Landesgesetz, mit dem das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 und das Oö. Gemeindebediensteten-Schutzgesetz 1999 geändert werden (Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2005 – Oö. G-DRÄG 2005)
LGBL_OB_20050527_54Landesgesetz, mit dem das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 und das Oö. Gemeindebediensteten-Schutzgesetz 1999 geändert werden (Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2005 – Oö. G-DRÄG 2005)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.05.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 54/2005 54. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 54
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002,
das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 und
das Oö. Gemeindebediensteten-Schutzgesetz 1999 geändert werden (Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2005 – Oö. G-DRÄG 2005)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002 (Oö. GDG 2002)
Das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, LGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 106/2003, wird wie folgt geändert:
1.Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Eintragungen eingefügt
bzw. geändert:
"§ 74Ziel und Arten der Dienstausbildung und Fort-
bildung
§ 74aModul 1 – Einführung
§ 74bModul 2 – Allgemeine Ausbildung
§ 74cModul 3 – Fachausbildung
§ 74dModul 4 – Ausbildung für Führungskräfte
§ 75Verwendungsänderungen
§ 76Ausbildungsverordnung
§ 80Fristverlängerung; Hemmung des Fristablaufs; Nachsicht
§ 80aAblegung der Dienstausbildung bei anderen
Einrichtungen
§ 80bSonderbestimmung für Optantinnen und Optanten
gemäß § 165a Oö. GBG 2001
§ 216aÜbergangsbestimmungen zum Oö. Gemeinde-
Dienstrechtsänderungsgesetz 2005"
2.Nach § 24 Abs. 2 Z. 4 wird folgende Z. 4a eingefügt:
"4a.der (die) Vertragsbedienstete im Rahmen der Dienstausbildung
Modul 2 (Allgemeine Ausbildung gemäß § 74b) nicht rechtzeitig und mit Erfolg ablegt, sofern nicht dienstliche oder in der Person des (der) Bediensteten gelegene wichtige Gründe vorliegen, oder"
(1) Ziel der Dienstausbildung und der Fortbildung ist die Vermittlung, Erweiterung und Vertiefung der zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben der Bediensteten erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen, um die Bediensteten dadurch in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, zu fördern und zu begleiten.
(2) Die Bediensteten müssen die Dienstausbildung in dem ihrer jeweiligen Verwendung entsprechenden Ausmaß ablegen, sofern für diese Verwendung in der Ausbildungsverordnung eine Dienstausbildung vorgesehen ist. Die Dienstausbildung umfasst folgende Module:
(3) Wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, haben die Bediensteten an Maßnahmen der Fortbildung teilzunehmen. Die Fortbildung orientiert sich an den derzeitigen und künftigen Aufgaben der Bediens-teten und umfasst folgende Bereiche:
§ 74a
Modul 1 – Einführung
Ziel des Moduls 1 ist die Vermittlung grundsätzlicher Informationen
über das Dienstverhältnis und den Dienstgeber.
§ 74b
Modul 2 – Allgemeine Ausbildung
(1) Ziel des Moduls 2 ist die Vermittlung und der Nachweis der grundlegenden Kenntnisse über die Abläufe, Inhalte und generellen Rechtsvorschriften in der öffentlichen Verwaltung, die für die Erfüllung der Aufgaben allgemein notwendig sind.
(2) Das Modul 2 besteht aus
(3) Mit der erfolgreichen Ablegung der Dienstprüfung ist Modul 2 abgelegt.
(4) Modul 2 ist innerhalb von 36 Monaten ab Beginn des Dienstverhältnisses in jenen Verwendungen zu absolvieren, für die Modul 2 nach der Ausbildungsverordnung vorgeschrieben ist.
(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung zur schriftlichen Dienstprüfung gemäß § 78 sind Bedienstete vom Bürgermeister zum nächsten angebotenen Dienstausbildungslehrgang zuzulassen; ein Anspruch auf Zulassung zu bestimmten Lehrgangsterminen oder auf mehrmalige Teilnahme an einem Dienstausbildungslehrgang besteht nicht. Die Zeit der Teilnahme am Dienstausbildungslehrgang gilt nur bei der erstmaligen Teilnahme als Dienstzeit.
