Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße
LGBL_OB_20040916_63Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer LandesstraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.09.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 63/2004 63. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 63
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 44/2002, wird verordnet:
§ 1
Der bei km 27,560 (neu) von der bestehenden Trasse nach Süden abzweigende, sodann einen leichten Bogen nach Südwesten beschreibende und bei km 28,107 (neu) wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Weilhart Straße (Landesstraße Nr. 501 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht.
§ 2
(1) Die zwischen km 27,560 (alt) und km 27,783 (alt) und zwischen km 27,807 (alt) und km 27,943 (alt) sowie zwischen km 27,956 (alt) und km 28,110 (alt) gelegenen bisherigen Abschnitte der Weilhart Straße werden als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (Abs. 1) wirksam.
§ 3
(1) Die Einreihung der zwischen km 27,783 (alt) und km 27,807 (alt) sowie zwischen km 27,943 (alt) und km 27,956 (alt) und zwischen km 28,110 (alt) und km 28,113 (alt) gelegenen Abschnitte der Weilhart Straße als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung wird mit In-Kraft-Treten der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde
Tarsdorf über die Einreihung der im Abs. 1 bezeichneten Abschnitte als Gemeindestraßen, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1) wirksam.
§ 4
Die genaue Lage der neuen und alten Trasse der Weilhart Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu
ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und beim Gemeindeamt
Tarsdorf aufliegt.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer
Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.