Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend Öffnungszeiten in Bad Hall und Gmunden
LGBL_OB_20050630_69Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend Öffnungszeiten in Bad Hall und GmundenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.06.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 69/2005 69. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 69
Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend Öffnungszeiten in Bad Hall und Gmunden
Auf Grund des § 4 Abs. 2 und des § 5 Abs. 2 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004 wird verordnet:
§ 1
In der Stadtgemeinde Bad Hall dürfen an nachfolgend genannten Sonntagen aus Anlass der Landesgartenausstellung 2005 und verschiedener damit im Zusammenhang stehender Veranstaltungen jeweils in der Zeit von
10.00 bis 17.00 Uhr Verkaufstätigkeiten ausgeübt und zu diesem Zweck Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Ausnahme von jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinn des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, beschäftigt werden:
Für den Landeshauptmann:
Sigl
Landesrat
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