Landesgesetz, mit dem das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, das Oö. Landes- Vertragsbedienstetengesetz, das Oö. Gehaltsgesetz 2001, das Oö. Landes-Gehaltsgesetz, das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz, das Oö. Mutterschutzgesetz, das Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz 2000, die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift, das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbeamte, das Oö. Landesbediensteten- Schutzgesetz 1998 und das Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz geändert werden (Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 2005 - Oö. DRÄG 2005)
LGBL_OB_20050506_49Landesgesetz, mit dem das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, das Oö. Landes- Vertragsbedienstetengesetz, das Oö. Gehaltsgesetz 2001, das Oö. Landes-Gehaltsgesetz, das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz, das Oö. Mutterschutzgesetz, das Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz 2000, die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift, das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbeamte, das Oö. Landesbediensteten- Schutzgesetz 1998 und das Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz geändert werden (Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 2005 - Oö. DRÄG 2005)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.05.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 49/2005 49. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 49
Landesgesetz, mit dem
das Oö. Landesbeamtengesetz 1993,
das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz,
das Oö. Gehaltsgesetz 2001,
das Oö. Landes-Gehaltsgesetz,
das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz,
das Oö. Mutterschutzgesetz,
das Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz 2000,
die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift,
das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbeamte,
das Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetz 1998 und
das Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz
geändert werden
(Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 2005 - Oö. DRÄG 2005)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993
Das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, LGBl. Nr. 11/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 106/2003, wird wie folgt geändert:
1.Im Inhaltsverzeichnis lauten die Eintragungen zu den
nachstehenden Bestimmungen:
"§ 16Ziel und Arten der Dienstausbildung und der
Fortbildung
§ 17 Modul 1 - Einführung
§ 18 Modul 2 - Allgemeine Ausbildung
§ 19 Modul 3 - Fachausbildung
§ 20 Prüferinnen und Prüfer; Prüfungsverfahren
§ 21 Modul 4 - Persönlichkeitsbildende Maßnahmen
§ 22 Bestimmungen betreffend Bundes- und Ge-
meindebedienstete
§ 23Ablegung der Dienstausbildung bei anderen
Einrichtungen
§ 24 Dienstausbildungsverordnung
§ 25Sonderbestimmungen für Beamtinnen und
Beamte, für die das Oö. LGG anzuwenden ist
§ 25aSonderbestimmungen für Vertragsbedienstete, für die
das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist
§ 25bSonderbestimmungen für Optantinnen und
Optanten gemäß Oö. GG 2001
§ 25cSonderbestimmungen für Bedienstete gemäß
Oö. GG 2001
§ 25dSonderbestimmungen für Bedienstete, die sich bis
zum In-Kraft-Treten des Oö. Dienstrechts-
änderungsgesetzes 2005 zur Dienstprüfung
nach der Dienstprüfungsverordnung, LGBl. Nr. 67/1996,
angemeldet haben"
2.§ 13 entfällt.
3.Im § 14 Abs. 5 Z. 2 entfällt die Wortfolge "zuzüglich
allfälliger Teuerungszulagen".
4.Die §§ 16 bis 19 lauten:
"§ 16
Ziel und Arten der Dienstausbildung und der Fortbildung
(1) Ziel der Dienstausbildung und der Fortbildung ist die Vermittlung, Erweiterung und Vertiefung der zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben der Bediensteten erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen, um die Bediensteten dadurch in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, zu fördern und zu begleiten.
(2) Die Bediensteten müssen die Dienstausbildung in dem ihrer jeweiligen Verwendung entsprechenden Ausmaß ablegen. Die Dienstausbildung umfasst folgende Module:
(3) Wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, haben die Bediensteten an Maßnahmen der Fortbildung teilzunehmen. Die Fortbildung orientiert sich an den derzeitigen und künftigen Aufgaben der Bediens-teten und umfasst folgende Bereiche:
(1) Ziel des Moduls 1 ist das Erlangen grundsätzlicher Informationen über das Dienstverhältnis und den Dienstgeber Land Oberösterreich.
(2) Die Einladung zu Veranstaltungen im Rahmen des Moduls 1 erfolgt von Amts wegen. Mit der Teilnahme an diesen Veranstaltungen ist Modul 1 abgelegt.
(3) Modul 1 ist nur einmal abzulegen.
§ 18
Modul 2 - Allgemeine Ausbildung
(1) Ziel des Moduls 2 ist das Erlangen und der Nachweis der grundlegenden Kenntnisse über die Abläufe und Inhalte in der öffentlichen Verwaltung, die für die Erfüllung der Aufgaben notwendig sind.
(2) Das Modul 2 besteht aus
(3) Mit der Teilnahme am Dienstausbildungslehrgang und der erfolgreichen Ablegung der Dienstprüfung ist Modul 2 abgelegt.
(4) Modul 2 ist spätestens innerhalb von 24 Monaten ab dem Zeitpunkt einer nicht nur vorübergehenden Ausübung einer Verwendung abzulegen, für die Modul 2 nach der Dienstausbildungsverordnung vorgeschrieben ist. Wurde Modul 2 bereits abgelegt, ist auch im Fall einer Änderung der Verwendung Modul 2 nicht neuerlich abzulegen. Wenn es im dienstlichen Interesse gelegen ist, kann mit Zustimmung der oder des Bediensteten für die Ablegung von Modul 2 vom Erfordernis der nicht nur vorübergehenden Verwendung abgesehen werden.
(5) Ein Anspruch auf mehrmalige Teilnahme an einem Dienstausbildungslehrgang besteht nicht. Die Zeit der Teilnahme am Dienstausbildungslehrgang gilt nur bei der erstmaligen Teilnahme als Dienstzeit.
