Datum der Kundmachung
25.02.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 7/2005 7. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 7
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Pflegegeldgesetz geändert wird
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Oö. Pflegegeldgesetzes
Das Oö. Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 64/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 84/2002, wird wie folgt geändert:
1.Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:
"§ 6a
Vorschüsse
(1) Auf Antrag können vor Abschluss des Ermittlungs- bzw. Gerichtsverfahrens Vorschüsse auf das Pflegegeld gewährt werden, wenn die Leistungspflicht dem Grunde nach feststeht.
(2) Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind auf das gebührende Pflegegeld anzurechnen.
(3) Zu Unrecht empfangene Vorschüsse sind nach § 10 zu ersetzen."
2.Nach § 18 wird folgender § 18a samt Überschrift
eingefügt:
"3a. Abschnitt
Unterstützung pflegender Angehöriger
§ 18a
Zuwendungen für pflegende Angehörige
(1) Zuwendungen für pflegende Angehörige können nach Maßgabe der für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Mittel bei Vorliegen einer sozialen Härte an jemanden gewährt werden, der
(2) Ansuchen auf Gewährung einer Zuwendung nach Abs. 1 sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen bei der Wohnsitzgemeinde einzubringen.
(3) Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen (Richtlinien) über die Voraussetzungen, unter denen eine Zuwendung im Sinn des Abs. 1 gewährt werden kann (wie die Höhe der Zuwendung, besonders berücksichtigungswürdige Umstände), durch Verordnung zu erlassen."
3.§ 22 Abs. 3 lautet:
"(3) Bescheide über das Ruhen des Pflegegeldes, über den Ersatz von Reisekosten gemäß § 25, über Vorschüsse gemäß § 6a sowie über die Anrechnung gemäß § 11 Abs. 5 sind nur dann zu erlassen, wenn dies der Pflegegeldbezieher innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Wegfall des Ruhensgrundes, nach der Entscheidung über einen Vorschuss, nach dem Anfall der unvermeidlichen Reisekosten oder nach einer Anrechnung beantragt; Abs. 4 gilt sinngemäß."
Artikel II
In-Kraft-Treten
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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