Verordnung der Oö. Landesregierung über die Ausbildung, Prüfung sowie die Anerkennung nach dem Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetz (Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfe-Verordnung)
LGBL_OB_20041029_70Verordnung der Oö. Landesregierung über die Ausbildung, Prüfung sowie die Anerkennung nach dem Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetz (Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfe-Verordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.10.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 70/2004 70. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 70
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die Ausbildung, Prüfung sowie die Anerkennung nach dem Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetz (Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfe-Verordnung)
Auf Grund des § 5 und § 6 des Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetzes, LGBl. Nr. 54/2002, wird verordnet:
I. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Bestimmungen über die Ausbildung zum Beruf der Heimhilfe und die Ergänzungsausbildung bzw. verpflichtende Fortbildung zum Beruf der Altenfachbetreuung
§ 1
Allgemeine Lehr- und Ausbildungsziele
(1) Ausbildungen an den Schulen für Altenfachbetreuung und Heimhilfe dienen der Vermittlung grundlegender Kenntnisse und Fertigkeiten in der Begleitung und Unterstützung von hilfebedürftigen Menschen aller Altersstufen in ihren persönlichen und sozialen Angelegenheiten.
(2) Allen Ausbildungen ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Methoden, die in der Praxis erprobt wurden und sich dabei bewährt haben, zugrunde zu legen.
(3) Neben der fachlichen Bildung soll die Fähigkeit zum raschen Erfassen der jeweiligen Situation Betreuungs- und Hilfebedürftiger, zum einfühlsamen Verstehen und zum bedarfs- und sachgemäßen Handeln entwickelt und gefördert werden.
(4) Die Sensibilität der Auszubildenden für das eigene Erleben und Reflektieren soll gestärkt werden, damit die persönlichen Möglichkeiten und Grenzen im Bewältigen konkreter Spannungs- und Grenzsituationen erkannt und daraus die entsprechenden Konsequenzen gezogen werden können.
(5) Im Sinn der Ganzheitlichkeit soll durch die Ausbildung gewährleistet werden, dass die Würde der Betreuten geachtet und ihre Selbständigkeit gefördert wird.
§ 2
Besondere Lehr- und Ausbildungsziele zu den jeweiligen Berufen
(1) Die theoretische und praktische Ausbildung in der Heimhilfe hat darauf abzuzielen, dass die Ausgebildeten Hilfestellungen im hauswirtschaftlichen Bereich sowie bei den Aktivitäten des täglichen Lebens im Sinn der Unterstützung von Eigenaktivitäten und der Hilfe zur Selbsthilfe leisten können und dadurch die Selbstpflegefähigkeit alter Menschen unterstützen und fördern.
(2) Die Ergänzungsausbildung in der Altenfachbetreuung soll aufbauend auf der bereits absolvierten Pflegehilfeausbildung zur ganzheitlichen Hilfestellung und Betreuung alter Menschen befähigen und die Auszubildenden zudem in die Lage versetzen, die Selbständigkeit der Betreuten zu erhalten und nach Kräften zu fördern. Überdies soll eine geistige Grundhaltung der Achtung vor dem Leben, der Würde und den Grundrechten jedes Men-schen, ungeachtet der Nationalität, der ethnischen Zuge-hörigkeit, der Religion, der Hautfarbe, des Alters, des Geschlechts, der Sprache, der politischen Einstellung und der sozialen Zugehörigkeit und ein verantwortungsbewusster und humaner Umgang mit gesunden, behinderten, kranken und sterbenden Menschen vermittelt werden.
(3) Für die verpflichtende Fortbildung in der Altenfachbetreuung gilt Abs. 2 sinngemäß.
§ 3
Didaktische Grundsätze
Zur Erreichung der Lehr- und Ausbildungsziele sind bei der Ausbildung neben dem auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand fortschrittlicher Didaktik insbesondere folgende Schwerpunkte zu beachten:
(1) Neben der Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben setzt die Aufnahme in eine Schule für Altenfachbetreuung und Heimhilfe die erfolgreiche Absolvierung eines Aufnahmeverfahrens (Aufnahmegespräch und/oder schriftlicher Aufnahmetest) voraus, in dem der Aufnahmewerber oder die Aufnahmewerberin der Aufnahmekommission die für den jeweiligen Beruf erforderliche soziale Kompetenz nachzuweisen hat.
(2) Kriterien bei der Prüfung der erforderlichen sozialen Kompetenz sind insbesondere das Einfühlungsvermögen, die Fähigkeit zur Abgrenzung, die Bereitschaft zum verständnisvollen und wertschätzenden Umgang mit anderen, die Sensibilität für die Bedürfnisse der Zielgruppe, die Kommunikationsfähigkeit und die Bereitschaft und Befähigung zum eigenverantwortlichen Handeln.
