Landesgesetz, mit dem das Oö. Verwaltungssenatsgesetz 1990 sowie das Oö. Gehaltsgesetz 2001 geändert werden (Oö. Verwaltungssenatsgesetz- Novelle 2005)
LGBL_OB_20050729_74Landesgesetz, mit dem das Oö. Verwaltungssenatsgesetz 1990 sowie das Oö. Gehaltsgesetz 2001 geändert werden (Oö. Verwaltungssenatsgesetz- Novelle 2005)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.07.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 74/2005 74. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 74
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Verwaltungssenatsgesetz 1990 sowie das Oö. Gehaltsgesetz 2001 geändert werden (Oö. Verwaltungssenatsgesetz-Novelle 2005)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Verwaltungssenatsgesetz 1990, LGBl. Nr. 90, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 84/2002, wird wie folgt geändert:
"(5) Für die Ernennung der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten gelten § 6 Abs. 3 zweiter Satz, § 13 Abs. 1 und 2 sowie § 35 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 mit der Maßgabe, dass
(6) Der Ernennung der sonstigen Mitglieder des Verwaltungssenats hat eine Ausschreibung im Sinn des § 2 Abs. 1 bis 3 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 voranzugehen, die sich gleichermaßen auch an Landesbedienstete zu richten hat. Die Bewerberinnen und Bewerber sind dem Verwaltungssenat bekannt zu geben, welcher der Landesregierung aus den gemäß Abs. 4 in Betracht kommenden Bewerberinnen und Bewerbern die am höchsten befähigten und am besten verwendbaren für die Ernennung zum Mitglied vorzuschlagen und diesen Vorschlag entsprechend zu begründen hat. Jeder Vorschlag hat drei Bewerberinnen oder Bewerber zu enthalten. Sind mehrere sonstige Mitglieder gleichzeitig zu ernennen, hat der Vorschlag doppelt so viel Bewerberinnen oder Bewerber zu umfassen, als zu ernennen sind. Gibt es weniger als drei geeignete Bewerberinnen oder Bewerber oder weniger als doppelt so viel geeignete Bewerberinnen oder Bewerber als zu ernennen sind, sind alle in den Vorschlag aufzunehmen; in diesem Fall kann der Verwaltungssenat auch eine neuerliche Ausschreibung oder eine neuerliche Ausschreibung eines Teils der zu besetzenden Stellen vorschlagen. Jedenfalls die im Vorschlag des Verwaltungssenats aufgenommenen Bewerberinnen oder Bewerber für die Ernennung sind einer Objektivierung gemäß den §§ 4 bis 6 Abs. 2 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 zu unterziehen. Werden die freien Stellen nicht besetzt, sind sie weiterhin auszuschreiben. §§ 7 und 35 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 sind sinngemäß anzuwenden."
4.§ 4 Abs. 2 lautet:
"(2) Die beabsichtigte Tätigkeit, hinsichtlich derer Zweifel im Sinn des Abs. 1 nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden können, ist vom Mitglied des Verwaltungssenats der Präsidentin oder dem Präsidenten zur Kenntnis zu bringen, die oder der gegebenenfalls mit Bescheid festzustellen hat, dass die Ausübung
dieser Tätigkeit mit Abs. 1 nicht vereinbar ist. Für die Präsidentin oder den Präsidenten gilt dies sinngemäß mit der Maßgabe, dass für die Beurteilung der Unvereinbarkeit die Kammer für Personalangelegenheiten zuständig ist."
5.§ 5 lautet:
"§ 5
Unabhängigkeit, Amtsenthebung
(1) Die Mitglieder des Verwaltungssenats sind bei Besorgung der ihnen nach den Art. 129a und 129b
B-VG zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden. In sämtlichen Angelegenheiten der Organisation des Verwaltungssenats einschließlich jenen des Dienstbetriebs und der Dienstaufsicht (Leitungsgeschäfte) als Grundlage für die Erfüllung der seinen Organen nach Art. 129a und Art. 129b B-VG übertragenen Aufgaben sind die Mitglieder des Verwaltungssenats an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(2) Ein Mitglied kann seines Amtes nur durch die Vollversammlung enthoben werden. Ein Mitglied ist mit Bescheid seines Amtes zu entheben, wenn
(3) Ein Mitglied gilt seines Amtes als enthoben, wenn
(3a) Im Fall des Abs. 3 Z. 5 hat die Landesregierung gemäß § 105 Oö. LBG vorzugehen.