(6) Wird die Dienstprüfung nicht erfolgreich abgelegt, kann sie zweimal innerhalb von 18 Monaten ab dem ersten Antreten zur Dienstprüfung wiederholt werden.
(7) Bei der Gestaltung und Durchführung des Dienstausbildungslehrgangs ist auf eine in der Person des Teilnehmers (der Teilnehmerin) gelegene Behinderung sowie auf Teilzeitkräfte mit Betreuungspflichten möglichst Rücksicht zu nehmen.
(8) Zur Vorbereitung auf die Dienstprüfung besteht ein einmaliger Anspruch auf Sonderurlaub im Ausmaß von 20 Wochenstunden, bei Teilzeitbeschäftigten im entsprechenden Ausmaß.
§ 74c
Modul 3 – Fachausbildung
(1) Ziel des Moduls 3 ist das Erlangen und der Nachweis des für die jeweilige Verwendung erforderlichen Fachwissens.
(2) Das Modul 3 besteht aus
(3) Mit der erfolgreichen Ablegung der Fachprüfung ist Modul 3 absolviert.
(4) Modul 3 ist innerhalb von 24 Monaten nach Ablegung von Modul 2 zu absolvieren.
(5) Wird die Fachprüfung nicht bestanden, kann sie zweimal innerhalb von 18 Monaten ab dem ersten Antreten zur Fachprüfung wiederholt werden.
(6) Das Nichtablegen der Fachprüfung innerhalb der vorgesehenen Frist stellt ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung oder Verwendungsänderung im Sinn der §§ 139 und 140 Abs. 2 dar.
(7) Zur Vorbereitung auf die mündliche Fachprüfung besteht ein einmaliger Anspruch auf Sonderurlaub im Ausmaß von 20 Wochenstunden, bei Teilzeitbeschäftigten im entsprechenden Ausmaß.
§ 74d
Modul 4 – Ausbildung für Führungskräfte
Ziel der Ausbildung für Führungskräfte ist das Erlangen und die Vertiefung verwendungsbezogener Qualifikationen, insbesondere in den Bereichen Kommunikations-, Team- und Konfliktfähigkeit und die Vermittlung neuer Organisationsformen, Planungs- und Entscheidungstechniken sowie das Erlangen moderner Führungsverhaltensweisen.
§ 75
Verwendungsänderungen
(1) Modul 1 ist nur einmal zu absolvieren.
(2) Wurde Modul 2 im Zeitpunkt einer Änderung der Verwendung noch nicht absolviert, ist es nach Maßgabe der Ausbildungsverordnung binnen 36 Monaten ab Beginn der neuen Verwendung zu absolvieren.
(3) Wurde Modul 2 im Zeitpunkt einer Änderung der Verwendung bereits absolviert, ist es nur dann erneut zu absolvieren, wenn dies in der Ausbildungsverordnung vorgesehen ist.
(4) Wurde Modul 3 im Zeitpunkt einer Änderung der Verwendung noch nicht absolviert, ist es nach Maßgabe der Ausbildungsverordnung binnen 24 Monaten ab Beginn der neuen Verwendung, wenn Modul 2 noch nicht absolviert wurde, binnen 24 Monaten nach Ablegen von Modul 2 zu absolvieren.
(5) Wurde Modul 3 im Zeitpunkt einer Änderung der Verwendung bereits absolviert, ist es nur dann binnen 24 Monaten ab Beginn der neuen Verwendung erneut zu absolvieren, wenn dies in der Ausbildungsverordnung vorgesehen ist.
(6) Modul 4 ist nur einmal zu absolvieren.
