Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Festlegung von besonderen Verwaltungsabgaben für bestimmte Leistungen und Verfahren nach dem Oö. Bautechnikgesetz
LGBL_OB_20050128_2Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Festlegung von besonderen Verwaltungsabgaben für bestimmte Leistungen und Verfahren nach dem Oö. BautechnikgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.01.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 2/2005 2. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 2
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Festlegung von besonderen Verwaltungsabgaben für bestimmte Leistungen und Verfahren nach dem Oö. Bautechnikgesetz
Auf Grund des § 62 des Oö. Bautechnikgesetzes, LGBl. Nr. 67/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 114/2002, wird verordnet:
§ 1
Verwaltungsabgaben für Akkreditierungen, Europäisch technische Zulassungen und Sonderverfahren gemäß § 59 Oö. BauTG
(1) Die Verwaltungsabgaben für Verfahren betreffend die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen sowie für die Durchführung eines Sonderverfahrens nach § 59 Oö. BauTG werden mit der Grundgebühr (Abs. 2) zuzüglich der Sachbearbeitungsgebühr (Abs. 3) festgelegt.
(2) Die Grundgebühr für die im Abs. 1 genannten Verfahren beträgt:
(3) Die Sachbearbeitungsgebühr beträgt 110 Euro je tatsächlich aufgewendeter Stunde des zuständigen Bearbeiters der jeweiligen Behörde.
(4) Die mit dem Verfahren verbundenen Barauslagen, wie etwa die Gebühren für nichtamtliche Sachverständige, sind darüber hinaus zu entrichten.
§ 2
Verwaltungsabgaben für Österreichisch technische Zulassungen
(1) Die Verwaltungsabgabe für die Erteilung einer Österreichisch technischen Zulassung wird wie folgt bestimmt:
1.Österreichisch technische Zulassung bei Vorliegen einer Richtlinie des Österreichischen Institutes für Bautechnik
2.360 Euro
2.Österreichisch technische Zulassung auf der Basis einer Einzelstellungnahme des Österreichischen Institutes für Bautechnik
2.800 Euro
(2) Die im Abs. 1 bestimmten Verwaltungsabgaben beziehen sich auf die Geltungsdauer der Zulassung von drei Jahren. Bei kürzerer Geltungsdauer verringert sich diese Verwaltungsabgabe anteilsmäßig.
(3) In den nach Abs. 1 Z. 1 und 2 festgesetzten Verwaltungsabgaben ist eine dem Österreichischen Institut für Bautechnik zustehende Gebühr für die Erarbeitung einer Stellungnahme zum Zulassungsantrag in Höhe von 260 Euro (Abs. 1 Z. 1) bzw. 780 Euro (Abs. 1 Z. 2) enthalten, die von der Zulassungsstelle getrennt vorzuschreiben und vom Antragsteller direkt dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu überweisen ist. Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten sinngemäß.
§ 3
Verwaltungsabgaben für Zertifizierungen
(1) Die Verwaltungsabgaben für Zertifizierungen von Produkten oder Managementsystemen werden mit der Grundgebühr (Z. 1) zuzüglich der Bearbeitungsgebühr
(Z. 2) festgelegt.
(2) Die Verwaltungsabgaben für Zertifizierungen von Personen werden mit der Grundgebühr (Z. 1) zuzüglich der Prüfungsgebühren (Z. 2) für schriftliche und mündliche Prüfungen festgelegt.
(1) Die Pflicht zur Leistung der Verwaltungsabgaben trifft den Antragsteller des jeweiligen Verfahrens.
(2) Die Verwaltungsabgaben sind in dem Zeitpunkt
fällig, in dem die jeweils zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sind.
(3) Die Verwaltungsabgaben sind unabhängig vom Ausgang des jeweils zugrunde liegenden Verfahrens zu entrichten und enthalten keine allenfalls nach der jeweiligen Gesetzeslage abzuführenden Steuern oder sonstigen Abgaben.
(4) Soweit eine Abgabenschuld nicht besteht oder nachträglich wegfällt, sind bereits entrichtete Beträge zurückzuerstatten.
(5) Wenn es auf Grund des zu erwartenden Aufwandes zweckmäßig ist, kann die jeweilige Behörde vom Antragsteller den Erlag eines entsprechenden Vorschusses für die Verwaltungsabgabe verlangen.
(6) Die im § 1 genannten Verwaltungsabgaben fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu.
(7) Die im § 2 Abs. 1 und § 3 genannten Verwaltungsabgaben fließen vorbehaltlich der Anteile gemäß § 2 Abs. 3 dem Land Oberösterreich zu.
(8) Für das Verfahren in Angelegenheiten dieser besonderen Verwaltungsabgaben gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG.
§ 5
Schluss- und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung betreffend die Festlegung von besonderen Verwaltungsabgaben für bestimmte Leistungen und Verfahren nach dem Oö. Bautechnikgesetz, LGBl. Nr. 63/2000, außer Kraft.
(2) Für anhängige Verfahren sind die bisher geltenden Verwaltungsabgaben vorzuschreiben.
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