(6) Zur Vorbereitung auf die Dienstprüfung besteht ein einmaliger Anspruch auf Sonderurlaub im Ausmaß von 40 Wochenstunden, bei Teilzeitbeschäftigten im entsprechenden Ausmaß.
(7) Wird die Dienstprüfung nicht erfolgreich abgelegt, kann sie zweimal innerhalb von zwölf Monaten
ab dem ersten Antreten zur Dienstprüfung wiederholt werden. In diesem Ausmaß verlängert sich die Frist des Abs. 4.
(8) Bedienstete haben sich zu Modul 2 und allfälligen Wiederholungen der Dienstprüfung im Dienstweg rechtzeitig anzumelden. Die Dienstbehörde hat Modul 2 in regelmäßigen Zeitabständen so anzubieten, dass die in den Abs. 4 und 7 angeführten Fristen
eingehalten werden können. Bei Vorliegen der Voraussetzungen sind Bedienstete zum Dienstausbildungslehrgang und zur Dienstprüfung zuzulassen; ein Anspruch auf Zulassung zu bestimmten Lehrgangs- oder Prüfungsterminen besteht nicht. Aus dienstlichen oder in der Person der oder des Bediensteten gelegenen wichtigen Gründen können die Fristen nach Abs. 4 und 7 verlängert werden.
(9) Bei Verwendungen, für die Modul 2 nach der Dienstausbildungsverordnung vorgeschrieben ist, gilt dessen erfolgreiche Absolvierung als besonderes Erfordernis für die Pragmatisierung.
(10) Bei der Gestaltung und Durchführung des Dienstausbildungslehrgangs ist auf eine in der Person der Teilnehmerin oder des Teilnehmers gelegene Behinderung sowie auf Teilzeitkräfte mit Betreuungspflichten möglichst Rücksicht zu nehmen.
§ 19
Modul 3 - Fachausbildung
(1) Ziel des Moduls 3 ist das Erlangen und der Nachweis des für die jeweilige Verwendung erforderlichen Fachwissens.
(2) Das Modul 3 besteht aus
(3) Mit der erfolgreichen Ablegung der Fachprüfung ist Modul 3 abgelegt. Die Ablegung der Fachprüfung setzt die Ablegung von Modul 2 voraus.
(4) Modul 3 ist innerhalb von 18 Monaten nach Ablegung von Modul 2 zu absolvieren.
(5) Zur Vorbereitung auf die mündliche Fachprüfung besteht ein einmaliger Anspruch auf Sonderurlaub im Ausmaß von 20 Wochenstunden, bei Teilzeitbeschäftigten im entsprechenden Ausmaß.
(6) Im Fall einer Änderung der Verwendung ist Modul 3 nur dann abzulegen, wenn dies auf Grund einer wesentlichen Änderung des für die neue Verwendung erforderlichen Fachwissens nach der Dienstausbildungsverordnung vorgeschrieben ist.
(7) In den Fällen einer nicht nur vorübergehenden Ausübung einer entsprechend höherwertigen Verwendung, für die Modul 3 nach der Dienstausbildungsverordnung vorgeschrieben ist, haben Bedienstete, die Modul 2 bereits abgelegt haben, Modul 3 innerhalb von 18 Monaten ab Beginn dieser Verwendung abzulegen. Entspricht das bereits abgelegte Modul 2 nicht den Anforderungen des Moduls 2, das nach der Dienstausbildungsverordnung für die höhere Verwendung vorgesehen ist, ist Modul 3 von der Dienstbehörde hinsichtlich des Prüfungsinhalts und -umfangs entsprechend zu ergänzen.
(8) Wenn es im dienstlichen Interesse gelegen ist, kann mit Zustimmung der oder des Bediensteten für die Ablegung von Modul 3 vom Erfordernis der nicht nur vorübergehenden Verwendung abgesehen werden.
(9) Wird die Fachprüfung nicht bestanden, kann sie zweimal innerhalb von zwölf Monaten ab dem ersten Antreten zur Fachprüfung wiederholt werden. In diesem Ausmaß verlängert sich die Frist des Abs. 4.
(10) Bedienstete haben sich zur Fachprüfung und zu allfälligen Wiederholungen der Fachprüfung im Dienstweg rechtzeitig anzumelden. Die Dienstbehörde hat die Fachprüfung auf Grund der vorliegenden Anmeldungen so anzubieten, dass die im Abs. 4 und 5 angeführten Fristen eingehalten werden können. Bei Vorliegen der Voraussetzungen sind Bedienstete zur Fachprüfung zuzulassen; ein Anspruch auf Zulassung zu bestimmten Prüfungsterminen besteht nicht. Aus dienstlichen oder in der Person der oder des Bediensteten gelegenen wichtigen Gründen können die Fris-ten verlängert werden.
(11) Das Nichtablegen der Fachprüfung innerhalb der vorgesehenen Frist stellt ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung oder Verwendungsänderung im Sinn der §§ 92 und 93 dar."
5.§ 20 Abs. 1 bis 8 samt Überschrift lautet:
"§ 20
Prüferinnen und Prüfer; Prüfungsverfahren
(1) Als Prüferinnen und Prüfer sind geeignete und fachlich qualifizierte Personen mit ihrer Zustimmung zu bestellen.
(2) Bei der Bestellung der Prüferinnen und Prüfer ist nach Möglichkeit auf eine Ausgewogenheit der Geschlechter Bedacht zu nehmen.
