Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der gasversorgte Heizungsanlagen von der Verpflichtung zur wiederkehrenden Überprüfung zeitlich befristet ausgenommen werden
LGBL_OB_20041228_90Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der gasversorgte Heizungsanlagen von der Verpflichtung zur wiederkehrenden Überprüfung zeitlich befristet ausgenommen werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.12.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 90/2004 90. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 90
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der gasversorgte Heizungsanlagen von der Verpflichtung zur wiederkehrenden Überprüfung zeitlich befristet ausgenommen werden
Auf Grund des § 25 Abs. 5 des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes 2002 (Oö. LuftREnTG), LGBl. Nr. 114/2002, wird verordnet:
§ 1
Bestehende Heizungsanlagen für gasförmige Brennstoffe sind erstmals innerhalb eines Jahres ab In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 Oö. LuftREnTG einer Überprüfung gemäß § 25 i.V.m.
§ 31 Abs. 1 Oö. LuftREnTG zu unterziehen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
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