts wegen. Beim Antreten zur Abschlussprüfung zu einem Nebentermin hat der Schulleiter auf Antrag des Prüfungskandidaten diesem einen konkreten Prüfungstermin zuzuweisen. Dies gilt auch für das erstmalige Antreten zu einem Nebentermin, wenn wichtige Gründe (z.B. Nachtragsprüfung gemäß § 37 Abs. 3 oder Wiederholungsprüfung gemäß § 40) dies rechtfertigen. Jede Zulassung zu einer Wiederholung von Teilprüfungen erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten, wobei ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Prüfung zu einem Verlust der betreffenden Wiederholungsmöglichkeit (§ 44h) führt.
§ 44e
Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang
(1) Die Schulbehörde hat insbesondere unter Bedachtnahme auf die Aufgaben und den Lehrplan der Fachschule sowie die mit dem Besuch der
Fachschulen verbundenen Berechtigungen und Anrechnungen durch Verordnung für die einzelnen Fachschulen die Prüfungsgegenstände sowie den Prüfungsstoff und die Art der Durchführung der Prüfung in den einzelnen Prüfungsgegenständen festzulegen.
(2) Die Prüfung ist so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse des Prüfungsgebiets, seine Einsichten in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffs nachweisen kann.
(3) Bei der Klausurprüfung ist in einem erhöhten Ausmaß auf die Selbstständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten zu achten. Während deren Erstellung ist der Prüfungskandidat kontinuierlich vom Prüfer zu betreuen.
(4) Der Prüfungskandidat ist berechtigt, zur mündlichen Prüfung anzutreten, wenn die Klausurprüfung erfolgreich beendet ist oder nicht mehr als zwei Klausurarbeiten der Klausurprüfung mit "Nicht genügend" beurteilt wurden; sofern es sich hierbei ausschließlich um schriftliche Klausurarbeiten handelt, hat der Prüfungskandidat bei der mündlichen Prüfung jeweils eine zusätzliche mündliche Teilprüfung abzulegen, wenn sie nicht ohnehin Prüfungsteil der mündlichen Prüfung ist. Wurden mehr als zwei Klausurarbeiten der Klausurprüfung mit "Nicht genügend" beurteilt, ist die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung mit "Nicht bestanden" festzusetzen.
(5) Wurden Prüfungsgebiete der Klausurprüfung wegen gerechtfertigter Verhinderung nicht beurteilt, ist der Prüfungskandidat berechtigt,
(6) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist ein Protokoll aufzunehmen. Auf Antrag des Prüfungskandidaten hat die Schulbehörde diesen von der Ablegung der Abschlussprüfung in einzelnen Prüfungsgebieten zu befreien, wenn das betreffende Prüfungsgebiet bereits an einer anderen Schule abgelegt wurde.
§ 44f
Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung
(1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten in den einzelnen Prüfungsgegenständen sind auf Grund eines Antrags des Prüfers von der Prüfungskommission in sinngemäßer Anwendung des § 35 Abs. 2 bis 4 zu beurteilen.
(2) Auf Grund der festgesetzten Beurteilung der Leistungen in den Prüfungsgebieten hat der Vorsitzende über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden. Die abschließende Prüfung ist
(1) Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist in einem Zeugnis über die abschließende Prüfung zu beurkunden.
(2) Das Zeugnis gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:
(3) In den Fällen des § 44f Abs. 2 Z. 1 bis 3 kann das Abschlusszeugnis mit dem Jahreszeugnis der letzten Schulstufe zu einem gemeinsamen Jahres- und Abschlussprüfungszeugnis verbunden werden.
§ 44h
Wiederholung von Teilprüfungen
(1) Wurde die Beurteilung der abschließenden Prüfung mit "nicht bestanden" festgesetzt (§ 44f Abs. 2 Z. 4), so ist der Prüfungskandidat höchstens zwei Mal zur Wiederholung der negativ beurteilten Teilprüfungen zuzulassen.
(2) Die Wiederholung ist, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, in der gleichen Art wie die ursprünglich gewählte Prüfung abzulegen. Positiv beurteilte Klausurarbeiten sind nicht zu wiederholen.
(3) Die Wiederholung von Teilprüfungen der abschließenden Prüfung ist innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens, nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen. Ab diesem Zeitpunkt ist die abschließende Prüfung nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen, wobei erfolgreich abgelegte Teilprüfungen vergleichbaren Umfangs und Inhalts nicht zu wiederholen sind.
(4) Der Schulleiter hat auf Antrag des Prüfungskandidaten diesem einen konkreten Prüfungstermin zuzuweisen."
12.§ 48 Abs. 3 lautet:
"(3) In der Schule und bei Schulveranstaltungen darf für schulfremde Zwecke nur dann geworben werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben der Berufs- und Fachschulen hierdurch nicht beeinträchtigt wird."
Artikel II
Dieses Landesgesetz tritt mit 1. September 2005 in Kraft.
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