(3) Eine Prüferin oder ein Prüfer ist nicht zu Prüfungen heranzuziehen:
(4) Die Bestellung einer Prüferin oder eines Prüfers ist zu widerrufen, wenn
(5) Die Prüferinnen und Prüfer sowie die Prüfungstermine sind den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten rechtzeitig bekannt zu geben.
(6) Eine mündliche Prüfung sowie die erste Wiederholung einer mündlichen Prüfung sind vor einer einzelnen Prüferin oder einem einzelnen Prüfer abzulegen. Die zweite Wiederholung einer mündlichen Prüfung ist vor einer Prüfungskommission, bestehend aus drei Prüferinnen oder Prüfern abzulegen, die mit Stimmenmehrheit über das Prüfungsergebnis entscheiden, wobei zumindest ein Mitglied der Kommis-sion dasselbe Geschlecht wie die Kandidatin oder der Kandidat haben muss.
(7) Bei mündlichen Prüfungen dürfen Landesbedienstete zuhören.
(8) Bei der Durchführung von Prüfungen ist auf eine in der Person der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten gelegene Behinderung soweit Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Prüfungszweck vereinbar ist."
6.Die §§ 21 bis 25d lauten:
"§ 21
Modul 4 - Persönlichkeitsbildende Maßnahmen
(1) Ziel des Moduls 4 ist das Erlangen und die Vertiefung verwendungsbezogener Qualifikationen, insbesondere in den Bereichen Kommunikations-, Team- und Konfliktfähigkeit.
(2) Modul 4 umfasst folgende Bereiche, die je nach dienstlichen Erfordernissen verschiedenen Verwendungen zugeordnet werden:
(3) Jene Bereiche von Modul 4, die bereits absolviert wurden, sind nicht erneut abzulegen.
(4) Die Einteilung zu Veranstaltungen, die im Rahmen des Moduls 4 zu besuchen sind, erfolgt von Amts wegen. Mit der Teilnahme an diesen Veranstaltungen ist Modul 4 abgelegt.
§ 22
Bestimmungen betreffend Bundes- und Gemeindebedienstete Den Bundes- und Gemeindebediensteten kann über Anmeldung durch ihre Dienstbehörde bzw. ihre Dienstgeberin oder ihren Dienstgeber die Ablegung von Modul 2 und Modul 3 ermöglicht werden, wenn
(1) In der Dienstausbildungsverordnung kann vorgesehen werden, dass Bedienstete bestimmte Module oder Teile von Modulen bei anderen Einrichtungen ablegen können, wenn dies den Erfordernissen der Dienstausbildung nach diesem Landesgesetz entspricht.
(2) Haben Landesbedienstete bei einer anderen Einrichtung eine Ausbildung oder eine Dienstprüfung erfolgreich abgelegt, mit der zumindest gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie bei der Dienstausbildung nach diesem Landesgesetz nachgewiesen werden, ist auf Antrag der oder des Bediensteten festzustellen, dass die Dienstausbildung oder ein Modul oder ein entsprechender Teil eines Moduls als erfolgreich abgelegt gilt.
§ 24
Dienstausbildungsverordnung
(1) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf das Ziel des § 16 und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Anforderungen in den jeweiligen Verwendungen durch Verordnung zu regeln:
(2) In der Dienstausbildungsverordnung kann insbesondere auch die Gleichwertigkeit von Ausbildungen und Dienstprüfungen bei anderen Einrichtungen geregelt werden.
(3) Für Landesbedienstete, die in den Anwendungsbereich des Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes oder des Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes - Kuranstalten fallen, hat die jeweilige Dienstbehörde erster Instanz durch Verordnung Regelungen im Sinn des Abs. 1 zu erlassen.
Diese Verordnung ist in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.
§ 25
Sonderbestimmungen für Beamtinnen und Beamte, für die das Oö. LGG anzuwenden ist
(1) Beamtinnen und Beamte, für die das Oö. LGG anzuwenden ist, müssen - ausgenommen im Fall des Abs. 2 - keine Dienstprüfung ablegen.
(2) Wird die Beamtin oder der Beamte nach Abs. 1 in eine höhere Verwendungsgruppe oder Verwendung gemäß § 12 überstellt und hat sie oder er die Dienstprüfung bereits erfolgreich abgelegt, so gilt Modul 2 als erfolgreich abgelegt; Modul 3 ist nach Maßgabe der Dienstausbildungsverordnung nach den Erfordernissen der höheren Verwendung zu absolvieren. Wenn die bereits absolvierte Dienstprüfung nicht den Anforderungen des Moduls 2, das nach der Dienstausbildungsverordnung für die höhere Verwendungsgruppe oder Verwendung vorgesehen ist, entspricht, ist Mo-dul 3 von der Dienstbehörde hinsichtlich des Prüfungsinhalts und -umfangs entsprechend zu ergänzen.
(3) Die Regelung über Modul 1 ist nicht anzuwenden.
(4) Modul 4 ist nach Maßgabe des § 21 Abs. 3 zu absolvieren.
§ 25a
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete, für die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist
(1) Vertragsbedienstete, für die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist, müssen - ausgenommen im Fall des Abs. 2 - keine Dienstprüfung ablegen.
(2) Wird die oder der Vertragsbedienstete nach Abs. 1 in eine höhere Entlohnungsgruppe gemäß § 19 Oö. LVBG überstellt und hat sie oder er die Dienstprüfung gemäß den bis zum In-Kraft-Treten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2005 geltenden Bestimmungen
bereits erfolgreich abgelegt, gilt Modul 2 als erfolgreich abgelegt; Modul 3 ist nach
Maßgabe der Dienstausbildungsverordnung nach den Erfordernissen der höheren Entlohnungsgruppe zu absolvieren. Wenn die bereits absolvierte Dienstprüfung nicht den Anforderungen des Moduls 2, das nach der Dienstausbildungsverordnung für die höhere Entlohnungsgruppe vorgesehen ist, entspricht, ist Modul 3 von der Dienstbehörde hinsichtlich des Prüfungsinhalts und -umfangs entsprechend zu ergänzen.