§ 76
Ausbildungsverordnung
(1) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Ziele der §§ 74 bis 74d und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Anforderungen in den jeweiligen Verwendungen durch Verordnung insbesondere zu regeln:
–für welche Verwendungen welche Module zu absolvieren sind;
–Inhalt und Ziel der einzelnen Module entsprechend den Erfordernissen für die einzelnen Verwendungen;
–das Prüfungsverfahren;
–den zeitlichen Rahmen für die Absolvierung der Module 1 und 4;
–Inhalt, Ziel und zeitlicher Rahmen für die Absolvierung der
persönlichkeitsbildenden Fortbildung.
(2) In der Ausbildungsverordnung kann insbesondere auch die Gleichwertigkeit von Ausbildungen und Dienstprüfungen bei anderen Einrichtungen geregelt werden."
"(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist der (die) Bedienstete vom (von der) Vorsitzenden der Prüfungskommissionen zur schriftlichen Dienstprüfung bzw. mündlichen Fachprüfung zuzulassen. Ein Anspruch auf Zulassung zu bestimmten Prüfungsterminen besteht nicht.
(2) Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung zur schriftlichen Dienstprüfung bzw. mündlichen Fachprüfung sind
(2a) Besondere Voraussetzung für die Zulassung
(1) Ist ein(e) Prüfungswerber(in) ohne wichtigen Grund zur festgesetzten Zeit zur schriftlichen Dienstprüfung oder mündlichen Fachprüfung nicht erschienen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Bei der Durchführung von Prüfungen ist auf eine in der Person des Prüfungswerbers (der Prüfungswerberin) gelegene Behinderung soweit Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Prüfungszweck vereinbar ist.
(3) Gemeinde(Verbands)bedienstete des Dienststands sind als Zuhörer zur mündlichen Fachprüfung zugelassen."
12.§ 80 lautet:
"§ 80
Fristverlängerung; Hemmung des Fristablaufs; Nachsicht
(1) Der Bürgermeister kann aus dienstlichen oder in der Person des (der) Bediensteten gelegenen wichtigen Gründen die Fristen gemäß § 74b Abs. 4 und 6, § 74c Abs. 4 und 5, § 75 Abs. 2, 4 und 5 um jeweils höchstens 24 Monate verlängern.
(2) Wird eine Prüfung wiederholt, verlängert sich die Frist zur Ablegung der Prüfung gemäß § 74b Abs. 4 und § 74c Abs. 4 im entsprechenden Ausmaß.
(3) Der Ablauf der im § 74b Abs. 4 und 6, § 74c Abs. 4 und 5 und § 75 Abs. 2, 4 und 5 festgesetzten Fristen zur Ablegung der Prüfung wird für die Dauer einer Karenz oder eines Karenzurlaubs zur Betreuung eines (behinderten) Kindes sowie für die Dauer einer gänzlichen Dienstfreistellung zum Zweck der Sterbebegleitung gehemmt.
(4) § 33 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Eine nach dieser Bestimmung erteilte Nachsicht ist zu beachten."
13.Nach § 80 werden folgende §§ 80a und 80b eingefügt:
"§ 80a
Ablegung der Dienstausbildung bei anderen Einrichtungen
(1) Der Gemeindevorstand kann mit Genehmigung der Landesregierung entscheiden, dass Bedienstete bestimmte Module oder Teile davon bei anderen Einrichtungen ablegen können, wenn dies den Erfordernissen der Dienstausbildung nach
diesem Landesgesetz entspricht. § 29 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(2) Hat der (die) Bedienstete bei einer anderen Einrichtung eine Ausbildung oder eine vom Abs. 1 nicht erfasste Dienstausbildung erfolgreich abgelegt, mit der zumindest gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie bei der Dienstausbildung nach diesem Landesgesetz nachgewiesen werden, hat der Gemeindevorstand mit Genehmigung der Landesregierung auf Antrag des (der) Bediensteten festzustellen, dass die Dienstausbildung oder ein Modul oder ein entsprechender Teil eines Moduls als erfolgreich abgelegt gilt. § 29 Abs. 5 gilt sinngemäß.