(4) Wird über ein Mitglied des Verwaltungssenats die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung des Mitglieds im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Verwaltungssenats oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat die Vollversammlung das Mitglied vom Dienst zu suspendieren. In dringenden Fällen kann die Suspendierung vorläufig durch die Kammer für Personalangelegenheiten verfügt werden. Die Verfügung der Kammer für Personalangelegenheiten tritt jedoch außer Kraft, wenn sie nicht binnen vier Wochen durch Beschluss der Vollversammlung bestätigt wird."
(1) Für die Mitglieder des Verwaltungssenats
gilt das Oö. Gehaltsgesetz 2001 mit folgender Maß-gabe:
(2) Der Gehalt eines sonstigen Mitglieds beträgt:
Gehaltsstufe Euro
13.760,2
23.931,7
34.103,2
44.274,6
54.446,0
64.617,5
74.788,9
84.960,3
95.131,8
105.303,2
115.474,7
(3) Der Gehalt der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten beträgt:
Gehaltsstufe Euro
14.149,9
24.352,5
34.555,1
44.757,7
54.960,3
65.163,0
75.365,6
85.568,2
95.770,7
105.973,4
116.176,1
(4) Der Gehalt der Präsidentin oder des Präsidenten beträgt:
Gehaltsstufe Euro
14.695,5
24.944,8
35.194,1
45.443,6
55.692,9
65.942,2
76.191,6
86.441,0
96.690,4
106.939,6
117.189,0
§ 6b
Disziplinarrecht
(1) Der disziplinären Verantwortung im Sinn dieser Bestimmung unterliegen die Mitglieder (§ 3 Abs. 1).
Bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung hat die Präsidentin oder der Präsident – richtet sich der Verdacht gegen die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident – die zur vorläufigen Klärung des Sachverhalts erforderlichen Erhebungen durchzuführen und dann unverzüglich der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt eine Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln, wenn eine Belehrung oder Ermahnung mit Rücksicht auf die Art oder Schwere der Verfehlung, auf die mit ihr verbundene Gefährdung oder Schädigung öffentlicher Interessen, auf ihre Wiederholung oder auf andere erschwerende Umstände nicht ausreicht oder auch eine Disziplinarverfügung (§ 146 Oö. LBG) nicht erlassen wird.
(2) Nach Übermittlung einer Sachverhaltsdarstellung nach Abs. 1 oder wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt sonst vom Verdacht einer Dienstpflichtverletzung Kenntnis erlangt, hat die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt einen Antrag auf Einleitung des Disziplinarverfahrens (Disziplinar-anzeige) zu stellen. In der Disziplinaranzeige sind die Anschuldigungspunkte anzugeben und die Beweismittel anzuführen. Mit Einlangen der Disziplinaranzeige bei der oder dem Vorsitzenden der Kammer für Personalangelegenheiten gilt das Disziplinarverfahren als eingeleitet.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Präsidentin oder beim Präsidenten schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen. Das Mitglied kann die Selbstanzeige zurückziehen, solange die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt keine Disziplinaranzeige erstattet hat. Im Übrigen ist nach Abs. 1 und 2 vorzugehen.
(4) §§ 119 bis 123, 129, 130, 132 Abs. 1, 2 und 3, 138 und 139 Oö. LBG sind nicht anzuwenden; § 124 Oö. LBG gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Disziplinaranwältin oder der zuständige Disziplinaranwalt nicht dem Verwaltungssenat angehören darf; §§ 146 und 147 Oö. LBG gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der oder des Dienstvorgesetzten oder der Dienstbehörde die Präsidentin oder der Präsident tritt; im Übrigen tritt an die Stelle der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) die Kammer für Perso-nalangelegenheiten, im Fall des § 8a Abs. 2 die Vollversammlung.
(5) Das Mitglied des Verwaltungssenats darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn nicht
(6) Der Kammer für Personalangelegenheiten, im Fall des § 8a Abs. 2 der Vollversammlung, obliegt auch die Durchführung von Disziplinarverfahren betreffend Beamtinnen und Beamte des Dienst- oder Ruhestands, sofern die Dienstpflichtverletzung als Mitglied des Verwaltungssenats begangen wurde.
§ 6c
Dienstbeurteilung
(1) Der Dienstbeurteilung unterliegen die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident sowie die sonstigen Mitglieder. Die Bestimmungen des Oö. LBG betreffend die Dienstbeurteilung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(2) §§ 104 und 105a Oö. LBG sind nicht anzuwenden."