(3) Die Regelung über Modul 1 ist nicht anzuwenden.
(4) Modul 4 ist nach Maßgabe des § 21 Abs. 3 zu absolvieren.
§ 25b
Sonderbestimmungen für Optantinnen und Optanten gemäß Oö. GG 2001
(1) Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete, die vor dem 1. Juli 2001 in ein Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich aufgenommen
wurden und gemäß § 57 Oö. GG 2001 optiert haben oder optieren, müssen - ausgenommen in den Fällen des Abs. 2 und 3 - keine Dienstprüfung ablegen.
(2) Wird die oder der Bedienstete nach Abs. 1 zu einem späteren Zeitpunkt in eine numerisch niedrigere Funktionslaufbahn eingereiht und hat sie oder er die Dienstprüfung gemäß den bis zum In-Kraft-Treten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2005 geltenden Bestimmungen bereits erfolgreich abgelegt, gilt Modul 2 als erfolgreich abgelegt; Modul 3 ist nach
Maßgabe der Dienstausbildungsverordnung nach den Erfordernissen der numerisch niedrigeren Funktionslaufbahn zu absolvieren. Wenn die bereits absolvierte Dienstprüfung nicht den Anforderungen des Moduls 2, das nach der Dienstausbildungsverordnung für die numerisch niedrigere Funktionslaufbahn vorgesehen ist, entspricht, ist Modul 3 von der Dienstbehörde
hinsichtlich des Prüfungsinhalts und -umfangs entsprechend zu ergänzen.
(3) Wird die oder der Bedienstete nach Abs. 1 zu einem späteren Zeitpunkt in eine numerisch niedrigere Funktionslaufbahn eingereiht und hat sie oder er die Dienstprüfung gemäß den bis zum In-Kraft-Treten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2005 geltenden Bestimmungen nicht bereits erfolgreich abgelegt, sind nach Maßgabe der Dienstausbildungsverordnung Modul 2 und Modul 3 nach den Erfordernissen der numerisch niedrigeren Funktionslaufbahn abzulegen.
(4) Modul 4 ist nach Maßgabe des § 21 Abs. 3 zu absolvieren.
§ 25c
Sonderbestimmungen für Bedienstete gemäß
Oö. GG 2001
(1) Bedienstete, die ab dem 1. Juli 2001 bis zum In-Kraft-Treten des Oö. DRÄG 2005 (Art. XIII Abs. 1 Z. 7) in ein Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich aufgenommen wurden, sind verpflichtet, die Dienstausbildung zu absolvieren.
(2) Für Bedienstete gemäß Abs. 1 beginnen die Fristen für die Ablegung der Module 2 und 3 mit dem In-Kraft-Treten des Oö. DRÄG 2005 (Art. XIII Abs. 1 Z. 7) zu laufen, wobei in diesen Fällen Modul 2 spä-testens drei Jahre nach In-Kraft-Treten des Oö. DRÄG 2005 (Art. XIII Abs. 1 Z. 7) abzulegen ist.
(3) Mit Absolvierung des Einführungslehrgangs für neu eingestellte Bedienstete ist Modul 1 erfüllt.
§ 25d
Sonderbestimmungen für Bedienstete, die sich bis zum In-Kraft-Treten des Oö. Dienstrechts-änderungsgesetzes 2005 zur Dienstprüfung nach der Dienstprüfungsverordnung, LGBl. Nr. 67/1996, angemeldet haben
(1) Für jene Bediensteten, die sich bis zum In-Kraft-Treten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2005 (Art. XIII Abs. 1 Z. 7) zur Dienstprüfung nach der Dienstprüfungsverordnung, LGBl. Nr. 67/1996, angemeldet haben, gilt die bis zum In-Kraft-Treten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2005 hinsichtlich der Dienstausbildung geltende Rechtslage mit der Maßgabe, dass § 19 Oö. LBG in der Fassung des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2005 anzuwenden ist; die Verpflichtung nach § 25c Abs. 1 wird da-durch nicht berührt.
(2) Im Fall der erfolgreichen Absolvierung der Dienstprüfung nach Abs. 1 gilt Modul 2 als erfolgreich abgelegt. Modul 3 gilt nur dann als erfolgreich abgelegt, wenn die Verwendung, in der Modul 3 abzulegen ist, jener Verwendung entspricht, in der die Dienstprüfung nach den bis zum In-Kraft-Treten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2005 geltenden Bestimmungen erfolgreich abgelegt wurde.
(3) Die Dienstprüfungsverordnung, LGBl. Nr. 67/1996, gilt zunächst als Landesgesetz weiter, tritt jedoch drei Jahre nach In-Kraft-Treten des Oö. DRÄG 2005 (Art. XIII Abs. 1 Z. 7) außer Kraft."
(1) Teilzeitbeschäftigung im Sinn dieser Bestimmung ist die Herabsetzung der Wochendienstzeit bis zur Hälfte.
(1a) Aus Anlass der Betreuung eines Kindes im Sinn des Abs. 2 Z. 1 und 2 bis längstens zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes ist abweichend von Abs. 1 auch eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß unter der Hälfte der für die Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit zu-lässig.
