Landesgesetz, mit dem das Oö. Kindergarten- und Hortgesetz geändert wird (Oö. Kindergarten- und Hortgesetz-Novelle 2005)
LGBL_OB_20050527_53Landesgesetz, mit dem das Oö. Kindergarten- und Hortgesetz geändert wird (Oö. Kindergarten- und Hortgesetz-Novelle 2005)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.05.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 53/2005 53. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 53
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Kindergarten- und Hortgesetz geändert wird
(Oö. Kindergarten- und Hortgesetz-Novelle 2005)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Kindergarten- und Hortgesetz, LGBl. Nr. 1/1973, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 152/2002, wird wie folgt geändert:
1.Nach § 2 Abs. 4a wird folgender Abs. 4b eingefügt:
"(4b) Alterserweiterte Gruppen im Sinn dieses Landesgesetzes sind Kindergartengruppen, in die Kinder vor dem vollendeten dritten Lebensjahr oder/und nach dem Erreichen des schulpflichtigen Alters aufgenommen werden, sofern mindestens zehn Kinder in der Gruppe im Kindergartenalter (Abs. 1) sind."
3.Nach § 7 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:
"(1b) Die Zahl der Kinder in einer alterserweiterten Gruppe darf
höchstens betragen:
1.bei Aufnahme von höchstens fünf Kindern ab dem vollendeten
zweiten Lebensjahr und vor dem vollendeten dritten Lebensjahr ...
18;
2.bei Aufnahme von höchstens acht Kindern im
volksschulpflichtigen Alter ... 23;
3.bei gleichzeitiger Aufnahme von höchstens fünf Kindern gemäß Z.
1 und höchstens fünf Kindern gemäß Z. 2 ... 20."
4.§ 8 Abs. 3 lautet:
"(3) In Kindergärten (Horten) ist für jede Gruppe eine gruppenführende Kindergartenpädagogin oder ein gruppenführender Kindergartenpädagoge (eine gruppenführende Hortpädagogin oder ein gruppenführender Hortpädagoge) zu bestellen. Für alterserweiterte Gruppen ist ab dem zweiten unter 3-jährigen Kind oder Kind im volksschulpflichtigen Alter eine zweite Fachkraft zu bestellen."
5.§ 15 lautet:
"§ 15
Bauplanbewilligung; Verwendungsbewilligung
(1) Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Kindergarten(Hort)liegenschaften dürfen für Zwecke eines Kindergartens (Hortes) – unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften – nur verwendet werden, wenn eine Bauplanbewilligung (Abs. 2) oder eine Verwendungsbewilligung (Abs. 3) vorliegt.
(2) Der Bauplan für die Herstellung sowie jede bauliche Umgestaltung eines Kindergarten(Hort)gebäudes bedarf – unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften – der Bewilligung der Landesregierung (Bauplanbewilligung). Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Bauplan den Bau- und Einrichtungsvorschriften entspricht und sonstigen öffentlichen Interessen nicht zuwider läuft. Im Bewilligungsverfahren hat – soweit erforderlich – eine durch Augenschein vorzunehmende kommissionelle Überprüfung stattzufinden.
(3) Wenn eine Bauplanbewilligung nicht erforderlich ist, dürfen Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Kindergarten(Hort)liegenschaften für Zwecke eines Kindergartens (Hortes) nur in Verwendung genommen werden, wenn – unbeschadet der baurechtlichen
Vorschriften – eine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde (Verwendungsbewilligung) vorliegt. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn gegen die Verwendung der Gebäude, Räume oder sonstigen
Kindergarten (Hort)liegenschaften nach diesem Landesgesetz keine Bedenken bestehen. Im Bewilligungsverfahren hat eine durch Augenschein vorzunehmende Überprüfung stattzufinden.
(4) Ergibt sich nach Aufnahme des Kindergarten(Hort)betriebs, dass trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid (§ 15 Abs. 2 oder 3) vorgeschriebenen Auflagen gegen die Verwendung der Gebäude, einzelner Räume oder sonstiger Kindergarten(Hort)liegenschaften Bedenken nach diesem Landesgesetz bestehen, ist die Vorschreibung zusätzlich erforderlicher Auflagen durch die Bezirksverwaltungsbehörde unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig. Die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen ist auch zulässig, wenn in einem bestehenden Kindergarten eine alterserweiterte Gruppe errichtet wird."
(1) Der Kindergartenerhalter kann Kinder ab Vollendung des zweiten und vor Vollendung des dritten Lebensjahres sowie Kinder im volksschulpflichtigen Alter in den Kindergarten aufnehmen, wenn
(2) In begründeten Fällen dürfen Kinder bereits ab Vollendung des 18. Lebensmonats im Einvernehmen mit dem Aufsichtsorgan (§ 32) in den Kindergarten aufgenommen werden.
(3) Im Übrigen ist § 20 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden."
"(4) Der Landesbeitrag gebührt für eine(n) Kindergarten(Hort)leiter(in), Kindergartenpädagogen(in) und Hortpädagogen(in), der (die) gemäß § 8 Abs. 4 bestellt ist und eine Gruppe von mindestens zehn Kindern – bei Sonderkindergärten (Sonderhorten) eine Gruppe von mindestens sechs Kindern, wenn es sich jedoch um eine Gruppe von Kindern mit schwersten Behinderungen handelt, eine Gruppe von mindestens vier Kindern – führt. Für jede(n) weitere(n) gruppenführende(n) Kindergarten(Hort)pädagogen(in) gebührt der Landesbeitrag nur dann, wenn die Kinderhöchstzahlen gemäß § 7 oder eine in einem Bescheid gemäß § 15 festgelegte Höchstzahl ohne die Errichtung einer weiteren Gruppe überschritten würde. Bei einer gemäß § 17 Abs. 3 mit Zustimmung der Landesregierung erfolgten Errichtung eines Kindergartens (Hortes) gebührt der Landesbeitrag auch bei weniger als zehn Kindern."
10.Nach § 29 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:
"(6a) Der Landesbeitrag für die zweite Fachkraft, die für eine alterserweiterte Gruppe bestellt ist (§ 8 Abs. 3 und 4), beträgt 50 % des jährlichen Personalaufwands, der für die Berechnung des Landesbeitrags gemäß Abs. 5 oder 7 herangezogen wird. Der Landesbeitrag nach dieser Bestimmung gebührt, wenn der Kindergarten in einer Gemeinde liegt, deren Pro-Kopf-Finanzkraft unter dem Landesmedian liegt."
"(4) Abs. 3 ist auf alterserweiterte Gruppen nicht anzuwenden."
13.Im Text des Oö. Kindergarten- und Hortgesetzes wird der Begriff "Kindergärtnerin" durch den Begriff "Kindergartenpädagogin oder - pädagoge" und der Begriff "Horterzieher" durch den Begriff "Hortpädagogin oder -pädagoge" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
Artikel II
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. September 2005 in Kraft.
(2) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes anhängige Verwendungsbewilligungsverfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften
weiterzuführen.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes dürfen bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen, jedoch frühes-tens mit 1. September 2005 in Kraft gesetzt werden.
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