§ 80b
Sonderbestimmungen für Optantinnen und Optanten gemäß § 165a Oö. GBG
2001
(1) Bedienstete, die gemäß § 165a Oö. GBG 2001 nach dem 30. Juni 2005 optieren, sind verpflichtet, die Dienstausbildung nach Maßgabe der Ausbil-dungsverordnung – ausgenommen Modul 1 – zu absolvieren. Die Frist zur Ablegung von Modul 2 beginnt mit dem Zeitpunkt der Option zu laufen.
(2) Im Fall von Dienstprüfungen, die vor dem 1. Juli 2005 erfolgreich abgelegt wurden, gelten Modul 2 und Modul 3 als erfolgreich abgelegt. Erfolgt nach In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes gleichzeitig mit der Option oder später eine Verwendungsänderung, ist Modul 3 innerhalb von 24 Monaten ab Beginn der neuen Verwendung abzulegen, sofern in der Ausbildungsverordnung für die neue Verwendung Modul 3 vorgeschrieben ist.
(3) Für die Fälle des Abs. 1 und 2 gilt § 80 sinngemäß."
(1) Bedienstete, die zwischen 1. Juli 2002 und 30. Juni 2005 in ein Dienstverhältnis zu einer Gemeinde (einem Gemeindeverband) aufgenommen wurden, sind verpflichtet, die Dienstausbildung nach Maßgabe der Ausbildungsverordnung, ausgenommen Modul 1, zu absolvieren. Die Frist für die Ablegung der Module 2 und 3 beginnt ab 1. Juli 2005 zu laufen.
(2) Im Fall von Dienstprüfungen von Bediensteten gemäß Abs. 1, die vor dem 1. Juli 2005 erfolgreich abgelegt wurden, gelten Modul 2 und Modul 3 als erfolgreich abgelegt. Erfolgt nach In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes eine Verwendungsänderung, ist Modul 3 dann binnen 24 Monaten ab Beginn der neuen Verwendung abzulegen, sofern in der Ausbildungsverordnung für die neue Verwendung Modul 3 vorgeschrieben ist.
(3) Bedienstete, die vor dem 1. Jänner 2006 zur Wiederholung der Dienstprüfung zugelassen worden sind, können die Wiederholung der Dienstprüfung bis 31. Dezember 2006 auf Grund der bis 30. Juni 2005 geltenden Rechtslage ablegen.
(4) Für die Fälle der Abs. 1 bis 3 gilt § 80 sinngemäß.
(5) Die nach den Bestimmungen des Oö. GBG 2001 eingerichteten Prüfungskommissionen gelten bis zur Neubestellung als Kommission nach dem Oö. GDG 2002."
Artikel II
Änderung des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001 (Oö. GBG 2001)
Das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001, LGBl. Nr. 48, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 22/2004, wird wie folgt geändert:
1.Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Eintragungen eingefügt
bzw. geändert:
"§ 28Ziel und Arten der Dienstausbildung und
Fortbildung
§ 28aModul 2 – Allgemeine Ausbildung
§ 28bModul 3 – Fachausbildung
§ 29Modul 4 – Ausbildung für Führungskräfte
§ 30 Ausbildungsverordnung
§ 33Prüfungsverfahren
§ 34 Ablegung der Dienstausbildung bei anderen
Einrichtungen
§ 165dÜbergangsbestimmungen zum Oö. Gemeinde-
Dienstrechtsänderungsgesetz 2005"
2.§ 19 Abs. 2 erster Satz lautet:
"In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann mit Genehmigung der Landesregierung eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Definitivstellungserfordernis der Dienstausbildung gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 erteilt werden."
(1) Ziel der Dienstausbildung und der Fortbildung ist die Vermittlung, Erweiterung und Vertiefung der zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben der Bediensteten erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen, um die Bediensteten dadurch in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, zu fördern und zu begleiten.
