Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der ein Krankenanstaltenplan und ein Großgeräteplan für Oberösterreich erlassen wird (Oö. Krankenanstalten- und Großgeräteplan 2004 – Oö. KAP/GGP 2004)
LGBL_OB_20041228_91Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der ein Krankenanstaltenplan und ein Großgeräteplan für Oberösterreich erlassen wird (Oö. Krankenanstalten- und Großgeräteplan 2004 – Oö. KAP/GGP 2004)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.12.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 91/2004 91. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 91
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der ein Krankenanstaltenplan und ein Großgeräteplan für Oberösterreich erlassen wird
(Oö. Krankenanstalten- und Großgeräteplan 2004 – Oö. KAP/GGP 2004)
Auf Grund des § 39 Abs. 4 und 5 des Oö. Kranken-anstaltengesetzes 1997, LGBl. Nr. 132, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 23/2004, wird verordnet:
§ 1
Ziel des Oö. Krankenanstalten- und Großgeräteplans ist die Festlegung eines abgestuften Krankenanstaltenversorgungssystems für die stationäre Akutversorgung entsprechend den Vorgaben des Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplans.
§ 2
Die Anlage 1 enthält die Rechtsgrundlagen, Planungsgrundsätze und Zielvorstellungen der Krankenanstaltenplanung sowie Zielvorgaben betreffend die Fortschreibung des Oö. Krankenanstalten- und Großgeräteplans.
§ 3
Die Anlage 2 enthält Richtlinien für Strukturqualitätskriterien für Normalpflege- und Intensivbereiche, für die detaillierte Leistungsangebotsplanung und die Großgeräteplanung sowie die Leistungsangebotsplanung nach bestimmten Fachrichtungen.
§ 4
In der Anlage 3 werden für die öffentlichen Krankenanstalten
(1) Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Oö. Krankenanstalten- und Großgeräteplan 2002 – Oö. KAP/GGP 2002, LGBl. Nr. 146/2002, außer Kraft.
(2) Bestehende Einrichtungen haben die in der Anlage 2 angeführten Strukturqualitätskriterien bis spätes-tens 31. Dezember 2004 zu erfüllen. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, wenn beispielsweise nicht genügend Fachärzte am Arbeitsmarkt verfügbar sind, kann die Erfüllung der Strukturqualitätskriterien mit Zustimmung der gemäß § 6 Oö. Krankenanstaltenfonds-Gesetz, LGBl. Nr. 42/1997, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 163/2001, eingerichteten Landeskommission spätes-tens bis 31. Dezember 2005 erfolgen.
(3) Die Anlagen 1, 2 und 3 werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 55/1998, verlautbart. Diese sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Stöger
Landesrätin
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