Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher der "Schlossberg Neuhaus" in der Gemeinde St. Martin im Mühlkreis als Naturschutzgebiet festgestellt wird und mit dem ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
LGBL_OB_20041228_97Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher der "Schlossberg Neuhaus" in der Gemeinde St. Martin im Mühlkreis als Naturschutzgebiet festgestellt wird und mit dem ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.12.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 97/2004 97. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 97
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit welcher der "Schlossberg Neuhaus" in der Gemeinde St. Martin im Mühlkreis als Naturschutzgebiet festgestellt wird und mit dem ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 24/2004, wird verordnet:
§ 1
(1) Der "Schlossberg Neuhaus" in der Gemeinde
St. Martin im Mühlkreis, politischer Bezirk Rohrbach, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage 1 ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 3.000 dargestellt.
§ 2
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
(1) Zur Erreichung des naturschutzfachlichen Ziels der Erhaltung der natürlichen Waldgesellschaften und der Entwicklung der anthropogen überformten Wälder zu naturnahen Waldbeständen werden gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 die in Anlage 2 umschriebenen Maßnahmen festgelegt.
(2) Die in der Anlage 2 festgelegten Maßnahmen sollen in einem Zeitraum von maximal zehn Jahren abgeschlossen sein und nach wirtschaftlichen Überlegungen durchgeführt werden.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die Anlagen 1 und 2 (§§ 1 und 3) werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt St. Martin im Mühlkreis, bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(3) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit welcher der "Schlossberg Neuhaus" in der Gemeinde St. Martin im Mühlkreis als Naturschutzgebiet festgestellt wurde, LGBl. Nr. 102/2000, außer Kraft.
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