Landesgesetz, mit dem das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, das Statut für die Stadt Wels 1992 und das Statut für die Stadt Steyr 1992 geändert wird
LGBL_OB_20050128_1Landesgesetz, mit dem das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, das Statut für die Stadt Wels 1992 und das Statut für die Stadt Steyr 1992 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.01.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 1/2005 1. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 1
Landesgesetz,
mit dem das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, das Statut für die Stadt Wels 1992 und das Statut für die Stadt Steyr 1992 geändert wird
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Statuts für die Landeshauptstadt Linz 1992
Das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, LGBl. Nr. 7, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 102/2003, wird wie folgt geändert:
"(1) Die auf Grund der Wahlvorschläge ihrer wahlwerbenden Partei jeweils gewählten Mitglieder des Gemeinderates bilden für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates jeweils eine Fraktion, wenn auf die wahlwerbende Partei zumindest zwei Mandate entfallen. Der Fraktion gehören Stadträte (Stadträtinnen) auch dann an, wenn sie auf ihr Mandat gemäß § 28 Abs. 2 verzichtet haben. Jede Fraktion hat aus ihrer Mitte einen (eine) Vorsitzenden (Vorsitzende) und zumindest einen (eine) Stellvertreter (Stellvertreterin) zu bestellen. Wird auf Grund des Wahlvorschlages einer wahlwerbenden Partei lediglich ein Mitglied des Gemeinderates gewählt, bildet dieses keine Fraktion."
"(5) Der (Die) Vorsitzende bzw. der (die) von ihm (ihr) ermächtigte Vertreter (Vertreterin) seiner (ihrer) Fraktion ist berechtigt, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die im Stadtsenat, im Gemeinderat oder dessen Ausschüssen zu behandeln sind und die auf der Einladung für die nächste Sitzung des jeweiligen Kollegialorgans als Tagesordnungspunkte aufscheinen, beim Magistrat die zur Behandlung einer solchen Angelegenheit notwendigen Unterlagen einzusehen, sich Aufzeichnungen zu machen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Auf seinen (ihren) Antrag sind Kopien einzelner Aktenbestandteile, welche die Grundlage für die Entscheidung einer bestimmten Angelegenheit bilden, auf Kosten der Stadt anzufertigen und spätestens zwei Tage vor der Sitzung zu übergeben. Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit bleiben hiedurch unberührt. Diese Rechte stehen auch einzelnen Mitgliedern des Gemeinderates zu, die gemäß Abs. 1 keine Fraktion bilden."
5.§ 10 Abs. 3 lautet:
"(3) Wurde der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) von der Gesamtheit aller Wahlberechtigten der Stadt gewählt (direkt gewählter Bürgermeister, direkt gewählte Bürgermeisterin), hat dieser (diese) die
konstituierende Sitzung zu leiten. Ist der (die) direkt gewählte Bürgermeister (Bürgermeisterin) nicht anwesend oder ist der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) vom Gemeinderat gemäß § 23 zu wählen, ist die Sitzung zunächst von dem an Jahren ältesten anwesenden Mitglied des neu gewählten Gemeinderates zu leiten."
6.Nach § 12 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
"(1a) Das Recht, sich über alle Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt zu unterrichten (Abs. 1), umfasst nicht das Recht auf Akteneinsicht; die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit sowie das Informationsrecht zur Vorbereitung der Sitzungen (§ 9 Abs. 5) werden dadurch nicht berührt."
"(1a) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat den Mitgliedern des Gemeinderates einen Plan über die Sitzungstermine für mindestens sechs Monate im Voraus (Sitzungsplan) nachweisbar zuzustellen; für die Verständigung der Mitglieder des Gemeinderates von der Abhaltung einer Sitzung, die im Sitzungsplan aufscheint, ist Abs. 1 letzter Satz nicht anzuwenden."
"(4) Eine visuelle oder akustische Aufzeichnung der Sitzung ist zulässig. Der Gemeinderat kann mit Beschluss im Einzelfall Einschränkungen verfügen, wenn dies im Interesse eines geordneten Ablaufs der Sitzung geboten erscheint. Der (Die) Vorsitzende kann die erforderlichen Verfügungen treffen, dass die Sitzung durch allfällige visuelle oder akustische
Aufzeichnungen nicht gestört wird."
"(5) Eine Beschlussfassung über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist nur im Fall der Dringlichkeit zulässig; eine Dringlichkeit ist gegeben, wenn eine spätere Befassung des Gemeinderates ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann oder die Angelegenheit einer sofortigen Erledigung bedarf. Dringlichkeitsanträge müssen eine nähere Begründung der Dringlichkeit enthalten und können von jeder Fraktion durch Unterfertigung von zwei Mitgliedern der Fraktion gestellt werden. Ob Dringlichkeitsanträge den vorher genannten Erfordernissen entsprechen, ist vom Gemeinderat am Beginn der Sitzung zu entscheiden. Dringlichkeitsanträge müssen spätestens 24 Stunden vor Beginn der Sitzung beim Bürgermeister (bei der Bürgermeisterin) eingebracht werden, wobei
in diese Frist Tage nicht eingerechnet werden,
an denen der Magistrat keinen Dienstbetrieb hat. Sofern der Gemeinderat nichts anderes beschließt, sind Dringlichkeitsanträge nach der Erledigung
sämtlicher übriger Tagesordnungspunkte zu behandeln."
(1) Sofern der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) nicht nach den Bestimmungen der Oö. Kommunalwahlordnung von der Gesamtheit der Wahlberechtigten gewählt wurde (direkt gewählter Bürgermeister, direkt gewählte Bürgermeisterin), ist er (sie) vom Gemeinderat aus dessen Mitte auf Grund von Wahlvorschlägen zu wählen. Wählbar ist, wer einer Fraktion angehört, die einen Wahlvorschlag gemäß Abs. 2 einreichen kann, von dieser Fraktion vorgeschlagen wird und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
(2) Wahlvorschläge können nur von jenen Fraktionen eingereicht werden, denen nach den Bestimmungen des § 28 Anspruch auf Vertretung im
Stadtsenat zukommt. Diese Berechnung hat der oder die Vorsitzende vorzunehmen. Wahlvorschläge
müssen von mehr als der Hälfte der der jeweiligen Fraktion angehörenden Mitgliedern des Gemeinderates unterschrieben sein und sind vor Beginn der Wahlhandlung dem oder der Vorsitzenden schriftlich zu übergeben.
(3) Kommt bei der ersten Wahl eine absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates nicht zustande, ist eine zweite Wahl vorzunehmen. Ergibt sich auch bei dieser keine absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates, ist eine engere Wahl oder – unter den Voraussetzungen gemäß Abs. 6 – eine dritte Wahl durchzuführen.
(4) Bei der engeren Wahl haben sich die Wählenden auf jene zwei Mitglieder des Gemeinderates zu beschränken, welche bei der zweiten Wahl die meis-ten gültigen Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit ist derjenige (diejenige) in die engere Wahl einzubeziehen, der (die) auf dem Wahlvorschlag jener Fraktion aufscheint, die über die größere Anzahl von Mandaten im Gemeinderat verfügt. Gibt auch dies nicht den Ausschlag, entscheidet die Höhe der Parteisummen. Bei gleichen Parteisummen entscheidet das Los, das von dem an der Losentscheidung nicht beteiligten, an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderates zu ziehen ist. Unter Parteisummen sind die Summen der gültigen Stimmen zu verstehen, die bei der Wahl des Gemeinderates auf die einzelnen wahlwerbenden Parteien entfallen sind; die einzelnen Parteisummen sind dabei jener Fraktion zuzuordnen, die aus der jeweiligen wahlwerbenden Partei gemäß § 9 Abs. 1 hervorgeht.
(5) In der engeren Wahl entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Jede Stimme, die bei der engeren Wahl nicht auf die nach Abs. 4 bestimmten Personen entfällt, ist ungültig.
(6) Wurde bei der zweiten Wahl nur ein Wahlvorschlag erstattet und hat sich für diesen keine absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates ergeben, ist eine dritte Wahl durchzuführen. Hiebei sind Wahlvorschläge im Sinn des Abs. 2 einzubringen. In der dritten Wahl entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(7) Ergibt sich bei der engeren oder bei der dritten Wahl Stimmengleichheit, gilt derjenige (diejenige) als gewählt, der (die) auf dem Wahlvorschlag jener Fraktion aufscheint, die über die größere Anzahl von Mandaten im Gemeinderat verfügt. Gibt auch dies nicht den Ausschlag, entscheidet die Höhe der Parteisummen (Abs. 4 letzter Satz). Bei gleichen Parteisummen entscheidet das Los, das von dem an der Losentscheidung nicht beteiligten an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderates zu ziehen ist.