(2) Der Beamtin oder dem Beamten ist auf ihren oder seinen Antrag zur Pflege oder Betreuung
(3) Der Beamtin oder dem Beamten kann auf ihren oder seinen Antrag unabhängig vom Abs. 2 Teilzeitbeschäftigung gewährt werden. Übersteigt der Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung ohne Berücksichtigung der Zeiten nach Abs. 2 insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu einer allfälligen Änderung nach § 70 Abs. 1 dauernd wirksam.
(4) Ein Antrag auf Gewährung einer Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 2 oder 3 ist jedenfalls abzuweisen, wenn die Beamtin oder der Beamte infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen ihres oder seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen ihrer oder seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
(5) Beginn, Dauer, Ausmaß und Länge der gewünschten Teilzeitbeschäftigung sind im Antrag anzugeben. Die Dienstbehörde hat bei ihrer Entscheidung sowohl die dienstlichen Interessen als auch die Interessen der Beamtin oder des Beamten zu berücksichtigen.
(6) Sofern dem Antrag der Beamtin oder des Beamten gemäß Abs. 5 seitens der Dienstbehörde nicht voll entsprochen wird, kann die Beamtin oder der Beamte der Dienstbehörde binnen einer Woche bekannt geben, dass sie oder er an Stelle der Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2 Karenz gemäß Oö. MSchG, MSchG bzw. Oö. VKG, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, in Anspruch nehmen möchte. Diese Karenz kann abweichend von § 10 Abs. 6 Oö. MSchG, § 15 Abs. 2 MSchG bzw. § 2 Abs. 4 Oö. VKG kürzer als drei Monate dauern.
(7) Auf Beamtinnen, die in Betrieben beschäftigt sind, sind in Bezug auf die im Mutterschutzgesetz 1979 geregelte Teilzeitbeschäftigung die Bestimmungen der §§ 11, 15d Abs. 5, 15h bis 15k und 16 mit der Maßgabe der §§ 18 bis 23 MSchG in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 64/2004, anzuwenden."
12.§ 70 Abs. 2 und 3 Oö. LBG lauten:
"(2) Die Dienstbehörde hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung nach § 67 zu verfügen, wenn die Beamtin oder der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach MSchG, Oö. MSchG oder Oö. VKG in Anspruch nimmt oder auf Antrag der Beamtin oder des Beamten, wenn gesundheitliche Gründe, aus denen die Teilzeitbeschäftigung zur Erhaltung der Dienstfähigkeit in Anspruch genommen wurde, nachträglich wegfallen.
(3) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung nach § 67 Abs. 2 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Teilzeitbeschäftigung nach § 67 Abs. 2 gewahrt."
"(4) Abweichend von Abs. 1 Z. 2 verjähren Dienstpflichtverletzungen, die in einem Unterlassen bestehen, jedenfalls nach fünf Jahren ab Beginn der pflichtwidrigen Unterlassung. Dies gilt nicht in Fällen des Abs. 3."
"(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
"(7) Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis dürfen gegen-über Vertragsbediensteten mit einem auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.
(8) Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis sind über im Bereich der Dienststelle frei werdende Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für die Vertragsbediensteten zugänglichen Stelle erfolgen."
(1) Teilzeitbeschäftigung kann sowohl befristet als auch unbefristet gewährt werden, soweit dem dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.
(2) Teilzeitbeschäftigung kann unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses mehrfach befristet werden.
(3) Teilzeitbeschäftigung ist zur Pflege oder Betreuung
(4) Nach Ablauf dieser Teilzeitbeschäftigung ge-mäß Abs. 3 besteht ein Recht auf Festlegung der Beschäftigung im vorangegangenen Beschäftigungsausmaß.
(5) Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Dienstgeber zu vereinbaren, wobei sowohl die dienstlichen Interessen als auch die Interessen der oder des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen sind. Änderungen sind jederzeit unter denselben Bedingungen zulässig.
(6) Die Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 1 bis 3 ist nicht zu gewähren, wenn die oder der Vertragsbedienstete infolge der Teilzeitbeschäftigung weder im Rahmen ihres oder seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen ihrer oder seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
(7) Kommt zwischen der oder dem Vertragsbediensteten und dem Dienstgeber über eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 3 keine Einigung zustande, kann die oder der Vertragsbedienstete dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass sie oder er an Stelle der Teilzeitbeschäftigung Karenz gemäß MSchG bzw. VKG, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, in Anspruch nimmt. Diese Karenz kann abweichend von § 15 Abs. 2 MSchG bzw. § 2 Abs. 4 VKG kürzer als drei Monate dauern.
(8) Der Dienstgeber ist verpflichtet, der oder dem Vertragsbediensteten auf deren oder dessen Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer einer Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 3 oder die Nichtinanspruchnahme einer solchen Teilzeitbeschäftigung auszustellen.
(9) Die Abs. 2 bis 8 sind auch auf Bedienstete gemäß § 2 Abs. 2 Z. 1, mit Ausnahme der Bediensteten, deren Dienstverhältnis durch das Landesvertragslehrergesetz 1966 und das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz geregelt ist, sowie auf Bedienstete gemäß § 2 Abs. 2 Z. 2, 4, 5 und 6 und § 2 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Für sie erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß §§ 10 und 12 MSchG bzw. § 8 Abs. 10 VKG bis vier Wochen nach dem Ende der Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 3, längstens jedoch bis vier Wochen nach dem Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes. Wird jedoch während der Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 3 ohne Zustimmung des Dienstgebers eine weitere Erwerbstätigkeit aufgenommen, kann der Dienstgeber binnen acht Wochen ab Kenntnis eine Kündigung aussprechen.
