Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden Hirschbach im Mühlkreis, Ottenschlag i.M., Reichenthal, Schenkenfelden und Waldburg über die Bildung eines Gemeindeverbands zum Zweck der Errichtung und des Betriebs von Betriebsansiedlungsgebieten genehmigt wird
LGBL_OB_20041130_81Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden Hirschbach im Mühlkreis, Ottenschlag i.M., Reichenthal, Schenkenfelden und Waldburg über die Bildung eines Gemeindeverbands zum Zweck der Errichtung und des Betriebs von Betriebsansiedlungsgebieten genehmigt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.11.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 81/2004 81. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 81
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden Hirschbach im Mühlkreis, Ottenschlag i.M., Reichenthal, Schenkenfelden und Waldburg über die Bildung eines Gemeindeverbands zum Zweck der Errichtung und des Betriebs von Betriebsansiedlungsgebieten genehmigt wird
Auf Grund des § 2 Z. 3, des § 4 und des § 5 Abs. 1
und 2 des Oö. Gemeindeverbändegesetzes, LGBl. Nr. 51/1988, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 113/2002 wird verordnet:
§ 1
(1) Die Vereinbarung der Gemeinden Hirschbach im Mühlkreis, Ottenschlag i.M., Reichenthal, Schenkenfelden und Waldburg zum Zweck der Errichtung und des Betriebs von Betriebsansiedlungsgebieten wird genehmigt.
(2) Der Wortlaut der im Abs. 1 genannten Vereinbarung ist aus der Anlage ersichtlich.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 1 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes verlautbart; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern der verbandsangehörigen Gemeinden, bei den Bezirkshauptmannschaften Urfahr-Umgebung und Freistadt, sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Gemeindeverbändegesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
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