(8) Werden keine oder nur ungültige Wahlvorschläge eingebracht, können für jedes Mitglied des Gemeinderates, das einer Fraktion angehört, der ein Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat zukommt, Stimmen abgegeben werden. Für die Wahl finden die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 sowie 7 sinngemäß Anwendung.
(9) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) wird auf die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates gewählt.
(10) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) bleibt so lange im Amt, bis der (die) neu gewählte Bürgermeister (Bürgermeisterin) angelobt ist."
"(3) Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird im Fall des Abs. 2 Z. 1 und 3 nicht berührt."
21.§ 32 lautet:
"§ 32
Geschäftsführung
(1) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) führt in den Sitzungen des Stadtsenats den Vorsitz. Ein (Eine) Bürgermeister (Bürgermeisterin), der (die) beratendes Mitglied des Stadtsenats ist, hat das Recht, in den Sitzungen des Stadtsenats Anträge zur Geschäftsordnung und in den Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Stadtsenats fallen, Anträge zu stellen.
(2) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat den Stadtsenat, so oft es die Geschäfte erfordern, unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einzuberufen. Er (Sie) ist verpflichtet, eine Sitzung so einzuberufen, dass sie innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des Verlangens stattfinden kann, wenn dies von mindestens drei Mitgliedern des Stadtsenats schriftlich verlangt wird. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat den Mitgliedern des Stadtsenats einen Plan über die Sitzungstermine für mindestens sechs Monate im Voraus (Sitzungsplan) nachweisbar zuzustellen. In diesem Fall ist die Einladung zu einer im Sitzungsplan aufscheinenden Stadtsenatssitzung nicht nachweisbar zuzustellen.
(3) Zur Beschlussfähigkeit des Stadtsenats ist unter Einrechnung der Vertretenen (§ 32 Abs. 4 letzter Satz) die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Stimmrechte erforderlich; neben dem (der) Vorsitzenden müssen mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sein.
(4) Zu einem Beschluss des Stadtsenats ist, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich; eine Stimmenthaltung ist zulässig, sie gilt als Ablehnung des Antrages. Soweit Mitglieder des Stadtsenats mit der Vertretung eines verhinderten Mitglieds betraut sind, kommt ihnen bei Abstimmungen sowohl ihr eigenes als auch das Stimmrecht des (der) Vertretenen zu. Die Betrauung kann nur durch den (die) zu Vertretenden (Vertretende) erfolgen. Der (Die) Vertreter (Vertreterin) hat bei den Abstimmungen für den (die) Vertretenen (Vertretene) das Stimmrecht auszuüben und sowohl das eigene Stimmverhalten als auch jenes als Vertreter (Vertreterin) klar erkennbar zu artikulieren. Er (Sie) hat bei namentlichen und geheimen Abstimmungen für den (die) Vertretenen (Vertretene) gesondert abzustimmen. § 41 ist in diesem Zusammenhang sinngemäß anzuwenden.
(5) Der (Die) Magistratsdirektor (Magistratsdirektorin) hat an den Sitzungen des Stadtsenats mit beratender Stimme teilzunehmen. Der (Die) Vorsitzende sowie der Stadtsenat können einzelne Mitglieder des Gemeinderates, Bedienstete der Stadt sowie andere Personen den Sitzungen des Stadtsenats mit beratender Stimme beiziehen.
(6) Der Stadtsenat hat eine Geschäftseinteilung zu beschließen, mit der die in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt nach Sachgebieten geordnet in so viele Geschäftsbereiche eingeteilt werden, als der Stadtsenat stimmberechtigte Mitglieder hat. Jedem stimmberechtigten Mitglied des Stadtsenats ist ein Geschäftsbereich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu unterstellen.
(7) In der Geschäftseinteilung sind unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6 jene in die Zuständigkeit des Stadtsenats fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt zu bezeichnen, die wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung oder wegen ihrer besonderen finanziellen, wirtschaftlichen oder kulturellen Wichtigkeit der kollegialen Beratung und Beschlussfassung bedürfen. Insbesondere hat sich der Stadtsenat zur kollegialen Beratung und Beschlussfassung vorzubehalten:
(8) In den gemäß § 34 Abs. 2 zu besorgenden Angelegenheiten hat der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin), wenn er (sie) davon Kenntnis erlangt, eine kollegiale Beratung und Beschlussfassung eines Geschäftsfalles durch den Stadtsenat herbeizuführen, wenn die vorbereitete bzw. getroffene Entscheidung offenkundig rechtswidrig ist. Er (Sie) hat diesen Umstand unverzüglich dem zuständigen Mitglied des Stadtsenats mitzuteilen und unverzüglich eine Sitzung des Stadtsenats einzuberufen, sofern dieser nicht ohnehin binnen einer Woche ab dem Zeitpunkt, zu dem der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) Kenntnis von der Entscheidung erlangt hat, zusammentreten wird. Bis zur Entscheidung des Stadtsenats ist mit der Vollziehung inne zu halten."
"(2) Die Leitung des inneren Dienstes obliegt unter der unmittelbaren Aufsicht des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) dem (der) Magistratsdirektor (Magistratsdirektorin). Der (Die) Magistratsdirektor (Magistratsdirektorin) ist über Vorschlag des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) durch den Stadtsenat befristet auf fünf Jahre zu bestellen. Der (Die) Magistratsdirektor (Magistratsdirektorin) muss ein(e) rechtskundige(r) Verwaltungsbeamter (Verwaltungsbeamtin) sein. Die Bestimmungen des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 sind sinngemäß anzuwenden."
24.§ 39 Abs. 6 lautet:
"(6) Der (Die) Kontrollamtsleiter (Kontrollamtsleiterin) wird befristet auf sechs Jahre bestellt. Die Bestellung und Abberufung des (der) Kontrollamtsleiters (Kontrollamtsleiterin) obliegt über Vorschlag des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) dem Gemeinderat. Der (Die) Kontrollamtsleiter (Kontrollamtsleiterin) wird für die Dauer seiner (ihrer) Bestellung Magis-tratsbediensteter (Magistratsbedienstete). Der (Die) Kontrollamtsleiter (Kontrollamtsleiterin) darf weder dem Gemeinderat noch dem Stadtsenat als Mitglied angehören."
25.§ 40 Abs. 1, 5 und 6 lauten:
"(1) Der Gemeinderat kann aus seiner Mitte nach Bedarf Ausschüsse zur Vorberatung von Anträgen und zur Abgabe von Gutachten bestellen. Er hat jedenfalls einen Kontrollausschuss (§ 40a) sowie einen Ausschuss, dem jedenfalls die Beratung von Frauenangelegenheiten und Gleichbehandlungsfragen obliegt, zu bestellen. Ferner kann der Gemeinderat auf Antrag des Stadtsenats für Unternehmungen der Stadt besondere Verwaltungsausschüsse bestellen.
(5) Die Zusammensetzung der Ausschüsse, die Anzahl ihrer Mitglieder sowie ihren Wirkungskreis bestimmt der Gemeinderat. Die Vorsitzenden sowie die Ausschüsse können den Sitzungen der Ausschüsse Personen, die nicht Mitglieder des Gemeinderates sind, mit beratender Stimme beiziehen, desgleichen Mitglieder des Gemeinderates, die nicht Ausschussmitglieder sind. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Gemeinderates sind berechtigt, an den Ausschusssitzungen als Zuhörer teilzunehmen.
(6) Der Gemeinderat beschließt, welche Fraktion in einem bestimmten Ausschuss den (die) Vorsitzenden (Vorsitzende) bzw. den (die) Stellvertreter (Stellvertreterin) stellt. Die Vorsitzendenstellen der Ausschüsse des Gemeinderates sind auf die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen unter sinngemäßer Anwendung des § 28 Abs. 3 aufzuteilen; dies gilt nicht für die Vorsitzendenstelle des Kontrollausschusses (§ 40a Abs. 3). Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden (eine Vorsitzende) und einen Stellvertreter (eine Stellvertreterin) jeweils in Fraktionswahl. Zum (Zur) Vorsitzenden kann auch ein Stadtrat oder eine Stadträtin gewählt werden, der (die) nicht zugleich Mitglied des Gemeinderates ist; in diesem Fall hat der (die) Vorsitzende kein Stimmrecht."
