Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung und Einreihung von Straßenabschnitten als Landesstraße
LGBL_OB_20041029_71Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung und Einreihung von Straßenabschnitten als LandesstraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.10.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 71/2004 71. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 71
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung und Einreihung von
Straßenabschnitten als Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 44/2002, wird verordnet:
§ 1
(1) Der bei km 4,560 (neu) von der bestehenden Trasse nach Südwesten abzweigende, hierauf in einem langgezogenen Bogen nach Süden verlaufende, dabei von km 4,992 (neu) bis km 5,010 (neu) auf der derzeitigen Trasse der Gemeindestraße "Feldweg 2" führende, sodann einen leichten Bogen nach Südwesten beschreibende, dabei von km 5,130 (neu) bis km 5,191 (neu) teilweise bzw. ganz auf der derzeitigen Trasse der Gemeindestraße "Feldweg 2" verlaufende und bei km 5,191 (neu) wieder in die bestehende Trasse der Waldzeller Straße einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Waldzeller Straße (Landesstraße Nr. 1064 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Gemeinde Waldzell wird – soweit er nicht auf der derzeitigen Gemeindestraße verläuft – dem Gemeingebrauch gewidmet und zur Gänze als Landesstraße eingereiht.
(2) Die Einreihung als Landesstraße von km 4,992 (neu) bis km 5,010 (neu) und von km 5,130 (neu) bis km 5,191 (neu) wird mit der mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Waldzell erfolgten Aufhebung der Einreihung dieser Abschnitte als Gemeindestraße wirksam.
§ 2
(1) Der zwischen km 4,560 (alt) und km 5,212 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Waldzeller Straße wird zusammen mit den Ausästungen dieser Straße von km 4,420 (alt) bis km 4,870 (alt) sowie von km 4,415 (alt) bis km 4,554 (alt) als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
§ 3
Die genaue Lage der neuen und alten Trasse der Waldzeller Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und beim Gemeindeamt Waldzell aufliegt.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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