Verordnung der Oö. Landesregierung über die Förderung von Energiegewinnungsanlagen, die erneuerbare Energieträger nutzen (Oö. Energiespar-Verordnung 2005)
LGBL_OB_20050429_48Verordnung der Oö. Landesregierung über die Förderung von Energiegewinnungsanlagen, die erneuerbare Energieträger nutzen (Oö. Energiespar-Verordnung 2005)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.04.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 48/2005 48. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 48
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die Förderung von Energiegewinnungsanlagen, die erneuerbare Energieträger nutzen (Oö. Energiespar-Verordnung 2005)
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z. 10 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 86/2002 und die Kundmachung LGBl. Nr. 152/2002, wird verordnet:
§ 1
Art der Förderung
Die Förderung für die Errichtung von Energiegewinnungsanlagen in Wohnhäusern und Wohnheimen, die erneuerbare Energieträger nutzen, besteht in der Bewilligung von einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschüssen. Eine Förderung für den Austausch einer Anlage ist erst nach Ablauf von zehn Jahren ab Verwendung möglich.
§ 2
Förderung von thermischen Solaranlagen
(1) Der Zuschuss beträgt für Häuser bis zu drei Wohnungen für eine Warmwasser-Aufbereitungsanlage oder Übergangsheizung bei Verwendung einer Solaranlage oder Solar-Wärmepumpe 1.100 Euro als Sockelbetrag und zusätzlich 75 Euro pro m² Standard-Kollektorfläche oder 110 Euro pro m² Vakuum-Kollektorfläche bis zu
einer Obergrenze von 3.000 Euro. Die Kollektorfläche (Aperturfläche) muss bei Standardkollektoren mindestens 4 m² und bei Vakuumkollektoren mindestens 3 m² betragen. Die Erweiterung oder der Austausch einer bestehenden älteren Solaranlage durch neue Kollektoren wird mit jeweils 75 Euro oder 110 Euro pro m² Kollektorfläche bis zu einer Obergrenze von 3.000 Euro gefördert.
Die
75 Euro oder 110 Euro erhöhen sich auf 100 Euro oder 140 Euro und die Obergrenze auf 3.800 Euro, wenn ein Wärmemengenzähler eingebaut wird.
(2) Der Zuschuss beträgt für Häuser mit mehr als
drei Wohnungen bei Verwendung einer Solaranlage
200 Euro pro m² Standard-Kollektorfläche oder 240 Euro pro m² Vakuum-Kollektorfläche. Ein Wärmemengenzähler ist vorzusehen. Die förderbare Kollektorfläche (Aperturfläche) ist mit höchstens 3 m² je Wohnung begrenzt.
(3) Der Zuschuss beträgt für Wohnheime bei Verwendung einer Solaranlage 200 Euro pro m² Standard-Kollektorfläche oder 240 Euro pro m² Vakuum-Kollektorfläche. Ein Wärmemengenzähler ist vorzusehen.
Die
förderbare Kollektorfläche (Aperturfläche) ist mit höchs-tens 1,5 m²
pro Heimplatz begrenzt.
§ 3
Förderung von Wärmepumpen für Häuser bis zu drei Wohnungen
(1) Der Zuschuss beträgt für eine Warmwasser-Aufbereitungsanlage 370 Euro.
(2) Für eine Beheizungsanlage beträgt der Zuschuss 1.500 Euro. Bei einer Erdwärme- oder Wasser-Wasser-Wärmepumpe hat die Jahresarbeitszahl der Gesamtanlage mindestens 4, bei einer Tiefenbohrung (Erdwärmesonde) mindestens 3,8 und bei einer Luft-Wasser-Wärmepumpe mindestens 3 zu betragen. Bei einer Jahresarbeitszahl von mindestens 4,5 beträgt die Förderung für eine Beheizungsanlage 2.200 Euro. Wird dadurch ein zumindest fünfzehn Jahre alter Heizkessel für fossile Brennstoffe ausgetauscht und entsorgt und eine Jahresarbeitszahl der Gesamtanlage von mindestens 3,5 erreicht, so erhöht sich die Förderung von 1.500 Euro bzw. bei einer Jahresarbeitszahl von mindestens 4,5 von 2.200 Euro um 220 Euro. Bei gleichzeitiger ordnungsgemäßer Entsorgung des zumindest 1.000 Liter großen ortsfesten Öl- bzw. Flüssiggastanks beträgt die Förderung zusätzlich 300 Euro.
(3) Bei integrierter Brauchwasserbereitung (Haupt-Warmwasser-Bereitungssystem) verringern sich die Mindestwerte der im § 3 Abs. 2 angegebenen Jahresarbeitszahlen um jeweils 0,2.
(4) Zur Kontrolle der Jahresarbeitszahl ist ein Passstück für einen Wärmemengenzähler an einer geeigneten Stelle vorzusehen sowie ein separater Stromzähler für den Kompressor und die Hilfsantriebe zu installieren.
(5) Wenn ein Anschluss an ein bestehendes Fern- oder Nahwärmenetz aus erneuerbaren Energieträgern in einem Umkreis von maximal 35 m möglich ist, beträgt die Förderung für eine Wärmepumpe 1.200 Euro. Die Mindestwerte der im § 3 Abs. 2 angegebenen Jahresarbeitszahlen sind einzuhalten.
§ 4
Förderung für den Anschluss an Fern- bzw. Nahwärme für Häuser bis zu
drei Wohnungen
Die Förderung für den Anschluss an ein Fern- oder Nahwärmenetz beträgt 880 Euro. Wenn über 50 % der Wärme aus erneuerbaren Energieträgern bezogen wird, beträgt die Förderung 1.200 Euro. Wird ein fünfzehn Jahre alter Heizkessel für fossile Brennstoffe entsorgt, so erhöht sich die Förderung um 300 Euro und bei gleichzeitiger ordnungsgemäßer Entsorgung des zumindest 1.000 Liter großen ortsfesten Öl- bzw. Flüssiggastanks zusätzlich um weitere 300 Euro.
§ 5
Bewilligung und Auszahlung
Die Bewilligung und Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Vorlage der Originalrechnungen und Originaleinzahlungsbelege, sofern diese im Zeitpunkt der Einlangung des Ansuchens nicht älter als zwei Jahre sind. Diese Zwei-Jahresfrist gilt nicht, wenn die Anlage im Zuge der Neuerrichtung eines Wohnhauses eingebaut wird. In diesem Fall ist das Ansuchen aber spätestens zum Zeitpunkt des Bezuges der Wohnung(en) einzubringen. Das Ausmaß der Förderung darf höchstens 50 % der Kosten der Anlage (ohne Umsatzsteuer) betragen.
§ 6
Schlussbestimmung
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Energiespar-Verordnung 2003, LGBl. Nr. 25, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 42/2004 außer Kraft.
(2) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 tritt im § 3 Abs. 2 jeweils an die Stelle der Jahresarbeitszahl 4,5 die Jahresarbeitszahl 4,2.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Kepplinger
Landesrat
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