26.Dem § 40 wird folgender Abs. 10 angefügt:
"(10) Sitzungen der Ausschüsse sind einzuberufen, so oft es die Geschäfte verlangen. Der (Die) Vorsitzende kann für mindestens sechs Monate im Voraus einen Plan über die Sitzungstermine (Sitzungsplan) erstellen, der den Mitgliedern des Ausschusses nachweisbar zuzustellen ist. In diesem Fall ist die Einladung zur Ausschusssitzung nicht nachweisbar zuzustellen."
27.Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:
"§ 40a
Kontrollausschuss
(1) Dem Kontrollausschuss kommt neben dem Recht der Auftragserteilung gemäß § 39 Abs. 2 insbesondere die Behandlung sämtlicher Berichte des Kontrollamtes zu.
(2) Die Anzahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kontrollausschusses hat grundsätzlich der Anzahl der Mitglieder des Stadtsenats zu entsprechen. Ist danach eine Fraktion im Kontrollausschuss nicht vertreten, ist der Kontrollausschuss jedenfalls um ein Mitglied dieser Fraktion zu erweitern. Mitglieder des Gemeinderates, die keiner Fraktion angehören, haben das Recht, an den Sitzungen als Zuhörer teilzunehmen.
(3) Der Kontrollausschuss ist wie folgt zusammenzusetzen:
(4) Die Vorsitzendenstelle kommt der stärksten nicht im Stadtsenat mit Stimmrecht vertretenen Fraktion zu; bei Mandatsgleichheit jener Fraktion, die bei der Gemeinderatswahl mehr gültige Stimmen erreicht hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Stelle des (der) Vorsitzenden-Stellvertreters (-Stellvertreterin) kommt jener Fraktion zu, die im Gemeinderat die nächsthöhere Mandatszahl erreicht hat; bei Mandatsgleichheit jener Fraktion, die bei der Gemeinderatswahl weniger gültige Stimmen erreicht hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) Sind alle Fraktionen des Gemeinderates auch im Stadtsenat vertreten, kommt die Vorsitzendenstelle der nach Mandaten im Gemeinderat schwächsten Fraktion zu; bei Mandatsgleichheit jener Fraktion, die bei der Gemeinderatswahl weniger gültige Stimmen erreicht hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Stelle des (der) Vorsitzenden-Stellvertreters (-Stellvertreterin) kommt der nach den vorher genannten Grundsätzen jeweils zweitschwächsten Fraktion zu.
(6) Bringt die Fraktion, die den Anspruch auf die Stelle des (der) Vorsitzenden hat, keinen gültigen Wahlvorschlag ein, kommt diese Stelle der nächst stärkeren Fraktion zu; dies gilt auch für den (die) Vorsitzenden-Stellvertreter (-Stellvertreterin)."
(1) Die Stadt hat unter Bedachtnahme auf die Finanzplanungen des Bundes und des Landes eine über den einjährigen Planungszeitraum des Voranschlages hinausreichende mehrjährige Planung der kommunalen Haushaltswirtschaft in Form eines mittelfristigen Finanzplanes für einen Zeitraum von drei Finanzjahren nach den Bestimmungen der folgenden Absätze zu erstellen.
(2) Der mittelfristige Finanzplan besteht aus dem mittelfristigen Einnahmen- und Ausgabenplan und dem mittelfristigen Investitionsplan. Der mittelfristige Einnahmen- und Ausgabenplan enthält alle voraussichtlichen voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben, soweit es sich nicht um Einnahmen und Ausgaben für Investitionsvorhaben und zweckgebundene Investitionsförderungen handelt, für jedes Finanzjahr der Planperiode. Der mittelfristige Investitionsplan enthält die Einnahmen und Ausgaben für Investitionsvorhaben und zweckgebundene Investitionsförderungen für jedes Finanzjahr der Planperiode.
(3) Der vom Gemeinderat beschlossene mittelfris-tige Finanzplan ist bei der Erstellung des Voranschlages zu berücksichtigen. Der mittelfristige Finanzplan ist alljährlich zugleich mit dem Voranschlagsentwurf für das nächste Finanzjahr dem Gemeinderat zur allfälligen Anpassung an geänderte Verhältnisse und zur Fortführung für ein weiteres Finanzjahr vorzulegen."
(1) Urkunden über Rechtsgeschäfte, die der Beschlussfassung des Gemeinderates oder des Stadtsenats bedürfen, sind vom (von der) Bürger-meister (Bürgermeisterin) zu unterfertigen und mit dem Stadtsiegel zu versehen.
(2) Die Unterfertigung sonstiger Urkunden richtet sich nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung für den Magistrat."
36.§ 74 Abs. 2 lautet:
"(2) Die Vorstellung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Stadt einzubringen. Die schriftliche Vorstellung kann nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden; sie hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Antrag zu enthalten. Wird die Vorstellung innerhalb der Frist von zwei Wochen bei der Landesregierung eingebracht, gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Landesregierung hat die bei ihr eingebrachte Vorstellung unverzüglich an die Stadt weiterzuleiten. Die Stadt hat die Vorstellung unter Anschluss der Verwaltungsakten und ihrer Stellung-nahme unverzüglich, spätestens aber vier Wochen nach dem Einlangen der Aufsichtsbehörde vorzulegen."
Artikel II
Änderung des Statuts für die Stadt Wels 1992
Das Statut für die Stadt Wels 1992, LGBl. Nr. 8, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 102/2003, wird wie folgt geändert:
"(1) Die auf Grund der Wahlvorschläge ihrer wahlwerbenden Partei jeweils gewählten Mitglieder des Gemeinderates bilden für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates jeweils eine Fraktion, wenn auf die wahlwerbende Partei zumindest zwei Mandate entfallen. Der Fraktion gehören Stadträte (Stadträtinnen) auch dann an, wenn sie auf ihr Mandat gemäß § 28 Abs. 2 verzichtet haben. Jede Fraktion hat aus ihrer Mitte einen (eine) Vorsitzenden (Vorsitzende) und zumindest einen (eine) Stellvertreter (Stellvertreterin) zu bestellen. Wird auf Grund des Wahlvorschlages einer wahlwerbenden Partei lediglich ein Mitglied des Gemeinderates gewählt, bildet dieses keine Fraktion."
"(5) Der (Die) Vorsitzende bzw. der (die) von ihm (ihr) ermächtigte Vertreter (Vertreterin) seiner (ihrer) Fraktion ist berechtigt, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die im Stadtsenat, im Gemeinderat oder dessen Ausschüssen zu behandeln sind und die auf der Einladung für die nächste Sitzung des jeweiligen Kollegialorgans als Tagesordnungspunkte aufscheinen, beim Magistrat die zur Behandlung einer solchen Angelegenheit notwendigen Unterlagen einzusehen, sich Aufzeichnungen zu machen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Auf seinen (ihren) Antrag sind Kopien einzelner Aktenbestandteile, welche die Grundlage für die Entscheidung einer bestimmten Angelegenheit bilden, auf Kosten der Stadt anzufertigen und spätestens zwei Tage vor der Sitzung zu übergeben. Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit bleiben hiedurch unberührt. Diese Rechte stehen auch einzelnen Mitgliedern des Gemeinderates zu, die gemäß Abs. 1 keine Fraktion bilden."
5.§ 10 Abs. 3 lautet:
"(3) Wurde der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) von der Gesamtheit aller Wahlberechtigten der Stadt gewählt (direkt gewählter Bürgermeister, direkt gewählte Bürgermeisterin), hat dieser (diese) die konstituierende Sitzung zu leiten. Ist der (die) direkt gewählte Bürgermeister (Bürgermeisterin) nicht anwesend oder ist der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) vom Gemeinderat gemäß § 23 zu wählen, ist die Sitzung zunächst von dem an Jahren ältesten anwesenden Mitglied des neu gewählten Gemeinderates zu leiten."
6.Nach § 12 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
"(1a) Das Recht, sich über alle Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt zu unterrichten (Abs. 1), umfasst nicht das Recht auf Akteneinsicht; die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit sowie das Informationsrecht zur Vorbereitung der Sitzungen (§ 9 Abs. 5) werden dadurch nicht berührt."
