Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das "Obst-Hügel-Land" in den Gemeinden Scharten und St. Marienkirchen/P. als Naturpark festgestellt wird
LGBL_OB_20050331_26Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das "Obst-Hügel-Land" in den Gemeinden Scharten und St. Marienkirchen/P. als Naturpark festgestellt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.03.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 26/2005 26. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 26
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der das "Obst-Hügel-Land" in den Gemeinden Scharten und St. Marienkirchen/P. als Naturpark festgestellt wird
Auf Grund des § 11 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 24/2004, wird verordnet:
§ 1
(1) Das "Obst-Hügel-Land" in den Gemeinden Scharten und St. Marienkirchen/P., politischer Bezirk Eferding, ist Landschaftsschutzgebiet im Sinn des § 11 Oö. NSchG 2001.
(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebiets sind
in den Anlagen 1 und 2 durch Pläne im Maßstab 1 : 8.000 (Anlage 1 betreffend die Gemeinde Scharten, Anlage 2 betreffend die Gemeinde St. Marienkirchen/P.) und in der Anlage 3 durch ein Grundstücksverzeichnis dargestellt.
§ 2
(1) Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß § 5 des Oö. NSchG 2001 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus im Grünland folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:
(2) Im Landschaftsschutzgebiet sind über die im § 6 des Oö. NSchG 2001 genannten anzeigepflichtigen
Vorhaben hinaus im Grünland folgende weitere Vorhaben anzeigepflichtig:
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 1 Abs. 2 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit
dieser Verordnung bei den Gemeinden Scharten und St. Marienkirchen/P., bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen
Einsicht aufzulegen.
Für die Oö. Landesregierung:
Dipl.-Ing. Haider
Landeshauptmann-Stellvertreter
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.