Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße
LGBL_OB_20050429_46Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer LandesstraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.04.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 46/2005 46. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 46
Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 44/2002, wird verordnet:
§ 1
Der bei km 20,533 (alt = neu) von der bestehenden Trasse nach Osten abzweigende, in einem leichten Bogen weiter in Richtung Osten verlaufende und bei km 20,780 (neu) wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Landesstraße
B 124, Königswiesener Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Marktgemeinde Bad Zell wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht.
§ 2
(1) Die zwischen km 20,533 (alt) und km 20,589 (alt) und zwischen km 20,704 (alt) und km 20,831 (alt) gelegenen bisherigen Abschnitte der Landesstraße B 124, Königswiesener Straße, werden als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Abschnitts (§ 1) wirksam.
§ 3
(1) Die Einreihung des zwischen km 20,589 (alt) und km 20,704 (alt) gelegenen Abschnitts der Landesstraße
B 124, Königswiesener Straße, als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung wird mit In-Kraft-Treten der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Bad Zell über die Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1) wirksam.
§ 4
Die genaue Lage der neuen und alten Trasse der Landesstraße B 124, Königswiesener Straße, ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 :
2.000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und beim Marktgemeindeamt Bad Zell aufliegt.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer
Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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