"(1a) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat den Mitgliedern des Gemeinderates einen Plan über die Sitzungstermine für mindestens sechs Monate im Voraus (Sitzungsplan) nachweisbar zuzustellen; für die Verständigung der Mitglieder des Gemeinderates von der Abhaltung einer Sitzung, die im Sitzungsplan aufscheint, ist Abs. 1 letzter Satz nicht anzuwenden."
"(5) Eine visuelle oder akustische Aufzeichnung der Sitzung ist zulässig. Der Gemeinderat kann mit Beschluss im Einzelfall Einschränkungen verfügen, wenn dies im Interesse eines geordneten Ablaufs der Sitzung geboten erscheint. Der (Die) Vorsitzende kann die erforderlichen Verfügungen treffen, dass die Sitzung durch allfällige visuelle oder akustische Aufzeichnungen nicht gestört wird."
"(5) Eine Beschlussfassung über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist nur im Fall der Dringlichkeit zulässig; eine Dringlichkeit ist
gegeben, wenn eine spätere Befassung des Gemeinderates ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann oder die Angelegenheit einer
sofortigen Erledigung bedarf. Dringlichkeitsanträge müssen eine nähere Begründung der Dringlichkeit enthalten und können von jeder Fraktion durch Unterfertigung von zwei Mitgliedern der Fraktion gestellt werden. Ob Dringlichkeitsanträge den vorher genannten Erfordernissen entsprechen, ist vom Gemeinderat am Beginn der Sitzung zu entscheiden. Dringlichkeitsanträge müssen spätestens 24 Stunden vor Beginn der Sitzung beim Bürgermeister (bei der Bürgermeisterin) eingebracht werden, wobei in diese Frist Tage nicht eingerechnet werden, an denen der Magistrat keinen Dienstbetrieb hat. Sofern der Gemeinderat nichts anderes beschließt, sind Dringlichkeitsanträge nach der Erledigung sämtlicher übriger Tagesordnungspunkte zu behandeln."
(1) Sofern der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) nicht nach den Bestimmungen der Oö. Kommunalwahlordnung von der Gesamtheit der Wahlberechtigten gewählt wurde (direkt gewählter Bürgermeister, direkt gewählte Bürgermeisterin), ist er (sie) vom Gemeinderat aus dessen Mitte auf Grund von Wahlvorschlägen zu wählen. Wählbar ist, wer einer Fraktion angehört, die einen Wahlvorschlag gemäß Abs. 2 einreichen kann, von dieser Fraktion vorgeschlagen wird und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
(2) Wahlvorschläge können nur von jenen Fraktionen eingereicht werden, denen nach den Bestimmungen des § 28 Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat zukommt. Diese Berechnung hat der oder die Vorsitzende vorzunehmen. Wahlvorschläge müssen von mehr als der Hälfte der der jeweiligen Fraktion angehörenden Mitgliedern des Gemeinderates unterschrieben sein und sind vor Beginn der Wahlhandlung dem oder der Vorsitzenden schriftlich zu übergeben.
(3) Kommt bei der ersten Wahl eine absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates nicht zustande, ist eine zweite Wahl vorzunehmen. Ergibt sich auch bei dieser keine absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates, ist eine engere Wahl oder – unter den Voraussetzungen gemäß Abs. 6 – eine dritte Wahl durchzuführen.
(4) Bei der engeren Wahl haben sich die Wählenden auf jene zwei Mitglieder des Gemeinderate(4) Bei der engeren Wahl haben sich die Wählenden auf jene zwei Mitglieder des Gemeinderates zu beschränken, welche bei der zweiten Wahl die meis-ten gültigen Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit ist derjenige (diejenige) in die engere Wahl einzubeziehen, der (die) auf dem Wahlvorschlag jener Fraktion aufscheint, die über die größere Anzahl von Mandaten im Gemeinderat verfügt. Gibt auch dies nicht den Ausschlag, entscheidet die Höhe der Parteisummen. Bei gleichen Parteisummen entscheidet das Los, das von dem an der Losentscheidung nicht beteiligten, an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderates zu ziehen ist. Unter Parteisummen sind die Summen der gültigen Stimmen zu verstehen, die bei der Wahl des Gemeinderates auf die einzelnen wahlwerbenden Parteien entfallen sind; die einzelnen Parteisummen sind dabei jener Fraktion zuzuordnen, die aus der jeweiligen wahlwerbenden Partei gemäß § 9 Abs. 1 hervorgeht.
(5) In der engeren Wahl entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Jede Stimme, die bei der engeren Wahl nicht auf die nach Abs. 4 bestimmten Personen entfällt, ist ungültig.
(6) Wurde bei der zweiten Wahl nur ein Wahlvorschlag erstattet und hat sich für diesen keine absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates ergeben, ist eine dritte Wahl durchzuführen. Hiebei sind Wahlvorschläge im Sinn des Abs. 2 einzubringen. In der dritten Wahl entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(7) Ergibt sich bei der engeren oder bei der dritten Wahl Stimmengleichheit, gilt derjenige (diejenige) als gewählt, der (die) auf dem Wahlvorschlag jener Fraktion aufscheint, die über die größere Anzahl von Mandaten im Gemeinderat verfügt. Gibt auch dies nicht den Ausschlag, entscheidet die Höhe der Parteisummen (Abs. 4 letzter Satz). Bei gleichen Parteisummen entscheidet das Los, das von dem an der Losentscheidung nicht beteiligten an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderates zu ziehen ist.
(8) Werden keine oder nur ungültige Wahlvorschläge eingebracht, können für jedes Mitglied des Gemeinderates, das einer Fraktion angehört, der ein Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat zukommt, Stimmen abgegeben werden. Für die Wahl finden die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 sowie 7 sinngemäß Anwendung.
(9) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) wird auf die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates gewählt.
(10) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) bleibt so lange im Amt, bis der (die) neu gewählte Bürgermeister (Bürgermeisterin) angelobt ist."
"(3) Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird im Fall des Abs. 2 Z. 1 und 3 nicht berührt."
21.§ 32 lautet:
"§ 32
Geschäftsführung
(1) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) führt in den Sitzungen des Stadtsenats den Vorsitz. Ein (Eine) Bürgermeister (Bürgermeisterin), der (die) beratendes Mitglied des Stadtsenats ist, hat das Recht, in den Sitzungen des Stadtsenats Anträge zur Geschäftsordnung und in den Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Stadtsenats fallen, Anträge zu stellen.
(2) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat den Stadtsenat, so oft es die Geschäfte erfordern, unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einzuberufen. Er (Sie) ist verpflichtet, eine Sitzung so einzuberufen, dass sie innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des Verlangens stattfinden kann, wenn dies von mindestens drei Mitgliedern des Stadtsenats schriftlich verlangt wird. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat den Mitgliedern des Stadtsenats einen Plan über die Sitzungstermine für mindestens sechs Monate im Voraus (Sitzungsplan) nachweisbar zuzustellen. In diesem Fall ist die Einladung zu einer im Sitzungsplan aufscheinenden Stadtsenatssitzung nicht nachweisbar zuzustellen.
(3) Zur Beschlussfähigkeit des Stadtsenats ist unter Einrechnung der Vertretenen (§ 32 Abs. 4 letzter Satz) die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Stimmrechte erforderlich; neben dem (der) Vorsitzenden müssen mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sein.
(4) Zu einem Beschluss des Stadtsenats ist, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich; eine Stimmenthaltung ist zulässig, sie gilt als Ablehnung des Antrages. Soweit Mitglieder des Stadtsenats mit der Vertretung eines verhinderten Mitglieds betraut sind, kommt ihnen bei Abstimmungen sowohl ihr eigenes als auch das Stimmrecht des (der) Vertretenen zu. Die Betrauung kann nur durch den (die) zu Vertretenden (Vertretende) erfolgen. Der (Die) Vertreter (Vertreterin) hat bei den Abstimmungen für den (die) Vertretenen (Vertretene) das Stimmrecht auszuüben und sowohl das eigene Stimmverhalten als auch jenes als Vertreter (Vertreterin) klar erkennbar zu artikulieren. Er (Sie) hat bei namentlichen und geheimen Abstimmungen für den (die) Vertretenen (Vertretene) gesondert abzustimmen. § 41 ist in diesem Zusammenhang sinngemäß anzuwenden.
(5) Der (Die) Magistratsdirektor (Magistratsdirektorin) hat an den Sitzungen des Stadtsenats mit beratender Stimme teilzunehmen. Der (Die) Vorsitzende sowie der Stadtsenat können einzelne Mitglieder des Gemeinderates, Bedienstete der Stadt sowie andere Personen den Sitzungen des Stadtsenats mit beratender Stimme beiziehen.