8.§ 7 lautet:
"§ 7
Leitung
(1) Die Präsidentin oder der Präsident leitet den Verwaltungssenat und vertritt diesen nach außen. Sie oder er wird im Verhinderungsfall von der Vizepräsidentin oder vom Vizepräsidenten vertreten. Ist auch diese oder dieser verhindert, so vertritt sie oder ihn das an Jahren älteste Mitglied des Verwaltungssenats. Dies gilt auch dann, wenn die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten oder der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten unbesetzt ist.
(1a) Die Präsidentin oder der Präsident kann zu ihrer oder seiner Unterstützung die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten mit der ständigen Führung von Leitungsgeschäften in ihrem oder seinem Namen betrauen. Die diesbezügliche Aufteilung obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten im Einvernehmen mit der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten.
(2) Der Präsidentin oder dem Präsidenten obliegen als Leitungsgeschäfte im Sinn des § 5 Abs. 1 zweiter Satz jedenfalls folgende Aufgaben:
(3) Die Präsidentin oder der Präsident hat – bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder – auf eine möglichst einheitliche Entscheidungspraxis hinzuwirken. Zu diesem Zweck ist auch eine Evidenz- und Dokumentationsstelle einzurichten, die der Präsidentin oder dem Präsidenten unterstellt ist.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident ist hinsichtlich der sie oder ihn selbst betreffenden dienstrechtlichen und innerdienstlichen Angelegenheiten einer Abteilungsleiterin oder einem Abteilungsleiter im Amt der Landesregierung gleichgestellt, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
(5) Mitteilungen, Berichte und Stellungnahmen an die Öffentlichkeit sowie Presseaussendungen und dergleichen im Namen des Verwaltungssenats sind der Präsidentin oder dem Präsidenten vorbehalten."
9.§ 8 Abs. 2 und 2a lauten:
"(2) Die Vollversammlung hat ausschließlich folgende Aufgaben:
(2a) Die Vollversammlung kann zum Zweck der Vorberatung ihrer Angelegenheiten Ausschüsse einsetzen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist. Die Präsidentin oder der Präsident, bei Bedarf auch die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident, haben jedenfalls Sitz und Stimme in einem solchen Ausschuss."
"(5) Die Vollversammlung ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich einzuberufen. Eine Einberufung hat auch binnen drei Wochen zu erfolgen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter gleichzeitiger Vorlage eines begründeten, beschlussfähigen und eine Angelegenheit des Abs. 2 betreffenden Antrags schriftlich verlangt wird. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu den Sitzungen einzuladen. Die Einladung hat spätes-tens eine Woche vor der Sitzung zu erfolgen, es sei denn, dass alle Mitglieder darauf verzichten."
12.Nach § 8 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
"(6) Die Beratungen und Abstimmungen der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Über die Sitzungen der Vollversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. In diesem sind jedenfalls die begründeten Anträge und Beschlüsse festzuhalten. Anträge sind auf Verlangen jenes Mitglieds, das diese gestellt hat, wortgetreu wiederzugeben. Das Abstimmungsergebnis ist außer im Fall der Einstimmigkeit namentlich festzuhalten. Das Protokoll ist von der Schriftführerin oder vom Schriftführer zu unterfertigen; die inhaltliche Richtigkeit ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten zu beglaubigen."
13.Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
"§ 8a
Kammer für Personalangelegenheiten
(1) Die Kammer für Personalangelegenheiten hat ausschließlich folgende Aufgaben:
(2) Gegen Entscheidungen der Kammer für Personalangelegenheiten ist eine Berufung an die Vollversammlung zulässig, wenn gegen das Mitglied die Disziplinarstrafe der Entlassung (§ 115 Abs. 1 Z. 5 Oö. LBG) oder der Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhebezug (§ 115 Abs. 1 Z. 4 Oö. LBG) verhängt wurde.
(3) Die Kammer für Personalangelegenheiten besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, drei durch Beschluss der Vollversammlung in geheimer Abstimmung gemäß Abs. 4 zu bestimmenden Mitgliedern sowie einem vom Dienststellenausschuss aus dem Kreis der sonstigen Mitglieder (§ 3 Abs. 1 Z. 3) namhaft zu machenden Mitglied. Sofern die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident nicht von der Vollversammlung bestimmt wird, gehört sie oder er der Kammer für Personalangelegenheiten als beratendes Mitglied an. Für die durch Beschluss der Vollversammlung zu bestimmenden Mitglieder sind drei Ersatzmitglieder zu bestimmen, für das vom Dienststellenausschuss zu entsendende Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Wird innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch die Präsidentin oder den Präsidenten vom Dienststellenausschuss kein Mitglied (Ersatzmitglied) namhaft gemacht, kommt der Vollversammlung das Recht zu, ein weiteres Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestimmen.
