Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher die "Koaserin" in den Gemeinden Heiligenberg, Neukirchen am Walde und Peuerbach als Naturschutzgebiet festgestellt wird
LGBL_OB_20041228_89Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher die "Koaserin" in den Gemeinden Heiligenberg, Neukirchen am Walde und Peuerbach als Naturschutzgebiet festgestellt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.12.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 89/2004 89. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 89
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit welcher die "Koaserin" in den Gemeinden Heiligenberg, Neukirchen am Walde und Peuerbach als Naturschutzgebiet festgestellt wird
Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 24/2004, wird verordnet:
§ 1
(1) Die "Koaserin" in den Gemeinden Heiligenberg, Neukirchen am Walde und Peuerbach, politischer Bezirk Grieskirchen, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25
Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage sind die Grenzen des Naturschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1 : 2.500 dargestellt.
§ 2
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 1 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern Heiligenberg, Neukirchen am Walde und Peuerbach, bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen sowie bei der für die Vollziehung
des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
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