(6) Der Stadtsenat hat eine Geschäftseinteilung zu beschließen, mit der die in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt nach Sachgebieten geordnet in so viele Geschäftsbereiche eingeteilt werden, als der Stadtsenat stimmberechtigte Mitglieder hat. Jedem stimmberechtigten Mitglied des Stadtsenats ist ein Geschäftsbereich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu unterstellen.
(7) In der Geschäftseinteilung sind unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6 jene in die Zuständigkeit des Stadtsenats fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt zu bezeichnen, die von dem nach der Geschäftseinteilung zuständigen Mitglied des Stadtsenats zu besorgen sind. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung oder von besonderer finanzieller, wirtschaftlicher oder kultureller Wichtigkeit der kollegialen Beratung und Be-schlussfassung vorbehalten bleiben. Insbesondere hat sich der Stadtsenat zur kollegialen Beratung und Beschlussfassung vorzubehalten:
(8) In den gemäß Abs. 7 von den einzelnen Mitgliedern des Stadtsenats zu besorgenden Angelegenheiten hat der (die) Bürgermeister (Bürgermeis-terin), wenn er (sie) davon Kenntnis erlangt, eine kollegiale Beratung und Beschlussfassung eines Geschäftsfalles durch den Stadtsenat herbeizuführen, wenn die vorbereitete bzw. getroffene Entscheidung offenkundig rechtswidrig ist. Er (Sie) hat diesen Umstand unverzüglich dem zuständigen Mitglied des Stadtsenats mitzuteilen und unverzüglich eine Sitzung des Stadtsenats einzuberufen, sofern dieser nicht ohnehin binnen einer Woche ab dem Zeitpunkt, zu dem der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) Kenntnis von der Entscheidung erlangt hat, zusammentreten wird. Bis zur Entscheidung des Stadtsenats ist mit der Vollziehung inne zu halten."
"(2) Die Leitung des inneren Dienstes obliegt unter der unmittelbaren Aufsicht des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) dem (der) Magistratsdirektor (Magistratsdirektorin). Der (Die) Magistratsdirektor (Magistratsdirektorin) ist über Vorschlag des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) durch den Stadtsenat befristet auf fünf Jahre zu bestellen. Der (Die) Magistratsdirektor (Magistratsdirektorin) muss ein(e) rechtskundige(r) Verwaltungsbeamter (Verwaltungsbeamtin) sein. Die Bestimmungen des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 sind sinngemäß anzuwenden."
24.§ 39 Abs. 6 lautet:
"(6) Der (Die) Kontrollstellenleiter (Kontrollstellenleiterin) wird auf sechs Jahre bestellt. Die Bestellung und Abberufung des (der) Kontrollstellenleiters (Kontrollstellenleiterin) obliegt über Vorschlag des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) dem Gemeinderat. Der (Die) Kontrollstellenleiter (Kontrollstellenleiterin) wird für die Dauer seiner (ihrer) Bestellung Magis-tratsbediensteter (Magistratsbedienstete). Der (Die) Kontrollstellenleiter (Kontrollstellenleiterin) darf weder dem Gemeinderat noch dem Stadtsenat als Mitglied angehören."
25.§ 40 Abs. 1, 2, 5 und 6 lauten:
"(1) Der Gemeinderat kann aus seiner Mitte nach Bedarf Ausschüsse zur Vorberatung von Anträgen und zur Abgabe von Gutachten bestellen. Er hat jedenfalls einen Kontrollausschuss (§ 40b) sowie einen Ausschuss, dem jedenfalls die Beratung von Frauenangelegenheiten und Gleichbehandlungsfragen obliegt, zu bestellen. Ferner kann der Gemeinderat auf Antrag des Stadtsenats für Unternehmungen der Stadt besondere Verwaltungsausschüsse bestellen.
(2) Die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf
Vertretung in den Ausschüssen. Bezüglich des Wahlverfahrens findet § 28 sinngemäß Anwendung. Steht einer Fraktion Kraft ihrer Stärke kein Anspruch auf Vertretung in einem Ausschuss zu, ist sie berechtigt, eine(n) Vertreter(in) mit beratender Stimme zu nominieren; dies gilt nicht für die besonderen Verwaltungsausschüsse gemäß Abs. 1.
(5) Die Zusammensetzung der Ausschüsse, die Anzahl ihrer Mitglieder sowie ihren Wirkungskreis bestimmt der Gemeinderat. Die Vorsitzenden sowie die Ausschüsse können den Sitzungen der Ausschüsse Personen, die nicht Mitglieder des Gemeinderates sind, mit beratender Stimme beiziehen,
desgleichen Mitglieder des Gemeinderates, die nicht Ausschussmitglieder sind. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Gemeinderates sind berechtigt, an den Ausschusssitzungen als Zuhörer teilzunehmen.
(6) Der Gemeinderat beschließt, welche Fraktion in einem bestimmten Ausschuss den (die) Vorsitzenden (Vorsitzende) bzw. den (die) Stellvertreter
(Stellvertreterin) stellt. Die Vorsitzendenstellen der Ausschüsse des Gemeinderates sind auf die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen unter sinngemäßer Anwendung des § 28 Abs. 3 aufzuteilen; dies gilt nicht für die Vorsitzendenstelle des Kontrollausschusses (§ 40a Abs. 3). Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden (eine Vorsitzende) und einen Stellvertreter (eine Stellvertreterin) jeweils in Fraktionswahl. Zum (Zur) Vorsitzenden kann auch ein Stadtrat oder eine Stadträtin gewählt werden, der (die) nicht zugleich Mitglied des Gemeinderates ist; in diesem Fall hat der (die) Vorsitzende kein Stimmrecht."
26.Dem § 40 wird folgender Abs. 10 angefügt:
"(10) Sitzungen der Ausschüsse sind einzuberufen, so oft es die Geschäfte verlangen. Der (Die) Vorsitzende kann für mindestens sechs Monate im Voraus einen Plan über die Sitzungstermine (Sitzungsplan) erstellen, der den Mitgliedern des Ausschusses nachweisbar zuzustellen ist. In diesem Fall ist die Einladung zur Ausschusssitzung nicht nachweisbar zuzustellen."
27.Nach § 40a wird folgender § 40b eingefügt:
"§ 40b
Kontrollausschuss
(1) Dem Kontrollausschuss kommt neben dem Recht der Auftragserteilung gemäß § 39 Abs. 2 insbesondere die Behandlung sämtlicher Berichte der Kontrollstelle zu.
(2) Die Anzahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kontrollausschusses hat grundsätzlich der Anzahl der Mitglieder des Stadtsenats zu entsprechen. Ist danach eine Fraktion im Kontrollausschuss nicht vertreten, ist der Kontrollausschuss jedenfalls um ein Mitglied dieser Fraktion zu erweitern. Mitglieder des Gemeinderates, die keiner Fraktion angehören, haben das Recht, an den Sitzungen als Zuhörer teilzunehmen.
(3) Der Kontrollausschuss ist wie folgt zusammenzusetzen:
(4) Die Vorsitzendenstelle kommt der stärksten nicht im Stadtsenat mit Stimmrecht vertretenen Fraktion zu; bei Mandatsgleichheit jener Fraktion, die bei der Gemeinderatswahl mehr gültige Stimmen erreicht hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Stelle des (der) Vorsitzenden-Stellvertreters (-Stellvertreterin) kommt jener Fraktion zu, die im Gemeinderat die nächsthöhere Mandatszahl erreicht hat; bei Mandatsgleichheit jener Fraktion, die bei der Gemeinderatswahl weniger gültige Stimmen erreicht hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) Sind alle Fraktionen des Gemeinderates auch im Stadtsenat vertreten, kommt die Vorsitzendenstelle der nach Mandaten im Gemeinderat schwächsten Fraktion zu; bei Mandatsgleichheit jener Fraktion, die bei der Gemeinderatswahl weniger gültige Stimmen erreicht hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Stelle des (der) Vorsitzenden-Stellvertreters (-Stellvertreterin) kommt der nach den vorher genannten Grundsätzen jeweils zweitschwächsten Fraktion zu.
(6) Bringt die Fraktion, die den Anspruch auf die Stelle des (der) Vorsitzenden hat, keinen gültigen Wahlvorschlag ein, kommt diese Stelle der nächst stärkeren Fraktion zu; dies gilt auch für den (die) Vorsitzenden-Stellvertreter (-Stellvertreterin)."
