Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher das "Moor bei Vorderweißenbach" in der Gemeinde Vorderweißenbach als Naturschutzgebiet festgestellt wird
LGBL_OB_20050429_42Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher das "Moor bei Vorderweißenbach" in der Gemeinde Vorderweißenbach als Naturschutzgebiet festgestellt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.04.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 42/2005 42. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 42
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit welcher das "Moor bei Vorderweißenbach" in der Gemeinde Vorderweißenbach als Naturschutzgebiet festgestellt wird
Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 24/2004, wird verordnet:
§ 1
(1) Das "Moor bei Vorderweißenbach" in der Gemeinde Vorderweißenbach, politischer Bezirk Urfahr-Umgebung, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutz-gebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 2.000 dargestellt.
§ 2
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 1 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Vorderweißenbach, bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Für die Oö. Landesregierung:
Dipl.-Ing. Haider
Landeshauptmann-Stellvertreter
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