(10) Durch Kollektivvertrag können in Bezug auf Ausmaß, Beginn und Dauer einer Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 3 für den Personenkreis nach
Abs. 9 auch anderslautende Regelungen getroffen werden.
(11) § 23 Abs. 8 Angestelltengesetz ist auf Teilzeitbeschäftigungen gemäß Abs. 3 von Bediensteten, die unter den Anwendungsbereich des Angestelltengesetzes fallen, anzuwenden."
"(2) Für die Dauer eines in einen Bildungskarenzurlaub fallenden Beschäftigungsverbots oder einer Karenz nach dem MSchG oder VKG ist die Vereinbarung über Bildungskarenzurlaub unwirksam."
"Es gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des Ausbildungsbeitrags und der Kinderbeihilfe, die für den Monat der Auszahlung zusteht. § 15 Abs. 3 und § 21 Abs. 2 gelten sinngemäß."
"Soweit die Bestimmungen des 3. Abschnitts des Oö. LBG auf Vertragsbedienstete anzuwenden sind, tritt an die Stelle der Dienstbehörde das zuständige Organ des Dienstgebers."
"(2) Das Mutterschutzgesetz 1979 ist auf Vertragsbedienstete anzuwenden. § 15e MSchG gilt jedoch nur nach Maßgabe des § 14 dieses Landesgesetzes. In Bezug auf die im MSchG geregelte Teilzeitbeschäftigung gelten für die Vertragsbediensteten sowie für die übrigen privatrechtlich Bediensteten des Landes Oberösterreich gemäß § 2, mit Ausnahme der Bediensteten, deren Dienstverhältnis durch das Landesvertragslehrergesetz 1966 und das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz ge-regelt ist und der Land- und Forstarbeiter (Z. 3) die Bestimmungen der §§ 11, 15d Abs. 5, 15h bis 15k und 16 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2004.
(3) Das Väter-Karenzgesetz und das Arbeitsplatzsicherungsgesetz 1991 sind auf alle Vertragsbediensteten anzuwenden. In Bezug auf die im VKG geregelte Teilzeitbeschäftigung gelten für die Vertragsbediensteten sowie für die übrigen privatrechtlich Bediensteten des Landes Oberösterreich gemäß § 2, mit Ausnahme der Bediensteten, deren Dienstverhältnis durch das Landesvertragslehrergesetz 1966 und das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz geregelt ist und der Land- und Forstarbeiter (Z. 3) die Bestimmungen der §§ 7 Abs. 1 Z. 2 und 8 bis 8h in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2004."
25.§ 74 Abs. 2 lautet:
"(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
Artikel III
Änderung des Oö. Gehaltsgesetzes 2001
Das Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28/2001, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 106/2003, wird wie folgt geändert:
1.Im Inhaltsverzeichnis lauten die Eintragungen zu den
nachstehenden Bestimmungen:
"§ 51 entfallen
§ 52entfallen
§ 53entfallen
§ 54entfallen
§ 55entfallen
§ 56entfallen"
2.Im § 9 Abs. 6 Z. 2 wird die Wortfolge "den §§ 15 bis 15d und
15i des Mutterschutzgesetzes 1979 oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 des Väter-Karenzgesetzes" durch die Wortfolge "dem MSchG oder VKG" ersetzt.
"(4a) Erfolgt die Option aus Anlass einer Verwendungsänderung, wirkt die Erklärung im Sinn des Abs. 1 abweichend von Abs. 4 auf den Zeitpunkt der Aufnahme einer neuen Verwendung, höchstens jedoch um drei Kalendermonate vor dem im Abs. 4 genannten Zeitpunkt zurück."
"(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
Artikel V
Änderung des Oö. Landesbeamten-Pensions-gesetzes
Das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl. Nr. 22/1966, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 81/2002, wird wie folgt geändert:
"(2) Der Ruhegenuss, der Kinderzurechnungsbetrag, die Nebengebührenzulage und die nach diesem Landesgesetz gebührenden Zulagen - ausgenommen das Pflegegeld und die Kinderbeihilfe - bilden zusammen den Ruhebezug der Beamtin oder des Beamten."
3.§ 6 Abs. 3 lautet:
"(3) Eine im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Karenz nach MSchG, Oö. MSchG oder
Oö. VKG gilt als ruhegenussfähige Landesdienstzeit."
4.§ 14 Abs. 5 lautet:
"(5) Der Versorgungsgenuss, der Kinderzurechnungsbetrag, die Nebengebührenzulage und die nach diesem Landesgesetz gebührenden Zulagen - ausgenommen das Pflegegeld und die Kinderbeihilfe - bilden zusammen den Versorgungsbezug."
5.§ 15 lautet:
"§ 15
Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
(1) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin ist jeweils das Einkommen nach Abs. 2 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten oder der Beamtin.
(2) Als Einkommen nach Abs. 1 gelten:
(3) Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende
Einkommen heranzuziehen.
(4) Die dieses Landesgesetz vollziehenden Stellen
gelten für Zwecke der Bemessung einer Witwen- oder Witwerpension oder eines Witwen- oder Witwerversorgungsbezugs als Versicherungsträger im Sinn der §§ 321 und 460e ASVG."
(1) Erreicht die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 15 Abs. 2) des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin nicht den Betrag von 1.340,90 Euro, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsbezug soweit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezugs darf jedoch 60 nicht überschreiten.
(2) Die Höhe des im Abs. 1 angeführten Betrags von 1.340,90 Euro ändert sich jeweils um den Prozentsatz, um den sich bei Beamten der Allgemeinen Verwaltung das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V ändert. Der geänderte Betrag ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(3) Die Erhöhung des Versorgungsbezugs nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezugs vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.