(1) Die Stadt hat unter Bedachtnahme auf die Finanzplanungen des Bundes und des Landes eine über den einjährigen Planungszeitraum des Voranschlages hinausreichende mehrjährige Planung der kommunalen Haushaltswirtschaft in Form eines mittelfristigen Finanzplanes für einen Zeitraum von drei Finanzjahren nach den Bestimmungen der folgenden Absätze zu erstellen.
(2) Der mittelfristige Finanzplan besteht aus dem mittelfristigen Einnahmen- und Ausgabenplan und dem mittelfristigen Investitionsplan. Der mittelfristige Einnahmen- und Ausgabenplan enthält alle voraussichtlichen voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben, soweit es sich nicht um Einnahmen und Ausgaben für Investitionsvorhaben und zweckgebundene Investitionsförderungen handelt, für jedes Finanzjahr der Planperiode. Der mittelfristige Investitionsplan enthält die Einnahmen und Ausgaben für Investitionsvorhaben und zweckgebundene Investitionsförderungen für jedes Finanzjahr der Planperiode.
(3) Der vom Gemeinderat beschlossene mittelfris-tige Finanzplan ist bei der Erstellung des Voranschlages zu berücksichtigen. Der mittelfristige Finanzplan ist alljährlich zugleich mit dem Voranschlagsentwurf für das nächste Finanzjahr dem Gemeinderat zur allfälligen Anpassung an geänderte Verhältnisse und zur Fortführung für ein weiteres Finanzjahr vorzulegen."
(1) Urkunden über Rechtsgeschäfte, die der Beschlussfassung des Gemeinderates oder des Stadtsenats bedürfen, sind vom (von der) Bürger-meister (Bürgermeisterin) zu unterfertigen und mit dem Stadtsiegel zu versehen.
(2) Die Unterfertigung sonstiger Urkunden richtet sich nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung für den Magistrat."
36.§ 74 Abs. 2 lautet:
"(2) Die Vorstellung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Stadt einzubringen. Die schriftliche Vorstellung kann nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden; sie hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Antrag zu enthalten. Wird die Vorstellung innerhalb der Frist von zwei Wochen bei der Landesregierung eingebracht, gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Landesregierung hat die bei ihr eingebrachte Vorstellung unverzüglich an die Stadt weiterzuleiten. Die Stadt hat die Vorstellung unter Anschluss der Verwaltungsakten und ihrer Stellung-nahme unverzüglich, spätestens aber vier Wochen nach dem Einlangen der Aufsichtsbehörde vorzulegen."
Artikel III
Änderung des Statuts für die Stadt Steyr 1992
Das Statut für die Stadt Steyr 1992, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 102/2003, wird wie folgt geändert:
"(1) Die auf Grund der Wahlvorschläge ihrer wahlwerbenden Partei jeweils gewählten Mitglieder des Gemeinderates bilden für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates jeweils eine Fraktion, wenn auf die wahlwerbende Partei zumindest zwei Mandate entfallen. Der Fraktion gehören Stadträte (Stadträtinnen) auch dann an, wenn sie auf ihr Mandat gemäß § 28 Abs. 2 verzichtet haben. Jede Fraktion hat aus ihrer Mitte einen (eine) Vorsitzenden (Vorsitzende) und zumindest einen (eine) Stellvertreter (Stellvertreterin) zu bestellen. Wird auf Grund des Wahlvorschlages einer wahlwerbenden Partei lediglich ein Mitglied des Gemeinderates gewählt, bildet dieses keine Fraktion."
"(5) Der (Die) Vorsitzende bzw. der (die) von ihm (ihr) ermächtigte Vertreter (Vertreterin) seiner (ihrer) Fraktion ist berechtigt, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die im Stadtsenat, im Gemeinderat oder dessen Ausschüssen zu behandeln sind und die auf der Einladung für die nächste Sitzung des jeweiligen Kollegialorgans als Tagesordnungspunkte aufscheinen, beim Magistrat die zur Behandlung einer solchen Angelegenheit notwendigen Unterlagen einzusehen, sich Aufzeichnungen zu machen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Auf seinen (ihren) Antrag sind Kopien einzelner Aktenbestandteile, welche die Grundlage für die Entscheidung einer bestimmten Angelegenheit bilden, auf Kosten der Stadt anzufertigen und spätestens zwei Tage vor der Sitzung zu übergeben. Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit bleiben hiedurch unberührt. Diese Rechte stehen auch einzelnen Mitgliedern des Gemeinderates zu, die gemäß Abs. 1 keine Fraktion bilden."
5.§ 10 Abs. 3 lautet:
"(3) Wurde der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) von der Gesamtheit aller Wahlberechtigten der Stadt gewählt (direkt gewählter Bürgermeister, direkt gewählte Bürgermeisterin), hat dieser (diese) die konstituierende Sitzung zu leiten. Ist der (die) direkt gewählte Bürgermeister (Bürgermeisterin) nicht anwesend oder ist der (die) Bürgermeister (Bürger-meisterin) vom Gemeinderat gemäß § 23 zu wählen, ist die Sitzung zunächst von dem an Jahren ältesten anwesenden Mitglied des neu gewählten Gemeinderates zu leiten."
6.Nach § 12 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
"(1a) Das Recht, sich über alle Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt zu unterrichten (Abs. 1), umfasst nicht das Recht auf Akteneinsicht; die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit sowie das Informationsrecht zur Vorbereitung der Sitzungen (§ 9 Abs. 5) werden dadurch nicht berührt."
"(1a) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat den Mitgliedern des Gemeinderates einen Plan über die Sitzungstermine für mindestens sechs Monate im Voraus (Sitzungsplan) nachweisbar zuzustellen; für die Verständigung der Mitglieder des Gemeinderates von der Abhaltung einer Sitzung, die im Sitzungsplan aufscheint, ist Abs. 1 letzter Satz nicht anzuwenden."
"(5) Eine visuelle oder akustische Aufzeichnung der Sitzung ist zulässig. Der Gemeinderat kann mit Beschluss im Einzelfall Einschränkungen verfügen, wenn dies im Interesse eines geordneten Ablaufs der Sitzung geboten erscheint. Der (Die) Vorsitzende kann die erforderlichen Verfügungen treffen, dass die Sitzung durch allfällige visuelle oder akustische Aufzeichnungen nicht gestört wird."
"(5) Eine Beschlussfassung über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist nur im Fall der Dringlichkeit zulässig; eine Dringlichkeit ist gegeben, wenn eine spätere Befassung des Gemeinde-rates ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann oder die Angelegenheit einer
sofortigen Erledigung bedarf. Dringlichkeitsanträge müssen eine nähere Begründung der Dringlichkeit enthalten und können von jeder Fraktion durch Unterfertigung von zwei Mitgliedern der Fraktion gestellt werden. Ob Dringlichkeitsanträge den vorher genannten Erfordernissen entsprechen, ist vom Gemeinderat am Beginn der Sitzung zu entscheiden. Dringlichkeitsanträge müssen spätestens 24 Stunden vor Beginn der Sitzung beim Bürgermeister (bei der Bürgermeisterin) eingebracht werden, wobei in diese Frist Tage nicht eingerechnet werden, an denen der Magistrat keinen Dienstbetrieb hat. Sofern der Gemeinderat nichts anderes beschließt, sind Dringlichkeitsanträge nach der Erledigung sämtlicher übriger Tagesordnungspunkte zu behandeln."
(1) Sofern der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) nicht nach den Bestimmungen der Oö. Kommunalwahlordnung von der Gesamtheit der Wahlberechtigten gewählt wurde (direkt gewählter Bürgermeister, direkt gewählte Bürgermeisterin), ist er (sie) vom Gemeinderat aus dessen Mitte auf Grund von Wahlvorschlägen zu wählen. Wählbar ist, wer einer Fraktion angehört, die einen Wahlvorschlag gemäß Abs. 2 einreichen kann, von dieser Fraktion vorgeschlagen wird und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
(2) Wahlvorschläge können nur von jenen Fraktionen eingereicht werden, denen nach den Bestimmungen des § 28 Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat zukommt. Diese Berechnung hat der oder die Vorsitzende vorzunehmen. Wahlvorschläge müssen von mehr als der Hälfte der der jeweiligen Fraktion angehörenden Mitgliedern des Gemeinderates unterschrieben sein und sind vor Beginn der Wahlhandlung dem oder der Vorsitzenden schriftlich zu übergeben.
