Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich über schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf den oberösterreichischen Seen mit Ausnahme des Wolfgangsees (Oö. Seen-Verkehrsverordnung 2005 - Oö. Seen-VV 2005)
LGBL_OB_20050630_68Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich über schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf den oberösterreichischen Seen mit Ausnahme des Wolfgangsees (Oö. Seen-Verkehrsverordnung 2005 - Oö. Seen-VV 2005)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.06.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 68/2005 68. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 68
Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich über schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf den oberösterreichischen Seen mit Ausnahme des Wolfgangsees
(Oö. Seen-Verkehrsverordnung 2005 - Oö. Seen-VV 2005)
Auf Grund des § 17 Abs. 2 und 4 sowie des § 37 Abs. 5 Schiffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004, wird verordnet:
ABSCHNITT I
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen des Abschnitts II dieser Verordnung gelten für nachstehende Seen: Attersee, Traunsee und Mondsee.
(2) Die Bestimmungen des Abschnitts III dieser Verordnung gelten für nachstehende Seen: Almsee, Gleinker See, Großer Ödensee, Hallstättersee, Heratinger See, Hinterer Gosausee, Hinterer Langbathsee, Höllerersee, Holzösterer See, Kleiner Ödensee, Laudachsee,
Nussensee, Offensee, Schwarzensee, Seeleithensee, Vorderer Gosausee, Vorderer Langbathsee und Zeller- oder Irrsee.
ABSCHNITT II
Für den Attersee, den Mondsee und den Traunsee geltende Verbote und Beschränkungen
§ 2
Ganzjährige Verbote
Ganzjährig ist verboten:
§ 3
Motorboot-Sommersperre
In der Zeit vom 1. Juli bis 31. August jeden Jahres ist jeglicher
Betrieb von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb durch einen Verbrennungsmotor verboten.
§ 4
Beschränkungen der gewerbsmäßigen Schifffahrt
Die Anzahl der Motorfahrzeuge mit einem Verbrennungsmotor, die für die gewerbsmäßige Ausübung der Schifffahrt (§ 77 Abs. 1 Z. 1 bis 5 und 7 Schiffahrtsgesetz) oder zur Schulung von Führern von Motorfahrzeugen
(§§ 140 ff Schiffahrtsgesetz) eingesetzt werden dürfen, wird für den Attersee mit 26, den Traunsee mit 23 und den Mondsee mit 8 begrenzt.
§ 5
Schutzzonen
(1) Die Ausübung der Schifffahrt mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern jeder Art ist in Schutzzonen (Abs. 2) in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September jeden Jahres nach Maßgabe der aufgestellten Schifffahrtszeichen verboten.
(2) Unter Schutzzonen sind jene Seeteile zu verstehen, die durch die Schifffahrtszeichen "Verbot der Durchfahrt" oder "Gesperrte Wasserfläche" (A1 der Anlage 2 zur Seen- und Fluß-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 42/1990) gekennzeichnet und durch Verordnung des Landeshauptmanns festgelegt sind. Die von der Uferlinie seewärts reichende Breite dieser Zone beträgt 100 m. Auf Grund der örtlichen Lage kann auch eine geringere Breite festgelegt werden. Dies ist durch das Zusatzzeichen
Z. 3 der Anlage 2, Abschnitt 2 - Zusatzzeichen der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung, kundzumachen. Die längenmäßige Begrenzung ergibt sich aus der örtlichen
Situierung der Schifffahrtszeichen.
ABSCHNITT III
Für die im § 1 Abs. 2 angeführten Seen geltende Verbote und Beschränkungen
§ 6
(1) Auf den im § 1 Abs. 2 dieser Verordnung genannten Gewässern mit Ausnahme des Hallstättersees ist die Verwendung von Motorfahrzeugen, ausgenommen
solche mit elektrischem Antrieb bis zu einer Leistung von 500 Watt, ganzjährig verboten.
(2) Auf dem Hallstättersee ist der Betrieb von Motorfahrzeugen, ausgenommen solche mit elektrischem Antrieb bis zu einer Leistung von 500 Watt, zu Sport- oder Vergnügungszwecken ganzjährig verboten. Die Motorfahrzeuge mit
einem Verbrennungsmotor dürfen
nur für die gewerbsmäßige Schifffahrt gemäß § 77 Abs. 1 Z. 1 bis 5 Schiffahrtsgesetz eingesetzt werden, wobei die Anzahl der Fahrzeuge mit insgesamt 4 begrenzt wird.
(3) Unbeschadet der Verbote gemäß Abs. 1 und 2
gelten die in den §§ 2, 3 und 5 des Abschnitts II verordneten Beschränkungen und Verbote auch für die im § 1 Abs. 2 dieser Verordnung genannten Gewässer
sinngemäß. § 3 gilt jedoch nach Maßgabe des Abs. 2 nicht für den Hallstättersee.
ABSCHNITT IV
§ 7
Ausnahmen
(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung sind ausgenommen Fahrzeuge
(2) Von den Verboten des § 2 Z. 4, 7 und 8 sowie
§ 3 sind ausgenommen Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt nach Maßgabe des Konzessionsbescheides.
(3) Von den Verboten des § 2 Z. 7 und 8 sowie § 3 sind ausgenommen im Werksverkehr eingesetzte Fahrzeuge bei Vorliegen der im § 76 Abs. 2 und 3 Schiffahrtsgesetz normierten Voraussetzungen.
(4) Vom Verbot des § 3 sind ausgenommen Fahrzeuge einer Schiffsführerschule, die ihren Standort in einer Seegemeinde hat und die gemäß §§ 140 ff Schiffahrtsgesetz zur Ausbildung von Motorbootführern berechtigt ist. Diese Ausnahme gilt nur für unumgängliche Unterrichts- oder behördliche Prüfungsfahrten, nur für ein Fahrzeug je Schiffsführerschule und nur für jenen See, an dem der Standort gelegen ist.
(5) Von den Verboten des § 2 Z. 7 und 8 sowie des § 3 sind ausgenommen:
(6) Von den Verboten des § 2 Z. 8 sowie des § 3 sind ausgenommen Fahrzeuge für Fahrten zur behördlichen Überprüfung der Fahrtauglichkeit gemäß §§ 107 ff Schiffahrtsgesetz an Werktagen.
(7) Sofern die gemäß § 16 Abs. 1 Z. 1 bis 6 sowie 10 und 11 Schiffahrtsgesetz zu schützenden Interessen nicht wesentlich beeinträchtigt werden, können - auch örtlich, sachlich oder zeitlich eingeschränkt - Ausnahmen
von den Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen werden für
(8) Die Bewilligungsbescheide, aus denen sich die Ausnahmen gemäß Abs. 2, 4 und 7 ergeben, sind bei der Inanspruchnahme einer der Ausnahmebestimmungen mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Bundes-polizei oder der Behörde auszufolgen.
ABSCHNITT V
Schlussbestimmungen
§ 8
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
(2) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht, wird nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 Schiffahrtsgesetz bestraft.
§ 9
In- und Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft; gleichzeitig tritt die Oö. Seen-Verkehrsverordnung 1995, LGBl. Nr. 67/1995, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 36/2001 und der Druckfehlerberichtigung LGBl. Nr. 160/2001, außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Dipl.-Ing. Haider
Landeshauptmann-Stellvertreter
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