(4) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde."
8.§ 17 Abs. 2b lautet:
"(2b) Die Aufnahme als ordentliche Hörerin oder ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern
des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von
acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen."
9.§ 17 Abs. 7 lautet:
"(7) Der Waisenversorgungsgenuss, der Kinder-zurechnungsbetrag, die Nebengebührenzulage und die nach diesem Landesgesetz gebührenden Zulagen - ausgenommen das Pflegegeld und die Kinderbeihilfe - bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug."
(1) Geldleistungen sind den Anspruchsberechtigten oder deren gesetzlichen Vertretern nach den für den Zahlungsverkehr des Landes geltenden Vorschriften im Inland zu überweisen. Sie können auf schriftliches Verlangen der oder des Anspruchsberechtigten sowie ihrer oder seiner gesetzlichen Vertretung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut im EWR außerhalb Österreichs oder außerhalb des EWR überwiesen werden.
(2) Bezieherinnen und Bezieher von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Landesgesetz sind verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass diese Geldleistungen unbar auf ein Konto, über das sie verfügungsberechtigt sind, überwiesen werden können.
(3) Die Gebühren für die Überweisung der Geldleistungen im Inland und im EWR trägt das Land, diejenigen für die Überweisung auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut außerhalb des EWR die Empfängerin oder der Empfänger.
(4) Bei Überweisung wiederkehrender Geldleis-tungen im Inland muss sich das Kreditinstitut verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen dem Land zu ersetzen, die infolge des Todes der oder des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf deren oder dessen Konto überwiesen worden sind.
(5) Soll die Überweisung wiederkehrender Geldleistungen im Sinn des Abs. 4 auf ein Konto im EWR außerhalb Österreichs erfolgen, so setzt dies voraus, dass die oder der Anspruchsberechtigte der Dienstbehörde eine schriftliche Erklärung des jeweiligen Kreditinstituts mit dem Inhalt vorlegt, dass sich das Kreditinstitut verpflichtet, die wiederkehrenden Geldleistungen dem Land zu ersetzen, die infolge des Todes der oder des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf deren oder dessen Konto überwiesen worden sind.
(6) Sind für das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, weitere Personen zeichnungsberechtigt, so ist die Überweisung wiederkehrender Geldleistungen auf dieses Konto nur zulässig, wenn sich sämtliche weiteren zeichnungsberechtigten Personen schriftlich verpflichten, dem Land die Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes der Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.
(7) Die Überweisung auf ein Konto eines Kredit-instituts außerhalb des EWR ist nur zulässig, wenn die oder der Anspruchsberechtigte allein über das Konto verfügungsberechtigt ist.
(8) Anspruchsberechtigte haben auf Verlangen der Dienstbehörde binnen einer angemessenen Frist eine amtliche Lebensbestätigung beizubringen. Wenn die amtliche Lebensbestätigung nicht rechtzeitig vorgelegt wird, ist bis zu ihrem Einlangen die Zahlung auszusetzen."
"(4) Die Anpassungen der nach diesem Landesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge - mit Ausnahme der Zulagen gemäß § 25 und § 26 - sowie zu Ruhe- oder Versorgungsgenüssen ge-bührenden Nebengebührenzulagen haben für die Jahre 2004 und 2005 abweichend von Abs. 2 und 3 an Stelle der Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor wie folgt zu erfolgen:
Artikel VI
Änderung des Oö. Mutterschutzgesetzes
Das Oö. Mutterschutzgesetz, LGBl. Nr. 122/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 101/2003, wird wie folgt geändert:
§ 10 Abs. 2 letzter Satz lautet:
"Eine Karenz im Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich wird für
die Berechnung des Urlaubsausmaßes angerechnet."
Artikel VII
Änderung des Oö. Karenzurlaubsgeldgesetzes 2000
Das Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz 2000, LGBl. Nr. 26/2001, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 81/2002, wird wie folgt geändert:
Im § 3 Abs. 1 lit. b, 2 und 3, § 10 Abs. 3 Z. 2 und § 11 Abs. 1 und 2 entfällt die Wortfolge "einschließlich allfälliger Teuerungszulagen".
Artikel VIII
Änderung der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift
Die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift, LGBl. Nr. 47/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 81/2002, wird wie folgt geändert:
"(7) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsvergütung im Sinn des § 37 Oö. Gehaltsgesetz 2001 bzw. § 20 Oö. Landes-Gehaltsgesetz."
3.§ 8 Abs. 2 lautet:
"(2) Für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges gebührt ein Kilometergeld an Stelle der sonst in Betracht kommenden Reisevergütung. Dies gilt nicht
(1) Die Rechnungslegerin oder der Rechnungsleger ist für die Richtigkeit der Angaben in der Reiserechnung, die oder der zuständige Vorgesetzte für die Richtigkeit der von ihr oder ihm erteilten Bestätigung verantwortlich.
(2) Die oder der zuständige Vorgesetzte hat die Reiserechnung zu prüfen und zu bestätigen, dass die Dienstreise (Dienstverrichtung im Dienstort) beauftragt bzw. genehmigt war und die Angaben in der Reiserechnung hinsichtlich Ziel, Zweck und Dauer des Dienstgeschäfts den zu erfüllenden Aufgaben entsprachen."
"(3) Die Teilnahme an Einführungskursen und an Dienstausbildungslehrgängen zur Vorbereitung auf Dienstprüfungen begründet nur den Anspruch auf Ersatz der Reisekosten, nicht jedoch auf die Tagesgebühr."