§ 5
Dauer und Unterbrechung der Ausbildung
(1) Die Ausbildung auf dem Gebiet der Heimhilfe hat sich auf einen durchgehenden Zeitraum von mindestens fünf Monaten und höchstens zwölf Monaten zu erstrecken.
(2) Die Ergänzungsausbildung auf dem Gebiet der Altenfachbetreuung hat sich auf einen durchgehenden Zeitraum von mindestens fünf Monaten zu erstrecken.
(3) Die verpflichtende Fortbildung auf dem Gebiet der Altenfachbetreuung hat sich auf einen durchgehenden Zeitraum von mindestens zwei Monaten zu erstrecken.
(4) Eine Ausbildung nach dem Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetz darf höchstens für ein Jahr aus berücksichtigungswürdigen Gründen unterbrochen werden. Berücksichtigt werden können gesundheitliche, familiäre oder wirtschaftliche Gründe, die eine Teilnahme an der Ausbildung tatsächlich unmöglich oder zumindest unzumutbar machen.
(5) Die beabsichtigte Unterbrechung, die dafür maßgeblichen Gründe und die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung sind unverzüglich der Schulleitung bekanntzugeben, die innerhalb von zwei Wochen über die Berücksichtigungswürdigkeit dieser Gründe im Sinn des Abs. 4 und damit über die Zulässigkeit der Unterbrechung zu befinden hat. Unzulässige Unterbrechungen gelten als Fehlzeiten im Sinn des § 6.
(6) Wird eine Unterbrechung als zulässig befunden, so sind erfolgreich abgelegte Lehrveranstaltungen (Wissensgebiete oder Lernfelder) oder Praktika bei der Fortsetzung der Ausbildung nicht zu wiederholen.
§ 6
Ablauf der Ausbildung, Fehlzeiten
(1) Die theoretische Ausbildung auf dem Gebiet der Heimhilfe findet in Lehrgängen an einer Schule für Altenfachbetreuung und Heimhilfe statt. Darüber hinaus ist ein Praktikum in geeigneten Einrichtungen im Sinn des § 9 Abs. 1 zu absolvieren.
(2) Die Ergänzungsausbildung sowie die verpflichtende Fortbildung auf dem Gebiet der Altenfachbetreuung ist an einer Schule für Altenfachbetreuung und Heimhilfe in Form von Lehrgängen, Seminaren oder Kursen zu absolvieren.
(3) Die Zahl der Auszubildenden pro Lehrgang ist unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines geregelten Unterrichts festzulegen und soll 24 nicht unterschreiten. Unterschreitungen bedürfen einer sachlichen Begründung und sind nur mit Zustimmung der Landesregierung als Aufsichtsbehörde zulässig.
(4) Eine theoretische Unterrichtseinheit dauert min-destens 45 Minuten und höchstens 50 Minuten. Eine praktische Unterrichtseinheit dauert 60 Minuten.
(5) Die regelmäßige Teilnahme an der theoretischen und praktischen Ausbildung ist verpflichtend.
(6) Bei der theoretischen Ausbildung auf dem Gebiet der Heimhilfe und bei der verpflichtenden Fortbildung auf dem Gebiet der Altenfachbetreuung sind jedoch begründete Fehlzeiten zulässig, sofern sie
(1) Die Lehrkräfte haben sich während der gesamten Ausbildungszeit in geeigneter Weise vom Ausbildungserfolg zu überzeugen und dies in schriftlicher Form festzuhalten. Dazu können dem Unterricht angepasst Lernzielkontrollen in mündlicher, schriftlicher und praktischer Form durchgeführt werden.
(2) Für alle Auszubildenden ist in jedem Wissensgebiet bzw. Lernfeld ein Gesamtkalkül "mit Erfolg bestanden" oder "nicht bestanden" zu erstellen. Im Bereich der Heimhilfe ist zusätzlich die Leistung aller Auszubildenden in jedem Praktikumsbereich mit "Praktikumserfolg erreicht" oder "Praktikumserfolg nicht erreicht" zu bewerten.
(3) Die einmalige Wiederholung eines Wissensgebietes bzw. Lernfeldes oder eines Praktikums im Falle negativer Beurteilung ist zulässig.
(4) Die Schulleitung hat sich auf der Grundlage der nachgewiesenen Erfolgsergebnisse und allfälliger Rückmeldungen vom Lehrerfolg des Lehrpersonals zu überzeugen und allenfalls erforderliche qualitätssichernde Maßnahmen (in organisatorischer oder inhaltlicher Hinsicht) in die Wege zu leiten.
