Verordnung der Oö. Landesregierung über die Förderung zur Errichtung von Eigenheimen (Oö. Eigenheim-Verordnung 2005)
LGBL_OB_20050408_32Verordnung der Oö. Landesregierung über die Förderung zur Errichtung von Eigenheimen (Oö. Eigenheim-Verordnung 2005)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
08.04.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 32/2005 32. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 32
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die Förderung zur Errichtung von
Eigenheimen
(Oö. Eigenheim-Verordnung 2005)
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z. 1, 2, 3 und 5 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 86/2002 und die Kundmachung LGBl. Nr. 152/2002, wird verordnet:
§ 1
Art der Förderung
(1) Die Förderung zur Errichtung von Eigenheimen durch natürliche Personen, gewerbliche Bauträger und gemeinnützige Bauvereinigungen besteht:
(2) Eigenheime haben eine Mindestgröße von 80 m² aufzuweisen.
(3) Gewerbliche Bauträger und gemeinnützige Bauvereinigungen können Eigenheime als Teil einer Gesamtanlage auch in Form von Mietkauf errichten. Das Ausmaß der Eigenmittel hat mindestens 9 % zu betragen. Mindes-tens 7 % sind von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber und mindestens 2 % von der Mieterin oder vom Mieter aufzubringen.
§ 2
Ausmaß der Förderung
(1) Eigenheime mit einer Nutzheiz-Energiekennzahl (NEZ) von mehr als 60 kWh/m²a Nutzfläche werden nicht mehr gefördert. Ab 1.1.2007 wird als Förderobergrenze die Nutzheiz-Energiekennzahl (NEZ) mit höchstens 50 kWh/m²a festgelegt. Die Nutzheiz-Energiekennzahl (NEZ) wird nach dem Berechnungsverfahren des
O.Ö. Energiesparverbands festgelegt.
(2) Bei der Errichtung von Eigenheimen beträgt das geförderte Hypothekardarlehen 37.000 Euro, bei
einer Nutzheiz-Energiekennzahl (NEZ) von höchstens
50 kWh/m²a 47.000 Euro (Niedrigenergiehaus), bei
einer Nutzheiz-Energiekennzahl (NEZ) von höchstens
30 kWh/m²a 54.000 Euro (Niedrigstenergiehaus) und bei einer Nutzheiz-Energiekennzahl (NEZ) von höchstens
10 kWh/m²a 57.000 Euro (Passivhaus). Das Ansuchen ist von der Eigentümerin oder vom Eigentümer einzubringen.
(3) Das geförderte Hypothekardarlehen erhöht sich um 10.000 Euro für jedes Kind, das im gemeinsamen Haushalt des Förderungswerbers lebt, wenn
(4) Bei der Errichtung von Eigenheimen als Teil einer Gesamtanlage beträgt die Erhöhung des geförderten Hypothekardarlehens 18.000 Euro, sofern die Anlage aus mindestens drei Eigenheimen besteht, deren zugeordnetes Grundstück einschließlich der verbauten Fläche im Durchschnitt für jedes Eigenheim der Gesamtanlage
400 m² nicht übersteigt.
(5) Bei der Errichtung von Eigenheimen als Teil
einer Gesamtanlage in der Form eines Mietkaufs beträgt das geförderte Hypothekardarlehen 70.000 Euro, bei einer Nutzheiz-Energiekennzahl (NEZ) von höchstens
50 kWh/m²a 80.000 Euro (Niedrigenergiehaus), bei
einer Nutzheiz-Energiekennzahl (NEZ) von höchstens
30 kWh/m²a 87.000 Euro (Niedrigstenergiehaus) und bei einer Nutzheiz-Energiekennzahl (NEZ) von höchstens
10 kWh/m²a 90.000 Euro (Passivhaus). Eine Erhöhung des geförderten Hypothekardarlehens gemäß Abs. 4 erfolgt nicht. Für jedes Kind, das innerhalb von fünf Jahren ab Datum der Zusicherung geboren wird, wird der Zuschlag von 10.000 Euro als Barwert abgegolten. Ausgangsbasis für die Berechnung ist der Laufzeitbeginn des geförderten Darlehens. Der Barwert ist mit einem Abzinsungsfaktor von 4 % zu rechnen. Der Barwert wird weiters ab dem zweiten Kind im Sinn des Abs. 3 ausbezahlt. Bei den zusätzlich aufgenommenen Darlehen darf die Verzinsung höchstens 0,25 % über der jeweiligen Sekundärmarktrendite liegen.
(6) Bei Förderungen gemäß Abs. 4 und 5 erhöht sich das Ausmaß des geförderten Hypothekardarlehens um 6.600 Euro pro Abstellplatz bei der Errichtung einer von der Baubehörde zwingend vorgeschriebenen Tiefgarage bzw. um 3.000 Euro pro Abstellplatz bei der Errichtung oberirdischer Einzelgaragen.