7.Dem § 43 wird folgender Abs. 4 angefügt:
"(4) Als Reisekosten nach Abs. 1 bis 3 werden die Kosten des in Anspruch genommenen Massenbeförderungsmittels ersetzt. Werden Fahrten mit dem eigenen PKW durchgeführt, obwohl ein zumutbares Massenbeförderungsmittel zur Verfügung steht, gebührt eine Vergütung von 0,11 Euro je Kilometer, andernfalls gebührt das Kilometergeld gemäß § 8 Abs. 3. Für
Fahrten mit dem Selbstlenker-Dienstkraftwagen steht die dafür vorgesehene Vergütung zu."
Artikel IX
Änderung des Oö. Kranken- und Unfallfürsorge-gesetzes für
Landesbeamte
Das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbeamte, LGBl. Nr. 57/2000, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 81/2002, wird wie folgt
geändert:
(1) Für Mitglieder gemäß § 2 ist ein Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenfürsorge zu entrichten.
(2) Für Mitglieder gemäß § 2 Z. 3 ist ein Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung altersbedingter Leis-tungen der Krankenfürsorge zu entrichten.
(3) Die Höhe der Ergänzungsbeiträge nach Abs. 1 und 2 ist unter Bedachtnahme auf die Anforderungen einer ausreichenden Krankenfürsorge in der Satzung in einem Prozentsatz der Beitragsgrundlage festzusetzen. Die Ergänzungsbeiträge sind zur Gänze vom Mitglied zu leisten.
(4) Alle für die Beiträge in der Krankenfürsorge
geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf die Ergänzungsbeiträge nach Abs. 1 und 2 anzuwenden."
"(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
Artikel X
Änderung des Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetzes 1998
Das Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetz 1998, LGBl. Nr. 13/1998, zuletzt geändert durch das Landes-gesetz LGBl. Nr. 81/2002, wird wie folgt geändert:
"(5) Elektrische Anlagen müssen so geplant und installiert sein, dass von ihnen keine Brand- oder Explosionsgefahr ausgeht und dass Bedienstete bei direktem oder indirektem Kontakt angemessen vor Unfallgefahren geschützt sind."
3.Im § 21 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
"(1a) Der Dienstgeber hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um Explosionen zu verhindern und die Folgen einer Explosion zu begrenzen."
4.§ 26 Abs. 2 lautet:
"(2) In Arbeitsräumen mit mehreren Arbeitsplätzen ist das Rauchen zu unterlassen, wenn eine Bedienstete oder ein Bediensteter, deren oder dessen Arbeitsplatz sich in diesem Raum befindet, darum ersucht."
5.§ 29 Abs. 1 lautet:
"§ 29
Verordnungen über Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe
(1) Die Landesregierung hat in Durchführung des 3. Abschnitts durch Verordnung näher zu regeln:
(1) Die Landesregierung hat in Durchführung des 5. Abschnitts durch Verordnung näher zu regeln:
(2) In diesen Verordnungen sind insbesondere zu berücksichtigen:
"In jeder Dienststelle des Landes, für die dieses Landesgesetz
gemäß § 1 Geltung hat, sind an geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle folgende Vorschriften aufzulegen oder dem Bediensteten mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung durch geeignete Telekommunikationsmittel folgende Vorschriften zugänglich zu machen:"
Artikel XI
Änderung des Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes
Das Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz, LGBl. Nr. 81/2001, wird wie folgt geändert:
Nach § 2 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
"(6) In Bezug auf die nach diesem Landesgesetz zugewiesenen Landesbeamten ist
Artikel XII
Änderung des Oö. Bezügegesetzes 1995
Das Oö. Bezügegesetz 1995, LGBl. Nr. 13/1996, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 102/2003, wird wie folgt geändert:
"(1) § 11 und § 13, § 15, § 15a, § 15d, § 16 Abs. 1, § 20 Abs. 2, 5 und 6, § 21, § 23, § 27, § 28, § 32 bis § 40, § 41 Abs. 1 bis 3 und § 42 bis § 45 des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes sind sinngemäß anzu-wenden."
"(1) § 11 und § 13, § 15, § 15a, § 15d, § 16 Abs. 1, § 20 Abs. 1, 2, 5 und 6, § 21, § 23, § 27, § 28 und § 32 bis § 40, § 41 Abs. 1 bis 3 und § 42 bis § 45 des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden."
6.Nach § 41 wird folgender § 42 samt Überschrift ein-gefügt:
"§ 42
Übergangsbestimmung zum Oö. Dienstrechts-änderungsgesetz 2005 § 23 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 in der Fassung des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2005 sind bei der Bemessung von Witwen- und Witwerversorgungsgenüssen, die erstmals ab dem 1. Juli 2004 gebühren, anzuwenden."
Artikel XIII
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
(1) Es treten in Kraft:
(2) Abweichend vom Abs. 1 Z. 1 treten die Bestimmungen des § 25a Abs. 5 Oö. LVBG und § 67 Abs. 5 Oö. LBG hinsichtlich der Lage der Teilzeitbeschäftigung erst mit Ablauf des der Kundmachung dieses Landesgesetzes
folgenden Monatsersten in Kraft.
(3) Studiennachweise nach Artikel V Z. 8 (§ 17 Abs. 2b Oö. L-PG) sind erstmals für das Studienjahr 2004/2005 zu erbringen.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab Kundmachung dieses Gesetzes erlassen
werden und frühestens mit gleichem Zeitpunkt wie die zugrundeliegenden Gesetzesbestimmungen in Kraft gesetzt werden.
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