II. HAUPTSTÜCK
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der Heimhilfe
§ 8
Theoretische Ausbildung
(1) Der theoretischen Ausbildung, die mindestens 200 Unterrichtseinheiten zu umfassen hat, ist ein Lehrplan zugrunde zu legen. Dieser hat die nachstehend angeführten Wissensgebiete zu enthalten und darf die jeweils angegebene Anzahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschreiten:
(2) Für die in Abs. 1 angeführten Wissensgebiete sind nachfolgende Lehrziele maßgeblich:
(3) Im Wissensgebiet "Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung" ist keine Bewertung im Sinn des § 7 Abs. 2 vorzunehmen.
§ 9
Praktische Ausbildung
(1) Die praktische Ausbildung dient dazu, die im theoretischen Unterricht erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vertiefen und zu erweitern, damit sie in der beruflichen Praxis angewendet werden können. Die praktische Ausbildung hat mindestens 200 Unterrichtseinheiten zu umfassen und beinhaltet auch eine Praktikumsvorbereitung und eine Praktikumsreflexion. Davon sind jeweils
(2) Die Schule für Altenfachbetreuung und Heimhilfe hat die inhaltlichen Schwerpunkte bzw. die Ziele der praktischen Ausbildung festzulegen.
(3) Die praktische Ausbildung darf frühestens nach Absolvierung von 100 Unterrichtseinheiten in der theoretischen Ausbildung erfolgen.
(4) Die Praktikanten bzw. Praktikantinnen dürfen nur zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem zu erlernenden Beruf stehen und zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig sind.
(5) Den Auszubildenden ist vom Rechtsträger jener Einrichtung, in welcher das Praktikum absolviert wurde, über die tatsächlich geleisteten Praxisstunden eine schriftliche Bestätigung auszustellen. Diese hat insbesondere zu enthalten:
III. HAUPTSTÜCK
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der Altenfachbetreuung
Ergänzungsausbildung nach § 3 Abs. 3
Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetz
§ 10
Inhalte der Ausbildung
(1) Die theoretische Ergänzungsausbildung zum Altenfachbetreuer oder zur Altenfachbetreuerin für Personen, die über die Berechtigung zur beruflichen Ausübung der Pflegehilfe nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz verfügen, hat 250 Unterrichtseinheiten zu umfassen. Dieser Ausbildung ist ein Lehrplan zugrunde zu legen.
(2) Der Lehrplan hat folgende zu Lernfeldern zusammengefasste Unterrichtsgegenstände zu enthalten und darf die angegebenen Unterrichtseinheiten je Lernfeld nicht unterschreiten:
(3) Folgende Lehrziele sind in den einzelnen Bereichen der theoretischen Ausbildung nach Abs. 2 maßgeblich:
(1) Im Zuge der Ergänzungsausbildung ist ein Projekt, in dem Inhalte aus mindestens einem Lernfeld im Sinn des § 10 Abs. 2 weitestgehend selbständig verknüpft werden, zu planen, zu erstellen und schließlich in einer Einrichtung im Sinn des § 9 Abs. 1 durchzuführen.
(2) Das Projekt kann als Einzelarbeit oder als Gruppenarbeit durchgeführt werden. Wird das Projekt von einer Gruppe erarbeitet, sind die jeweiligen Aufgaben der einzelnen Gruppenmitglieder nachvollziehbar anzuführen.
(3) Der Inhalt des Projektes ist von den Auszubildenden - tunlichst unter Berücksichtigung ihrer Neigungen und Interessen sowie der Situation der betreuten Zielgruppe - in Absprache mit der zuständigen Lehrperson zu bestimmen. Bei der Festlegung des Inhaltes ist auf aktuelle Ereignisse bzw. Anlässe Bedacht zu nehmen.
(4) Über die Planung, Erstellung und Durchführung des Projektes ist von den einzelnen Auszubildenden eine schriftliche Dokumentation zu verfassen.
(5) Das Projekt hat 90 Unterrichtseinheiten zu umfassen und ist in die Theoriestunden einzurechnen.
(6) Das Projekt ist mit "mit Erfolg durchgeführt" oder "nicht mit Erfolg durchgeführt" zu beurteilen. Bei einer negativen Beurteilung ist eine Wiederholung zulässig.
Verpflichtende Fortbildung nach § 3 Abs. 4
Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetz
§ 12
Inhalte der Ausbildung
(1) Die theoretische verpflichtende Fortbildung zum Altenfachbetreuer oder zur Altenfachbetreuerin für Personen, die über die Berechtigung zur Berufsausübung im gehobenen Dienst in der allgemeinen oder in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz oder eine Ausbildung an einer Fachschule für Familienhilfe, mit der die Berechtigung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz verbunden ist, verfügen, hat mindestens 100 Unterrichtseinheiten zu umfassen. Dieser Ausbildung ist ein Lehrplan zugrunde zu legen.
