Verordnung der Oö. Landesregierung über das Verfahren der Bestellung der Leiterin oder des Leiters der Antidiskriminierungsstelle
LGBL_OB_20050630_70Verordnung der Oö. Landesregierung über das Verfahren der Bestellung der Leiterin oder des Leiters der AntidiskriminierungsstelleGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.06.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 70/2005 70. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 70
Verordnung
der Oö. Landesregierung über das Verfahren der Bestellung der Leiterin oder des Leiters der Antidiskriminierungsstelle
Auf Grund des § 14 Abs. 2 Oö. Antidiskriminierungsgesetz, LGBl. Nr. 50/2005, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Funktion der Leiterin oder des Leiters der Antidiskriminierungsstelle ist jeweils auf die Dauer von sechs Jahren öffentlich auszuschreiben. In den Fällen einer Enthebung vom Amt oder ihres oder seines sonstigen Ausscheidens vor Ende der Funktionsdauer hat die Ausschreibung jeweils innerhalb von vier Wochen nach der Amtsenthebung oder dem Ausscheiden der Leiterin oder des Leiters der Antidiskriminierungsstelle zu erfolgen.
(2) Die erstmalige Bestellung der Leiterin oder des Leiters erfolgt für die Dauer von drei Jahren.
(3) Die Ausschreibung der Funktion hat jedenfalls durch Verlautbarung in der Amtlichen Linzer Zeitung und in zumindest zwei oberösterreichischen Tageszeitungen zu erfolgen. Die Ausschreibung kann überdies auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden. Der Ausschreibungstext hat die im § 14 Abs. 5 Z. 1 bis 5 Oö. ADG genannten Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle sinngemäß anzuführen.
(4) In der Ausschreibung ist für die Einreichung der Bewerbungsgesuche (§ 3) eine angemessene Frist zu setzen, die mindestens drei Wochen ab dem Tag der Verlautbarung in der Amtlichen Linzer Zeitung betragen muss.
(5) Die Ausschreibung hat die im § 2 umschriebenen Voraussetzungen zu enthalten.
§ 2
Bewerberinnen oder Bewerber für die Funktion der Leiterin oder des Leiters der Antidiskriminierungsstelle müssen folgende persönliche und fachliche Voraussetzungen erfüllen:
(1) Die Landesregierung hat alle fristgerecht eingelangten Bewerbungen der Begutachtungskommission gemäß Abs. 2 zu übermitteln. Diese hat zu den Bewerbungen binnen angemessener Frist, die vier Wochen nicht überschreiten darf, Stellung zu nehmen.
(2) Der Begutachtungskommission gehören an:
(3) Die Bewerbungsunterlagen, die Beratungen der Begutachtungskommission zur Stellungnahme sowie die Stellungnahme unterliegen der Vertraulichkeit. Der Name einer Bewerberin oder eines Bewerbers unterliegt der Vertraulichkeit dann, wenn sie oder er dies im Bewerbungsgesuch verlangen.
§ 5
(1) Die Bewerberinnen oder Bewerber besitzen keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion; sie haben im Verfahren zur Bestellung der Leiterin oder des Leiters der Antidiskriminierungsstelle keine Parteistellung.
(2) Den nicht berücksichtigten Bewerberinnen oder Bewerbern sind die Bewerbungsunterlagen zurückzugeben, zugleich ist ihnen die Nichtberücksichtigung formlos mitzuteilen.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Pühringer
Landeshauptmann
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