Datum der Kundmachung
25.02.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 8/2005 8. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 8
Landesgesetz, mit dem die Oö. Gemeindeordnung 1990 geändert wird (Oö. Gemeindeordnungs-Novelle 2005)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 75/2003, wird wie folgt geändert:
"(6a) Sind seit Eintritt des Verhinderungsfalls gemäß Abs. 6 drei Monate verstrichen, kann der Vizebürgermeister, der den Bürgermeister seit Eintritt des Verhinderungsfalls gemäß Abs. 6 vertreten hat, erklären, dass er für den Zeitraum der weiteren Vertretung keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausübt. Die Erklärung ist binnen zwei Wochen nach Ablauf des dritten Monats der Vertretung schriftlich beim Gemeindeamt (Stadtamt) einzubringen. Sie wird mit ihrem Einlangen wirksam und gilt solange, bis der Bürgermeister seine Funktion wieder ausübt. Für den Zeitraum der Geltung der Erklärung gebührt dem Vizebürgermeister der hauptberufliche Bezug des Bürgermeisters gemäß § 2 Abs. 1 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998, ein
aliquoter Anteil an den Sonderzahlungen und der Ersatz der Reisekosten. Auch während dieses Zeitraums ruht die dem Vizebürgermeister gemäß Abs. 2 gebührende Aufwandsentschädigung."
Artikel II
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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