(4) Über jedes durch Beschluss der Vollversammlung zu bestimmende Mitglied (Ersatzmitglied) ist gesondert abzustimmen. Im Rahmen der ersten Abstimmung kann für jedes sonstige Mitglied eine Stimme abgegeben werden. Bestimmt ist jene Person, die mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen erhalten hat. Kommt in der ersten Abstimmung kein Beschluss zustande, ist eine erneute Abstimmung durchzuführen, bei der zwischen jenen Personen zu entscheiden ist, die im Rahmen der ersten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. Wird auch in der zweiten Abstimmung kein Mitglied bestimmt, entscheidet das Los zwischen jenen Personen, die in dieser Abstimmung die meisten Stimmen erreicht haben. Bestimmt die Vollversammlung innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch die Präsidentin oder den Präsidenten keine Mitglieder, so gelten die drei an Lebensjahren ältesten Mitglieder als von der Vollversammlung bestimmt. Dies gilt sinngemäß im Fall des Abs. 3 letzter Satz.
(5) Im Fall ihrer oder seiner Verhinderung wird die Präsidentin oder der Präsident von der Vizepräsidentin oder vom Vizepräsidenten vertreten; bei einer Verhinderung sowohl der Präsidentin oder des Präsidenten als auch der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten, erfolgt die Vertretung durch das an Lebensjahren älteste Mitglied, soweit es nicht bereits der Kammer als Mitglied oder Ersatzmitglied angehört. Im Fall ihrer Verhinderung werden die von der Vollversammlung bestimmten Mitglieder und das vom Dienststellenausschuss namhaft gemachte Mitglied durch ihre Ersatzmitglieder vertreten.
(6) Die Funktionsdauer der durch Beschluss der Vollversammlung bestimmten Mitglieder sowie des vom Dienststellenausschuss namhaft gemachten Mitglieds beträgt drei Jahre. Scheidet eines dieser Mitglieder während der Funktionsdauer aus, hat an seine Stelle das jeweilige Ersatzmitglied für den Rest der Funktionsdauer zu treten; gleiches gilt, wenn das Mitglied zur Präsidentin oder zum Präsidenten ernannt wird. Scheidet ein Ersatzmitglied aus, ist ein Ersatzmitglied gemäß Abs. 3 und 4 für die Funktionsdauer, für welche das ausgeschiedene Mitglied bestimmt war, zu bestimmen oder namhaft zu machen; dies gilt sinngemäß auch im Fall des Abs. 6 zweiter Satz.
(7) Den Vorsitz in der Kammer für Personalangelegenheiten führt die Präsidentin oder der Präsident, im Fall ihrer oder seiner Verhinderung die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident, im Fall deren Verhinderung das an Lebensjahren älteste Mitglied der Kammer für Personalangelegenheiten. Die Sitzungen der Kammer für Personalangelegenheiten sind von der oder dem Vorsitzenden unter Anschluss der vorgesehenen Tagesordnung einzuberufen und zu leiten.
(8) Die Kammer für Personalangelegenheiten
fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen bei Anwesenheit von zumindest drei ihrer Mitglieder in nicht öffentlicher Sitzung. Eine Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. Die Mitwirkung in der Kammer für Personalangelegenheiten ist für deren Mitglieder (Ersatzmitglieder) Dienstpflicht.
(9) Im Übrigen gelten die für die Vollversammlung vorgesehenen Bestimmungen über den Geschäftsgang für die Kammer für Personalangelegenheiten sinngemäß."
14.Nach § 9 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) Die Landesregierung kann gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben gegen:
"(2) In der Geschäftsverteilung dürfen ausschließlich folgende Angelegenheiten geregelt werden:
(3) Jedes Mitglied kann mehreren Kammern angehören."
16.§ 10 Abs. 4 lautet:
"(4) Bei der Verteilung der Geschäfte ist eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller sonstigen Mitglieder des Verwaltungssenats anzustreben. Auf die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten sind Geschäfte nach § 2 nur so weit zu verteilen, als dies die Führung der Leitungsgeschäfte erlaubt. Sowohl die Präsidentin oder der Präsident als auch die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident haben neben ihren Leitungsaufgaben auch in angemessenem Umfang an der Erledigung der Geschäfte nach § 2 tätig zu sein. Jede über ein solches Ausmaß hinausgehende Verteilung von Geschäften nach § 2 auf die Präsidentin oder den Präsidenten und auf die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten bedarf deren oder dessen vorheriger Zustimmung."
