Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher das "Wiesmoos" in der Gemeinde Gosau als Landschaftsschutzgebiet festgestellt wird
LGBL_OB_20040916_62Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher das "Wiesmoos" in der Gemeinde Gosau als Landschaftsschutzgebiet festgestellt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.09.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 62/2004 62. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 62
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit welcher das "Wiesmoos" in der Gemeinde Gosau als Landschaftsschutzgebiet festgestellt wird
Auf Grund des § 11 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 24/2004, wird verordnet:
§ 1
(1) Das "Wiesmoos" in der Gemeinde Gosau, politischer Bezirk Gmunden, ist Landschaftsschutzgebiet im Sinn des § 11 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage ist die Grenze des Landschaftsschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt.
§ 2
Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß § 5 des Oö. NSchG 2001 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 1 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der Gemeinde Gosau, bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
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