Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegungen von Landesstraßen, die Einreihung eines Straßenabschnitts als Landesstraße sowie die Aufhebung der Einreihung von Straßenabschnitten als Landesstraße und die Umbenennung von Landesstraßen
LGBL_OB_20041029_72Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegungen von Landesstraßen, die Einreihung eines Straßenabschnitts als Landesstraße sowie die Aufhebung der Einreihung von Straßenabschnitten als Landesstraße und die Umbenennung von LandesstraßenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.10.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 72/2004 72. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 72
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegungen von Landesstraßen, die Einreihung eines Straßenabschnitts als Landesstraße sowie die Aufhebung der Einreihung von Straßenabschnitten als Landesstraße und die Umbenennung von Landesstraßen
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 44/2002, wird verordnet:
§ 1
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße B 141, Rieder Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Stadtgemeinde Altheim und der Gemeinde Geinberg wird – soweit er nicht Landesstraße ist – und nicht von km 45,138 (neu) bis km 46,374 (neu) auf der derzeitigen Gemeindestraße "Verbindungsweg Weidenthal-Mauernberg" verläuft – dem Gemeingebrauch gewidmet und – soweit er nicht bereits Landesstraße ist – als Landesstraße eingereiht:
Der neu herzustellende Abschnitt zweigt bei km 44,732 (neu) von der bestehenden Trasse nach Nordosten ab, verläuft dabei von km 44,732 (neu) bis km 45,138 (neu) auf der derzeitigen Trasse der Mauernberger Straße (Landesstraße Nr. 1093 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs; von alt-km 0,000 bis alt-km 0,679), führt von km 45,138 (neu) bis km 46,374 (neu) auf der derzeitigen Trasse der Gemeindestraße "Verbindungsweg Weidenthal-Mauernberg" in einem langgezogenen Bogen nach Nordwesten, beschreibt sodann einen Doppelbogen in Richtung Westen, verläuft dabei von km 46,660 (neu) bis km 46,666 (neu) auf der derzeitigen Trasse der Geinberger Straße (Landesstraße Nr. 1102 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), führt in weiterer Folge in einem Bogen nach Norden und bindet bei km 47,180 (neu) in die bereits verordnete Trasse der Landesstraße B 148, Altheimer Straße (LGBl. Nr. 54/2003), bei deren km 16,686 (neu) ein.
(2) Die Einreihung als Landesstraße von km 45,138 (neu) bis km 46,374 (neu) wird mit der mit Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Altheim bzw. mit der des Gemeinderates der Gemeinde Geinberg erfolgten Aufhebung der Einreihung dieses Abschnitts als Gemeindestraße wirksam.
(3) Der Abschnitt der Mauernberger Straße (Landesstraße Nr. 1093 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) von km 0,000 (alt) bis km 0,679 (alt) und der Abschnitt der Geinberger Straße (Landesstraße Nr. 1102 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) von km 0,732 (alt) bis km 0,775 (alt) werden in Abschnitte der Landesstraße B 141, Rieder Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs; von neu-km 44,732 bis neu-km 45,138 bzw. von neu-km 46,660 bis neu-km 46,666), im Gebiet der Stadtgemeinde Altheim umbenannt.
(4) Die Umbenennungen (Abs. 3) werden wirksam, wenn der neu herzustellende Abschnitt der Landesstraße B 141, Rieder Straße (Abs. 1) dem Verkehr übergeben wird und die Aufhebung der Einreihung des Abschnitts der Gemeindestraße "Verbindungsweg Weidenthal-Mauernberg" (Abs. 1) als Gemeindestraße mit Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Altheim und mit
Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Geinberg wirksam wird.
§ 2
(1) Die Einreihung des zwischen km 44,732 (alt) und km 46,523 (alt) gelegenen Abschnitts der Landesstraße
B 141, Rieder Straße, als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung wird mit In-Kraft-Treten der Verordnung des Gemeinderates der Stadt-gemeinde Altheim über die Einreihung des in Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1), wirksam.
§ 3
(1) Die Einreihung des zwischen km 0,000 (alt) und km 0,732 (alt) gelegenen Abschnitts der Geinberger Straße (Landesstraße Nr. 1102) als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung wird mit In-Kraft-Treten der Verordnung des Gemeinderates der Stadt-gemeinde Altheim über die Einreihung des in Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1), wirksam.
§ 4
Der bei km 0,000 (neu; das ist neu-km 45,438 der Landesstraße B 141, Rieder Straße) beginnende, in einem leichten Bogen nach Norden verlaufende und bei km 0,055 (neu) wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Mauernberger Straße (Landesstraße Nr. 1093 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Stadtgemeinde Altheim wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht.
§ 5
(1) Der zwischen km 0,679 (alt) und km 0,782 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Mauernberger Straße wird als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (Abs. 1) wirksam.
§ 6
Die genaue Lage der neuen und alten Trassen der Landesstraße B 141, Rieder Straße, und der Mauernberger Straße sowie der alten Trasse der Geinberger Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 :
2.000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung, beim Stadtamt Altheim und beim Gemeindeamt Geinberg aufliegt.
§ 7
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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