(2) Die Dienstausbildung umfasst folgende Module:
(3) Wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, haben die Bediensteten an Maßnahmen der Fortbildung teilzunehmen. Die Fortbildung orientiert sich an den derzeitigen und künftigen Aufgaben der Bediens-teten und umfasst folgende Bereiche:
(1) Ziel des Moduls 2 ist die Vermittlung und der Nachweis der grundlegenden Kenntnisse über die Abläufe, Inhalte und generellen Rechtsvorschriften in der öffentlichen Verwaltung, die für die Erfüllung der Aufgaben allgemein notwendig sind.
(2) Das Modul 2 besteht aus
(3) Mit der erfolgreichen Ablegung der Dienstprüfung ist Modul 2 abgelegt.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung zur schriftlichen Dienstprüfung gemäß § 32 sind Bedienstete vom Bürgermeister zum nächsten angebotenen Dienstausbildungslehrgang zuzulassen; ein Anspruch auf Zulassung zu bestimmten Lehrgangsterminen oder auf mehrmalige Teilnahme an einem Dienstausbildungslehrgang besteht nicht. Die Zeit der Teilnahme am Dienstausbildungslehrgang gilt nur bei der erstmaligen Teilnahme als Dienstzeit.
(5) Wird die Dienstprüfung nicht erfolgreich abgelegt, kann sie zweimal innerhalb von 18 Monaten ab dem ersten Antreten zur Dienstprüfung wiederholt werden.
(6) Bei der Gestaltung und Durchführung des Dienstausbildungslehrgangs ist auf eine in der Person der Teilnehmerin oder des Teilnehmers gelegene Behinderung sowie auf Teilzeitkräfte mit Betreuungspflichten möglichst Rücksicht zu nehmen.
(7) Zur Vorbereitung auf die Dienstprüfung besteht ein einmaliger Anspruch auf Sonderurlaub im Ausmaß von 20 Wochenstunden, bei Teilzeitbeschäftigten im entsprechenden Ausmaß.
§ 28b
Modul 3 – Fachausbildung
(1) Ziel des Moduls 3 ist das Erlangen und der Nachweis des für die jeweilige Verwendung erforderlichen Fachwissens.
(2) Das Modul 3 besteht aus
(3) Mit der erfolgreichen Ablegung der Fachprüfung ist Modul 3 abgelegt.
(4) Wird die Fachprüfung nicht bestanden, kann sie zweimal innerhalb von 18 Monaten ab dem ersten Antreten zur Fachprüfung wiederholt werden.
(5) Zur Vorbereitung auf die mündliche Fachprüfung besteht ein einmaliger Anspruch auf Sonderurlaub im Ausmaß von 20 Wochenstunden, bei Teilzeitbeschäftigten im entsprechenden Ausmaß.
§ 29
Modul 4 – Ausbildung für Führungskräfte
Ziel der Ausbildung für Führungskräfte ist das Erlangen und die Vertiefung verwendungsbezogener Qualifikationen,
insbesondere in den Bereichen
Kommunikations-, Team- und Konfliktfähigkeit und die Vermittlung neuer Organisationsformen, Planungs- und Entscheidungstechniken sowie das Erlangen moderner Führungsverhaltensweisen.
§ 30
Ausbildungsverordnung
(1) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Ziele der §§ 28 bis 29 und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Anforderungen in den jeweiligen Verwendungen durch Verordnung insbesondere zu regeln:
–für welche Verwendungen welche Module abzulegen sind;
–Inhalt und Ziel der einzelnen Module entsprechend den Erfordernissen für die einzelnen Verwendungen;
–das Prüfungsverfahren;
–den zeitlichen Rahmen für die Ablegung des Mo-duls 4;
–Inhalt, Ziel und zeitlichen Rahmen für die Ablegung der
persönlichkeitsbildenden Fortbildung.
(2) In der Ausbildungsverordnung kann insbesondere auch die Gleichwertigkeit von Ausbildungen und Dienstprüfungen bei anderen Einrichtungen geregelt werden."
"(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist der (die) Bedienstete vom (von der) Vorsitzenden der Prüfungskommissionen zur schriftlichen Dienstprüfung bzw. mündlichen Fachprüfung zuzulassen. Ein Anspruch auf Zulassung zu bestimmten Prüfungsterminen besteht nicht.