17.Nach § 10 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:
"(6a) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer neuen Geschäftsverteilung zugewiesenen, jedoch noch nicht entschiedenen Angelegenheiten, sind von dem bis dahin zuständigen Mitglied oder von der bis dahin zuständigen Kammer fortzuführen und abzuschließen, es sei denn, im Abs. 6 genannte Gründe stehen dem zwingend entgegen."
18.Dem § 10 wird folgender Abs. 8 angefügt:
"(8) Wenn bis zum Beginn eines Kalenderjahres keine Geschäftsverteilung für dieses Kalenderjahr erlassen wurde, gilt die bisherige Geschäftsverteilung bis zur Erlassung einer neuen Geschäftsverteilung durch die Vollversammlung vorläufig weiter."
(1) Die näheren Regelungen über die Führung der Geschäfte zur Erledigung der Verwaltungsverfahren nach § 2 - soweit es sich nicht um Leitungsgeschäfte nach § 7 Abs. 2 handelt - insbesondere des Geschäftsgangs und der Schriftführung in den Kammern, können unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit durch Verordnung der Vollversammlung in einer Geschäftsordnung festgelegt werden.
(2) Die Geschäftsordnung ist in der Evidenz- und Dokumentationsstelle zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen."
21.§ 16 erhält die Bezeichnung "§ 18"; § 15 bis 17 lauten:
"§ 15
Geschäftsstelle
(1) Geschäftstelle des Verwaltungssenats ist eine gesonderte Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung. Dem Verwaltungssenat sind im Rahmen der Geschäftsstelle insbesondere das für die Geschäfte erforderliche sonstige Personal zuzuweisen und die Sacherfordernisse bereitzustellen.
(2) Die Geschäftsstelle wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten geleitet (§ 7 Abs. 2 Z. 1). Soweit Bedienstete, die anderen Organisationseinheiten des Amtes der Landesregierung angehören, Geschäfte des Verwaltungssenats besorgen, sind sie der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungssenats lediglich fachlich unterstellt.
(3) Im Rahmen der Geschäftsstelle ist auch eine Evidenz- und Dokumentationsstelle einzurichten. Ihr obliegt insbesondere die übersichtliche Dokumentation und Auswertung der Entscheidungen des Verwaltungssenats. Soweit dies für die Tätigkeit des Verwaltungssenats erforderlich ist, sind auch Entscheidungen oberster Gerichte und das einschlägige Schrifttum verfügbar zu halten.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident kann ein Mitglied oder eine sonst geeignete Bedienstete oder einen sonst geeigneten Bediensteten des Verwaltungssenats mit der Auswertung, Evidenz und Dokumentation der Entscheidungen betrauen.
(5) Für die vorläufige Berechnung, Bekanntgabe und Auszahlung der Gebühren der Zeugen und Beteiligten hat die Präsidentin oder der Präsident aus dem Kreis des sonstigen Personals die erforderliche Zahl geeigneter Bediensteter (Rechnungsführerinnen oder Rechnungsführer) zu bestellen.
§ 16
Personalvertretung
Der Verwaltungssenat gilt als Dienststelle im Sinn des § 4 des Oö. Landes-Personalvetretungsgesetzes. Der Wirkungsbereich des beim Verwaltungssenat eingerichteten Organs der Personalvertretung umfasst sowohl die Mitglieder des Verwaltungssenats (§ 3 Abs. 1) als auch das dem Verwaltungssenat zugewiesene sonstige Personal (§ 15 Abs. 1).
§ 17
Verweisungen
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
–Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 152/2004."
Artikel II
Das Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28, in der Fassung LGBl. Nr. 49/2005 wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 2 Z. 4 entfällt; im § 2 Abs. 2 Z. 3 entfällt das Wort "und"; § 2 Abs. 2 Z. 3 endet mit einem Punkt.
Artikel III
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft.
(2) Die auf Grund dieses Landesgesetzes zu erlassenden Verordnungen dürfen bereits nach Kundmachung dieses Landesgesetzes erlassen werden; sie dürfen jedoch nicht vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden. Bis zum In-Kraft-Treten der nach
diesem Landesgesetz zu erlassenden Geschäftsverteilung und der nach
diesem Landesgesetz zu erlassenden Geschäftsordnung bleiben die bis dahin geltende Ge-schäftsverteilung und die bis dahin geltende Geschäfts-ordnung in Kraft. Art. I Z. 17 (§ 10 Abs. 6a) gilt.
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