(2) Der Lehrplan hat folgende Wissensgebiete zu enthalten:
(3) Für die einzelnen Wissensgebiete der theoretischen Ausbildung sind die jeweils in § 10 näher beschriebenen Lehrziele maßgeblich.
§ 13
Hausarbeit
(1) Im Zuge der verpflichtenden Fortbildung ist eine Hausarbeit, in der Inhalte aus mindestens einem Wissensgebiet im Sinn des § 12 Abs. 2 weitestgehend selbständig verknüpft werden, zu erstellen.
(2) Die Hausarbeit ist als Einzelarbeit zu verfassen.
(3) Das Thema der Hausarbeit ist von den Auszubildenden, tunlichst unter Berücksichtigung ihrer Neigungen und Interessen sowie ihrer praktischen Erfahrungen in der Betreuung und Pflege hilfebedürftiger Menschen, in Ab-sprache mit der zuständigen Lehrperson zu bestimmen. Bei der Festlegung des Themas ist auf aktuelle Ereignisse bzw. Anlässe Bedacht zu nehmen.
(4) Die Hausarbeit ist mit "mit Erfolg abgeschlossen" oder "nicht mit Erfolg abgeschlossen" zu beurteilen. Bei einer negativen Beurteilung ist eine Wiederholung zulässig. In diesem Fall kann unter Bedachtnahme auf Abs. 3 ein anderes Thema gewählt werden.
IV. HAUPTSTÜCK
Gemeinsame Bestimmungen über die kommissionelle Abschlussprüfung für die Ausbildung in der Altenfachbetreuung und Heimhilfe
§ 14
Zulassung
(1) Auszubildende sind von der Schulleitung zur kommissionellen Abschlussprüfung unter folgenden Voraussetzungen zuzulassen:
(2) Weiters wird für die Zulassung Auszubildender
(1) Die kommissionelle Abschlussprüfung zur Beurteilung des Ausbildungserfolges ist von der Prüfungskommission in schriftlicher und mündlicher Form abzunehmen.
(2) Im Bereich der Ausbildung zum Heimhelfer oder zur Heimhelferin haben die Auszubildenden eine fächerübergreifende Falldarstellung schriftlich zu bearbeiten und im Rahmen der mündlichen Prüfung zu erläutern.
(3) Im Bereich der Ausbildung zum Altenfachbetreuer oder zur Altenfachbetreuerin besteht der schriftliche Teil der Abschlussprüfung in der Dokumentation des Projektes (§ 11 Abs. 4) bzw. in der Hausarbeit (§ 13); der mündliche Teil besteht insbesondere in einer Präsentation und Diskussion der Ergebnisse des Projektes bzw. der Hausarbeit.
§ 16
Beurteilung und Wiederholung
(1) Die Leistungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung sind mit "mit Erfolg bestanden" oder "nicht bestanden" zu beurteilen.
(2) Die kommissionelle Abschlussprüfung ist erfolgreich abgelegt, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder der Prüfungskommission die Prüfung mit "mit Erfolg bestanden" beurteilt.
(3) Die Abschlussprüfung kann, wenn sie beim ersten Mal nicht bestanden wurde, höchstens zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung wird von der Prüfungskommission anberaumt und hat jeweils frühestens nach Ablauf von zwei Wochen, spätestens aber nach Ablauf von fünf Wochen stattzufinden.
§ 17
Berufsabzeichen
Die Verleihung eines von der Landesregierung als Aufsichtsbehörde genehmigten Berufsabzeichens für Heimhelfer und Heimhelferinnen sowie Altenfachbetreuer und Altenfachbetreuerinnen ist zulässig.
V. HAUPTSTÜCK
Anerkennung von Ausbildungen
§ 18
Anerkennung von Ausbildungen für den Beruf der Heimhilfe
(1) Erfolgreich abgeschlossene 3-jährige Ausbildungen an nachstehenden Einrichtungen, die über ein dem § 7 Abs. 4 Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetz entsprechendes Lehrpersonal verfügen, ersetzen die theoretische Ausbildung nach § 4 Abs. 3 Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetz:
(2) Die Eignung des Lehrpersonals gemäß Abs. 1 ist der Landesregierung auf Verlangen darzulegen.
(3) Die praktische Ausbildung wird durch andere Ausbildungen nicht ersetzt. Sie ist nach den Bestimmungen des Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetzes, insbesondere unter sinngemäßer Anwendung des § 8 Abs. 1, zu absolvieren bzw. im Sinn des § 4 Ab
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