(2) Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung zur schriftlichen Dienstprüfung bzw. mündlichen Fachprüfung sind
(2a) Besondere Voraussetzungen für die Zulassung
(1) Ist ein(e) Prüfungswerber(in) ohne wichtigen Grund zur festgesetzten Zeit zur schriftlichen Dienstprüfung oder mündlichen Fachprüfung nicht erschienen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Bei der Durchführung von Prüfungen ist auf eine in der Person des Prüfungswerbers (der Prüfungswerberin) gelegene Behinderung soweit Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Prüfungszweck vereinbar ist.
(3) Gemeinde(Verbands)bedienstete des Dienststands sind als Zuhörer zur mündlichen Fachprüfung zugelassen."
12.§ 34 lautet:
"§ 34
Ablegung der Dienstausbildung bei anderen Einrichtungen
(1) Der Gemeindevorstand kann mit Genehmigung der Landesregierung entscheiden, dass Bedienstete bestimmte Module oder Teile davon bei anderen Einrichtungen ablegen können, wenn dies den Erfordernissen der Dienstausbildung nach diesem Landesgesetz entspricht. § 15 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(2) Hat der Bedienstete bei einer anderen Einrichtung eine Ausbildung oder eine vom Abs. 1 nicht erfasste Dienstausbildung erfolgreich abgelegt, mit der zumindest gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie bei der Dienstausbildung nach diesem Landesgesetz nachgewiesen werden, hat der Gemeindevorstand mit Genehmigung der Landesregierung auf Antrag des Bediensteten festzustellen, dass die Dienstausbildung oder ein Modul oder ein entsprechender Teil eines Moduls als erfolgreich abgelegt gilt. § 15 Abs. 5 gilt sinngemäß."
13.Nach § 165c wird folgender § 165d eingefügt:
"§ 165d
Übergangsbestimmungen zum Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2005
(1) Im Fall von Dienstprüfungen, die nach den bis 30. Juni 2005 geltenden Bestimmungen erfolgreich abgelegt wurden, gelten Modul 2 und Modul 3 als erfolgreich abgelegt.
(2) Bedienstete, die vor dem 1. Jänner 2006
zur Wiederholung der Dienstprüfung nach der Oö. Gemeinde-Dienstprüfungsverordnung 2002, LGBl. Nr. 18, zugelassen worden sind, können die Wiederholung der Dienstprüfung bis 31. Dezember 2006 auf Grund der bis 30. Juni 2005 geltenden Rechtslage ablegen.
(3) Prüfungskommissionen, die vor dem 1. Juli 2005 eingerichtet wurden, gelten bis zur Neubestellung als Kommission nach dem Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2005."
Artikel III
Änderung des Oö. Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes 1999
Das Oö. Gemeindebediensteten-Schutzgesetz 1999, LGBl. Nr. 15/2000, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 99/2003, wird wie folgt geändert:
1.Dem § 17 wird folgender Abs. 5 angefügt:
"(5) Elektrische Anlagen müssen so geplant und installiert sein, dass von ihnen keine Brand- oder Explosionsgefahr ausgeht und dass Bedienstete bei direktem oder indirektem Kontakt angemessen vor Unfallgefahren geschützt sind."
2.Im § 21 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
"(1a) Der Dienstgeber hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um Explosionen zu verhindern und die Folgen einer Explosion zu begrenzen."
3.§ 31 Abs. 1 lautet:
"§ 31
Verordnungen über Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe
(1) Die Landesregierung hat in Durchführung des 3. Abschnitts durch Verordnung näher zu regeln:
–die Aufstellung von Arbeitsmitteln;
–die Benützung von Arbeitsmitteln;
–gefährliche Arbeitsmittel;
–die Prüfung von Arbeitsmitteln;
–die Wartung von Arbeitsmitteln.
In diesen Verordnungen sind insbesondere
Artikel IV
In-Kraft-Treten
Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
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