(3) Kommt bei der ersten Wahl eine absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates nicht zustande, ist eine zweite
Wahl vorzunehmen. Ergibt sich auch bei dieser
keine absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates, ist eine engere Wahl oder – unter den Voraussetzungen gemäß Abs. 6 – eine dritte Wahl durchzuführen.
(4) Bei der engeren Wahl haben sich die Wählenden auf jene zwei Mitglieder des Gemeinderates zu beschränken, welche bei der zweiten Wahl die meis-ten gültigen Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit ist derjenige (diejenige) in die engere Wahl einzubeziehen, der (die) auf dem Wahlvorschlag jener Fraktion aufscheint, die über die größere Anzahl von Mandaten im Gemeinderat verfügt. Gibt auch dies nicht den Ausschlag, entscheidet die Höhe der Parteisummen. Bei gleichen Parteisummen entscheidet das Los, das von dem an der Losentscheidung nicht beteiligten, an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderates zu ziehen ist. Unter Parteisummen sind die Summen der gültigen Stimmen zu verstehen, die bei der Wahl des Gemeinderates auf die einzelnen wahlwerbenden Parteien entfallen sind; die einzelnen Parteisummen sind dabei jener Fraktion zuzuordnen, die aus der jeweiligen wahlwerbenden Partei gemäß § 9 Abs. 1 hervorgeht.
(5) In der engeren Wahl entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Jede Stimme, die bei der engeren Wahl nicht auf die nach Abs. 4 bestimmten Personen entfällt, ist ungültig.
(6) Wurde bei der zweiten Wahl nur ein Wahlvorschlag erstattet und hat sich für diesen keine absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates ergeben, ist eine dritte Wahl durchzuführen. Hiebei sind Wahlvorschläge im Sinn des Abs. 2 einzubringen. In der dritten Wahl entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(7) Ergibt sich bei der engeren oder bei der dritten Wahl Stimmengleichheit, gilt derjenige (diejenige) als gewählt, der (die) auf dem Wahlvorschlag jener Fraktion aufscheint, die über die größere Anzahl von Mandaten im Gemeinderat verfügt. Gibt auch dies nicht den Ausschlag, entscheidet die Höhe der Parteisummen (Abs. 4 letzter Satz). Bei gleichen Parteisummen entscheidet das Los, das von dem an der Losentscheidung nicht beteiligten an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderates zu ziehen ist.
(8) Werden keine oder nur ungültige Wahlvorschläge eingebracht, können für jedes Mitglied des Gemeinderates, das einer Fraktion angehört, der ein Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat zukommt, Stimmen abgegeben werden. Für die Wahl finden die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 sowie 7 sinngemäß Anwendung.
(9) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) wird auf die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates gewählt.
(10) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) bleibt so lange im Amt, bis der (die) neu gewählte Bürgermeister (Bürgermeisterin) angelobt ist."
"(3) Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird im Fall des Abs. 2 Z. 1 und 3 nicht berührt."
21.§ 32 lautet:
"§ 32
Geschäftsführung
(1) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) führt in den Sitzungen des Stadtsenats den Vorsitz. Ein (Eine) Bürgermeister (Bürgermeisterin), der (die) beratendes Mitglied des Stadtsenats ist, hat das Recht, in den Sitzungen des Stadtsenats Anträge zur Geschäftsordnung und in den Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Stadtsenats fallen, Anträge zu stellen.
(2) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat den Stadtsenat, so oft es die Geschäfte erfordern, unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einzuberufen. Er (Sie) ist verpflichtet, eine Sitzung so einzuberufen, dass sie innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des Verlangens stattfinden kann, wenn dies von mindestens drei Mitgliedern des Stadtsenats schriftlich verlangt wird. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat den Mitgliedern des Stadtsenats einen Plan über die Sitzungstermine für mindestens sechs Monate im Voraus (Sitzungsplan) nachweisbar zuzustellen. In diesem Fall ist die Einladung zu einer im Sitzungsplan aufscheinenden Stadtsenatssitzung nicht nachweisbar zuzustellen.
(3) Zur Beschlussfähigkeit des Stadtsenats ist unter Einrechnung der Vertretenen (§ 32 Abs. 4 letzter Satz) die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Stimmrechte erforderlich; neben dem (der) Vorsitzenden müssen mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sein.
(4) Zu einem Beschluss des Stadtsenats ist, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich; eine Stimmenthaltung ist zulässig, sie gilt als Ablehnung des Antrages. Soweit Mitglieder des Stadtsenats mit der Vertretung eines verhinderten Mitglieds betraut sind, kommt ihnen bei Abstimmungen sowohl ihr eigenes als auch das Stimmrecht des (der) Vertretenen zu. Die Betrauung kann nur durch den (die) zu Vertretenden (Vertretende) erfolgen. Der (Die) Vertreter (Vertreterin) hat bei den Abstimmungen für den (die) Vertretenen (Vertretene) das Stimmrecht auszuüben und sowohl das eigene Stimmverhalten als auch jenes als Vertreter (Vertreterin) klar erkennbar zu artikulieren. Er (Sie) hat bei namentlichen und geheimen Abstimmungen für den (die) Vertretenen (Vertretene) gesondert abzustimmen. § 41 ist in diesem Zusammenhang sinngemäß anzuwenden.
(5) Der (Die) Magistratsdirektor (Magistratsdirektorin) hat an den Sitzungen des Stadtsenats mit beratender Stimme teilzunehmen. Der (Die) Vorsitzende sowie der Stadtsenat können einzelne Mitglieder des Gemeinderates, Bedienstete der Stadt sowie andere Personen den Sitzungen des Stadtsenats mit beratender Stimme beiziehen.
(6) Der Stadtsenat hat eine Geschäftseinteilung zu beschließen, mit der die in seine Zuständigkeit
fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungs-bereichs der Stadt nach Sachgebieten geordnet in so viele Geschäftsbereiche eingeteilt werden, als der Stadtsenat stimmberechtigte Mitglieder hat. Jedem stimmberechtigten Mitglied des Stadtsenats ist ein Geschäftsbereich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu unterstellen.
(7) In der Geschäftseinteilung sind unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6 jene in die Zuständigkeit des Stadtsenats fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt zu bezeichnen, die von dem nach der Geschäftseinteilung zuständigen Mitglied des Stadtsenats zu besorgen sind. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung oder von besonderer finanzieller, wirtschaftlicher oder kultureller Wichtigkeit der kollegialen Beratung und Beschlussfassung vorbehalten bleiben. Insbesondere hat sich der Stadtsenat zur kollegialen Beratung und Beschlussfassung vorzubehalten:
(8) In den gemäß § 34 Abs. 2 zu besorgenden Angelegenheiten hat der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin), wenn er (sie) davon Kenntnis erlangt, eine kollegiale Beratung und Beschlussfassung eines Geschäftsfalles durch den Stadtsenat herbeizuführen, wenn die vorbereitete bzw. getroffene Entscheidung offenkundig rechtswidrig ist. Er (Sie) hat diesen Umstand unverzüglich dem zuständigen Mitglied des Stadtsenats mitzuteilen und unverzüglich eine Sitzung des Stadtsenats einzuberufen, sofern dieser nicht ohnehin binnen einer Woche ab dem Zeitpunkt, zu dem der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) Kenntnis von der Entscheidung erlangt hat, zusammentreten wird. Bis zur Entscheidung des Stadtsenats ist mit der Vollziehung inne zu halten."
"(2) Die Leitung des inneren Dienstes obliegt unter der unmittelbaren Aufsicht des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) dem (der) Magistratsdirektor
(Magistratsdirektorin). Der (Die) Magistratsdirektor (Magistratsdirektorin) ist über Vorschlag des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) durch den Stadtsenat befristet auf fünf Jahre zu bestellen. Der (Die) Magis-tratsdirektor (Magistratsdirektorin) muss ein(e) rechtskundige(r) Verwaltungsbeamter (Verwaltungsbeamtin) sein. Die Bestimmungen des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 sind sinngemäß anzuwenden."
