Verordnung der Oö. Landesregierung über das Verfahren zur Bestellung der Patientenvertreterin oder des Patientenvertreters
LGBL_OB_20041029_76Verordnung der Oö. Landesregierung über das Verfahren zur Bestellung der Patientenvertreterin oder des PatientenvertretersGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.10.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 76/2004 76. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 76
Verordnung
der Oö. Landesregierung über das Verfahren zur Bestellung der Patientenvertreterin oder des Patientenvertreters
Auf Grund des § 13 Abs. 1 Z. 1 des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997, LGBl. Nr. 132, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 23/2004, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Funktion der Patientenvertreterin oder des Patientenvertreters ist jeweils nach Konstituierung der Landesregierung öffentlich auszuschreiben. In den Fällen einer Enthebung vom Amt oder ihres oder seines sonstigen Ausscheidens vor Ende der Funktionsdauer hat die Ausschreibung jeweils innerhalb von vier Wochen nach der Amtsenthebung oder dem Ausscheiden der Patientenvertreterin oder des Patientenvertreters zu erfolgen.
(2) Die Ausschreibung der Funktion hat jedenfalls durch Verlautbarung in der Amtlichen Linzer Zeitung und in zumindest zwei oberösterreichischen Tageszeitungen zu erfolgen. Die Ausschreibung kann überdies auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.
(3) In der Ausschreibung ist für die Einreichung der Bewerbungsgesuche (§ 3) eine angemessene Frist zu setzen, die mindestens drei Wochen ab dem Tag der Verlautbarung in der Amtlichen Linzer Zeitung betragen muss.
(4) Die Ausschreibung hat die im § 2 umschriebenen Voraussetzungen zu enthalten.
§ 2
Bewerberinnen oder Bewerber für die Funktion der Patientenvertreterin oder des Patientenvertreters müssen folgende persönliche und fachliche Voraussetzungen erfüllen:
(1) Die Landesregierung hat alle fristgerecht eingelangten Bewerbungen einer Begutachtungskommission zu übermitteln. Diese hat zu den Bewerbungen binnen angemessener Frist, die vier Wochen nicht überschreiten darf, Stellung zu nehmen.
(2) Der Begutachtungskommission gehören an:
(3) Die Bewerbungsunterlagen, die Beratungen der Begutachtungskommission zur Stellungnahme sowie die Stellungnahme unterliegen der Vertraulichkeit. Der Name einer Bewerberin oder eines Bewerbers unterliegt der Vertraulichkeit dann, wenn sie oder er dies im Bewerbungsgesuch verlangen.
§ 5
(1) Die Bewerberinnen oder Bewerber besitzen keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion; sie haben im Verfahren zur Bestellung der Patientenvertreterin oder des Patientenvertreters keine Parteistellung.
(2) Den nicht berücksichtigten Bewerberinnen oder Bewerbern sind die Bewerbungsunterlagen zurückzugeben; zugleich ist ihnen die Nichtberücksichtigung formlos mitzuteilen.
§ 6
Die Bestellung der Ersatzmitglieder der Patientenvertreterin oder
des Patientenvertreters erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der §§ 1
bis 5.
§ 7
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 27. August 1990 über das Verfahren zur Bestellung des Patientenvertreters gemäß § 7c Abs. 1 Oö. KAG 1976, LGBl. Nr. 68/1990, außer Kraft.
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