(7) Bei der Errichtung einer zweiten Wohnung im Sinn des § 5 Abs. 1 beträgt das geförderte Hypothekardarlehen 22.000 Euro, bei einer Nutzheiz-Energiekennzahl (NEZ) von höchstens 50 kWh/m²a 32.000 Euro (Niedrigenergiehaus), bei einer Nutzheiz-Energiekennzahl (NEZ) von höchstens 30 kWh/m²a 39.000 Euro (Niedrigstenergiehaus) und bei einer Nutzheiz-Energiekennzahl (NEZ) von höchstens 10 kWh/m²a 42.000 Euro (Passivhaus).
(8) Das geförderte Hypothekardarlehen erhöht sich um 3.000 Euro, wenn der Zugang zum Wohnhaus, zum Wohnschlafraum, zum WC, zur Dusche und Küche in der Eingangsebene barrierefrei errichtet wird. Die Installationen im Sanitär- und Badbereich müssen so ausgeführt werden, dass eine nachträgliche rollstuhlgerechte Nutzung ohne weitergehende bauliche Maßnahmen möglich ist. Die Türen müssen eine Durchgangslichte von min-destens 80 cm haben.
§ 3
Förderungsauflagen zum Schutz Dritter
(1) Eine Förderung darf Bauträgern nur gewährt werden, wenn
(2) Die Einwilligung zur Löschung des eingetragenen Belastungsverbots gemäß § 7 Abs. 3 des Oö. WFG 1993 wird erst nach der Übereignung an die Wohnungseigentumswerber erteilt.
§ 4
Bedingungen des Hypothekardarlehens und Höhe des Zinsenzuschusses
(1) Das bezuschusste Hypothekardarlehen muss eine Laufzeit von 30 Jahren haben.
(2) Die Höhe des Zinsenzuschusses beträgt jenen Teil, der während der ersten fünf Jahre einen Zinssatz von höchstens 1 %, ab dem sechsten Jahr von 2 %, ab dem elften Jahr von 4 %, ab dem sechzehnten Jahr von 5 % und ab dem einundzwanzigsten Jahr von 6 % übersteigt.
(3) Die Verzinsung des Hypothekardarlehens darf höchstens 0,18 % per anno über der Sekundärmarktrendite "Emittenten Gesamt" (SMR) liegen; als Grundlage der halbjährlichen Anpassung für das 1. Halbjahr des Kalenderjahres dient der Durchschnitt der SMR des 3. Quartals des Vorjahres und für das 2. Halbjahr der des 1. Quartals vom laufenden Jahr.
(4) Die Annuitäten betragen während der ersten fünf Jahre 1 % jeweils per anno, ab dem sechsten Jahr 2,5 %, ab dem elften Jahr 5 %, ab dem sechzehnten Jahr 7 % und ab dem einundzwanzigsten Jahr 10,5 % des ursprünglichen Darlehensbetrags.
(5) Die Auszahlung der Zinsenzuschüsse erfolgt monatlich in einer Gesamtsumme entsprechend den Anforderungen des Geldinstituts.
(6) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Zusicherung kann die Landesregierung beschließen, die Zinsenzuschüsse neu zu bemessen. Die Höhe der Zinsenzuschüsse kann jeweils neu bemessen werden, wenn sich die Einkommenssituation der Darlehensschuldnerin oder des Darlehensschuldners und der mit ihr oder ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen wesentlich geändert hat. Die Zinsenzuschüsse können auch zur Gänze entfallen, wenn die Einkommensgrenzen, die die Voraussetzung der Förderbarkeit bilden, überschritten werden.
(7) Außerdem ist eine Änderung des Zuschusses zulässig, wenn sich das Zinsniveau auf dem Geld- und Kapitalmarkt, die Höhe der Baukosten oder die allgemeine Einkommens- und Geldwertentwicklung wesentlich ändert.
§ 5
Gemeinsame Bestimmungen
(1) Gefördert wird die Errichtung einer Wohnung. Eine zweite Wohnung wird nur gefördert, wenn sie an ein bestehendes Eigenheim in Form eines Zu-, An- oder
Aufbaues hinzugebaut wird und das Eigenheim nicht gefördert ist.
(2) Als förderbare Gesamtbaukosten gelten für die Vergebührung der aufgenommenen Darlehen höchstens 1.400 Euro exklusive Umsatzsteuer pro m² Nutzfläche.
(3) Alle Rechte an jenen Wohnungen sind aufzugeben, die in den letzten fünf Jahren dauernd bewohnt wurden.
§ 6
Schlussbestimmung
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Eigenheim-Verordnung 2003, LGBl. Nr. 19, außer Kraft.
(2) Für Förderansuchen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung eingereicht wurden, gelten § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 nicht.
(3) Für die Errichtung von Eigenheimen als Teil einer Gesamtanlage, die von 1. Jänner 2004 bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung gefördert wurden, wird eine Erhöhung des geförderten Hypothekardarlehens um 15.000 Euro gewährt.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Kepplinger
Landesrat
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