Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das "Frankinger Moos" in den Gemeinden Franking und Moosdorf als Naturschutzgebiet festgestellt wird
LGBL_OB_20050331_25Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das "Frankinger Moos" in den Gemeinden Franking und Moosdorf als Naturschutzgebiet festgestellt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.03.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 25/2005 25. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 25
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das "Frankinger Moos" in den Gemeinden Franking und Moosdorf als Naturschutzgebiet festgestellt wird
Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 24/2004, wird verordnet:
§ 1
(1) Das "Frankinger Moos" in den Gemeinden
Franking und Moosdorf, politischer Bezirk Braunau am Inn, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 4.500 dargestellt.
§ 2
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 1 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern Franking und Moosdorf, bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(3) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der ein Teil des Frankinger Mooses als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 9/1982, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnung LGBl. Nr. 35/2000 außer Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dipl.-Ing. Haider
Landeshauptmann-Stellvertreter
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