24.§ 39 Abs. 6 lautet:
"(6) Der (Die) Kontrollamtsleiter (Kontrollamtsleiterin) wird auf sechs Jahre bestellt. Die Bestellung und Abberufung des (der) Kontrollamtsleiters (Kontrollamtsleiterin) obliegt über Vorschlag des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) dem Gemeinderat. Der (Die) Kontrollamtsleiter (Kontrollamtsleiterin) wird für die Dauer seiner (ihrer) Bestellung Magistratsbediensteter (Magistratsbedienstete). Der (Die) Kontrollamtsleiter (Kontrollamtsleiterin) darf weder dem Gemeinderat noch dem Stadtsenat als Mitglied angehören."
25.§ 40 Abs. 1, 5 und 6 lauten:
"(1) Der Gemeinderat kann aus seiner Mitte nach Bedarf Ausschüsse zur Vorberatung von Anträgen und zur Abgabe von Gutachten bestellen. Er hat jedenfalls einen Kontrollausschuss (§ 40a) sowie einen Ausschuss, dem jedenfalls die Beratung von Frauenangelegenheiten und Gleichbehandlungsfragen obliegt, zu bestellen. Ferner kann der Gemeinderat auf Antrag des Stadtsenats für Unternehmungen der Stadt besondere Verwaltungsausschüsse bestellen.
(5) Die Zusammensetzung der Ausschüsse, die Anzahl ihrer Mitglieder sowie ihren Wirkungskreis bestimmt der Gemeinderat. Die Vorsitzenden sowie die Ausschüsse können den Sitzungen der Ausschüsse Personen, die nicht Mitglieder des Gemeinderates sind, mit beratender Stimme beiziehen, desgleichen Mitglieder des Gemeinderates, die nicht Ausschussmitglieder sind. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Gemeinderates sind berechtigt, an den Ausschusssitzungen als Zuhörer teilzunehmen.
(6) Der Gemeinderat beschließt, welche Fraktion in einem bestimmten Ausschuss den (die) Vorsitzenden (Vorsitzende) bzw. den (die) Stellvertreter
(Stellvertreterin) stellt. Die Vorsitzendenstellen der Ausschüsse des Gemeinderates sind auf die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen unter sinngemäßer Anwendung des § 28 Abs. 3 aufzuteilen; dies gilt nicht für die Vorsitzendenstelle des Kontrollausschusses (§ 40a Abs. 3). Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden (eine Vorsitzende) und einen Stellvertreter (eine Stellvertreterin) jeweils in Fraktionswahl. Zum (Zur) Vorsitzenden kann auch ein Stadtrat oder eine Stadträtin gewählt werden, der (die) nicht zugleich Mitglied des Gemeinderates ist; in diesem Fall hat der (die) Vorsitzende kein Stimmrecht."
26.Dem § 40 wird folgender Abs. 10 angefügt:
"(10) Sitzungen der Ausschüsse sind einzuberufen, so oft es die Geschäfte verlangen. Der (Die) Vorsitzende kann für mindestens sechs Monate im Voraus einen Plan über die Sitzungstermine (Sitzungsplan) erstellen, der den Mitgliedern des Ausschusses nachweisbar zuzustellen ist. In diesem Fall ist die Einladung zur Ausschusssitzung nicht nachweisbar zuzustellen."
27.Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:
"§ 40a
Kontrollausschuss
(1) Dem Kontrollausschuss kommt neben dem Recht der Auftragserteilung gemäß § 39 Abs. 2 insbesondere die Behandlung sämtlicher Berichte des Kontrollamtes zu.
(2) Die Anzahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kontrollausschusses hat grundsätzlich der Anzahl der Mitglieder des Stadtsenats zu entsprechen. Ist danach eine Fraktion im Kontrollausschuss nicht vertreten, ist der Kontrollausschuss jedenfalls um ein Mitglied dieser Fraktion zu erweitern. Mitglieder des Gemeinderates, die keiner Fraktion angehören, haben das Recht, an den Sitzungen als Zuhörer teilzunehmen.
(3) Der Kontrollausschuss ist wie folgt zusammenzusetzen:
(4) Die Vorsitzendenstelle kommt der stärksten nicht im Stadtsenat mit Stimmrecht vertretenen Fraktion zu; bei Mandatsgleichheit jener Fraktion, die bei der Gemeinderatswahl mehr gültige Stimmen erreicht hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Stelle des (der) Vorsitzenden-Stellvertreters (-Stellvertreterin) kommt jener Fraktion zu, die im Gemeinderat die nächsthöhere Mandatszahl erreicht hat; bei Mandatsgleichheit jener Fraktion, die bei der Gemeinderatswahl weniger gültige Stimmen erreicht hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) Sind alle Fraktionen des Gemeinderates auch im Stadtsenat vertreten, kommt die Vorsitzendenstelle der nach Mandaten im Gemeinderat schwächsten Fraktion zu; bei Mandatsgleichheit jener Fraktion, die bei der Gemeinderatswahl weniger gültige Stimmen erreicht hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Stelle des (der) Vorsitzenden-Stellvertreters (-Stellvertreterin) kommt der nach den vorher genannten Grundsätzen jeweils zweitschwächsten Fraktion zu.
(6) Bringt die Fraktion, die den Anspruch auf die Stelle des (der) Vorsitzenden hat, keinen gültigen Wahlvorschlag ein, kommt diese Stelle der nächst stärkeren Fraktion zu; dies gilt auch für den (die) Vorsitzenden-Stellvertreter (-Stellvertreterin)."
(1) Die Stadt hat unter Bedachtnahme auf die Finanzplanungen des Bundes und des Landes eine über den einjährigen Planungszeitraum des Voranschlages hinausreichende mehrjährige Planung der kommunalen Haushaltswirtschaft in Form eines mittelfristigen Finanzplanes für einen Zeitraum von drei Finanzjahren nach den Bestimmungen der folgenden Absätze zu erstellen.
(2) Der mittelfristige Finanzplan besteht aus dem mittelfristigen Einnahmen- und Ausgabenplan und dem mittelfristigen Investitionsplan. Der mittelfristige Einnahmen- und Ausgabenplan enthält alle voraussichtlichen voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben, soweit es sich nicht um Einnahmen und Ausgaben für Investitionsvorhaben und zweckgebundene Investitionsförderungen handelt, für jedes
Finanzjahr der Planperiode. Der mittelfristige Investitionsplan enthält die Einnahmen und Ausgaben für Investitionsvorhaben und zweckgebundene Investitionsförderungen für jedes Finanzjahr der Planperiode.
(3) Der vom Gemeinderat beschlossene mittelfris-tige Finanzplan ist bei der Erstellung des Voranschlages zu berücksichtigen. Der mittelfristige Finanzplan ist alljährlich zugleich mit dem Voranschlagsentwurf für das nächste Finanzjahr dem Gemeinderat zur allfälligen Anpassung an geänderte Verhältnisse und zur Fortführung für ein weiteres Finanzjahr vorzulegen."
(1) Urkunden über Rechtsgeschäfte, die der Beschlussfassung des Gemeinderates oder des Stadtsenats bedürfen, sind vom (von der) Bürger-meister (Bürgermeisterin) zu unterfertigen und mit dem Stadtsiegel zu versehen.
(2) Die Unterfertigung sonstiger Urkunden richtet sich nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung für den Magistrat."
36.§ 74 Abs. 2 lautet:
"(2) Die Vorstellung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Stadt einzubringen. Die schriftliche Vorstellung kann nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden; sie hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Antrag zu enthalten. Wird die Vorstellung innerhalb der Frist von zwei Wochen bei der Landesregierung eingebracht, gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Landesregierung hat die bei ihr eingebrachte Vorstellung unverzüglich an die Stadt weiterzuleiten. Die Stadt hat die Vorstellung unter Anschluss der Verwaltungsakten und ihrer Stellungnahme unverzüglich, spätestens aber vier Wochen nach dem Einlangen der Aufsichtsbehörde vorzulegen."
Artikel IV
In-Kraft-Treten; Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. März 2005 in Kraft.
(2) Der mittelfristige Finanzplan (Artikel I Z. 33, Artikel II Z. 33 und Artikel III Z. 33) ist erstmals gemeinsam mit dem Voranschlag für das Finanzjahr 2006 dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen.
(3) Artikel I Z. 2, 25 und 27, Artikel II Z. 2, 25 und 27 sowie Artikel III Z. 2, 25 und 27 sind, soweit sie die Fraktionsgröße sowie die Bildung und Zusammensetzung von Ausschüssen betreffen, erstmals nach den allgemeinen Wahlen auf Grund des Ablaufs der Wahlperiode im Jahr 2009 anzuwenden.
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