Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße sowie die Aufhebung der Einreihung von Straßen als Landesstraße und die Umbenennung von Landesstraßen
LGBL_OB_20040916_64Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße sowie die Aufhebung der Einreihung von Straßen als Landesstraße und die Umbenennung von LandesstraßenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.09.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 64/2004 64. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 64
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße sowie die Aufhebung der Einreihung von Straßen als Landesstraße und die Umbenennung von Landesstraßen
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 44/2002, wird verordnet:
§ 1
Folgender neu herzustellender Abschnitt der Gaspoltshofener Straße (Landesstraße Nr. 520 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Gemeinden Neukirchen bei Lambach und Aichkirchen wird – soweit er nicht bereits Landesstraße ist – dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht: Der neu herzustellende Abschnitt zweigt bei km 3,244 (alt = neu) von der bestehenden Trasse nach Nordwesten ab, verläuft dabei von km 3,384 (neu) bis km 3,398 (neu) auf der derzeitigen Trasse der Spöck Straße (Landesstraße Nr. 1254 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), beschreibt sodann einen langgezogenen Bogen nach Norden, führt dabei von km 3,746 (neu) bis km 3,760 (neu) auf der derzeitigen Trasse der Aichkirchener Straße (Landesstraße Nr. 1248 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) und bindet bei km 4,310 (neu) wieder in die bestehende Trasse der Gaspoltshofener Straße ein.
§ 2
(1) Der Abschnitt der Spöck Straße (Landesstraße Nr. 1254) von km 2,808 (alt) bis km 2,829 (alt) und der Abschnitt der Aichkirchener Straße (Landesstraße Nr. 1248) von km 0,105 (alt) bis km 0,118 (alt) werden in Gaspoltshofener Straße (Landesstraße Nr. 520; von neu-km 3,384 bis neu-km 3,398 bzw. von neu-km 3,746 bis neu-km 3,760) umbenannt.
(2) Die Umbenennung (Abs. 1) wird wirksam, wenn der neu herzustellende Abschnitt der Gaspoltshofener Straße (§ 1) dem Verkehr übergeben wird.
§ 3
(1) Die zwischen km 3,244 (alt) und km 3,376 (alt) und zwischen km 3,393 (alt) und km 3,410 (alt) sowie
zwischen km 4,220 (alt) und km 4,330 (alt) gelegenen bisherigen Abschnitte der Gaspoltshofener Straße im Gebiet der Gemeinde Neukirchen bei Lambach werden als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1) wirksam.
§ 4
(1) Die Einreihung der zwischen km 3,376 (alt) und km 3,393 (alt) sowie zwischen km 3,410 (alt) und km 4,220 (alt) gelegenen Abschnitte der Gaspoltshofener Straße als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung wird mit In-Kraft-Treten der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Neukirchen bei Lambach über die Einreihung der im Abs. 1 bezeichneten Abschnitte als Gemeindestraße, frühestens jedoch
mit der Verkehrsübergabe des neu
herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1) wirksam.
§ 5
(1) Die Einreihung des zwischen km 2,829 (alt) und km 2,887 (alt) gelegenen Abschnitts der Spöck Straße (Landesstraße Nr. 1254 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung wird mit In-Kraft-Treten der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Neukirchen bei Lambach über die Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße, frühestens jedoch
mit der Verkehrsübergabe des neu
herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1) wirksam.
§ 6
(1) Die Einreihung des zwischen km 0,000 (alt) und km 0,105 (alt) gelegenen Abschnitts der Aichkirchener Straße (Landesstraße Nr. 1248 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung wird mit In-Kraft-Treten der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Neukirchen bei Lambach über die Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße, frühestens jedoch
mit der Verkehrsübergabe des neu
herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1) wirksam.
§ 7
Die genaue Lage der neuen und alten Trasse der Gaspoltshofener Straße sowie der Spöck Straße und der Aichkirchener Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und bei den Gemeindeämtern Neukirchen bei Lambach und Aichkirchen aufliegt.
§ 8
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer
Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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